Student A schließt einen Fitnessvertrag mit Fitnesscenterbesitzer B am 03.09.2004 ab, welcher u. A. eine Klausel enthält, laut der 3 Monate vor dem 03.09.xx gekündigt werden muss, sonst verlängert sich der Vertrag erneut um 1 Jahr
Student A erfährt überraschend am 20.08.2008, dass er am 01.09.2008 eine Arbeitsstelle in einer 450 Kilometer entfernten Stadt antreten kann und kündigt sofort seinen Vertrag
mit Verweis auf die 3 Monatsvorkündigungsklausel und darauf, dass A seinen neuen Wohnsitz weder als Haupt-, noch als Nebenwohnsitz angemeldet hat, besteht B auf seinen Vertrag, welcher jetzt bis zum 03.09.2009 läuft
muss A das hinnehmen? Besteht es zudem die Möglichkeit, die seit dem 01.09.2008 gezahlten Beträge zurückzuverlangen?
Für eine Klärung dieser Situation wäre ich sehr dankbar.
Student A schließt einen Fitnessvertrag mit
Fitnesscenterbesitzer B am 03.09.2004 ab, welcher u. A. eine
Klausel enthält, laut der 3 Monate vor dem 03.09.xx gekündigt
werden muss, sonst verlängert sich der Vertrag erneut um 1
Jahr
Student A erfährt überraschend am 20.08.2008, dass er am
01.09.2008 eine Arbeitsstelle in einer 450 Kilometer
entfernten Stadt antreten kann und kündigt sofort seinen
Vertrag
mit Verweis auf die 3 Monatsvorkündigungsklausel und darauf,
dass A seinen neuen Wohnsitz weder als Haupt-, noch als
Nebenwohnsitz angemeldet hat, besteht B auf seinen Vertrag,
welcher jetzt bis zum 03.09.2009 läuft
muss A das hinnehmen? Besteht es zudem die Möglichkeit, die
seit dem 01.09.2008 gezahlten Beträge zurückzuverlangen?
Für eine Klärung dieser Situation wäre ich sehr dankbar.
Eine Frage hätte ich vorher noch: liegen zwischen dem 20.08. und dem 03.09. mehr oder weniger als drei Monate?
Am 20.08.08 erfährt A, dass er ab 01.09.2008 in das neue Arbeitsverhältnis treten kann und kündigt daraufhin sofort schriftlich bei B. Die Kündigung erfolgte also 14 Tage vorher, statt der im Vertrag stehenden 3 Monate.
Am 20.08.08 erfährt A, dass er ab 01.09.2008 in das neue
Arbeitsverhältnis treten kann und kündigt daraufhin sofort
schriftlich bei B. Die Kündigung erfolgte also 14 Tage vorher,
statt der im Vertrag stehenden 3 Monate.
Zu diesem Ergebnis kam ich nach einer überschlägigen Rechnung auch. Damit ist doch eindeutig, daß man mit einer ordentlichen (also einer normalen) Kündigung nicht weiterkommt. Bleibt der Umweg über eine außerordentliche Kündigung. Das Instrument dafür nannte ich bereits.
Gut, nehmen wir an, dass A mit Verweis auf § 314 seine Kündigung durchsetzen möchte und B argumentiert wie folgt:
Da der Hauptwohnsitz des A immer noch die Stadt ist, in der B sein Geschäft betreibt, lehnt B eine Kündigung mit folgendem Grund ab:
Neues Arbeitsverhältnis, sowie neue Wohnung sind kein Hindernis weiterhin das Fitnesscenter des B zu besuchen. Immerhin ist es A theoretisch möglich mehrmals die Woche seinen Hauptwohnsitz zu besuchen und sich dort sportlich bei B zu betätigen. Die Gegenargumentation des A, dass jener weder ein Auto besitzt, noch die Zeit (gleitende Woche, 160+ Stunden monatliche Arbeitszeit), noch bereit ist den Weg von Hin und Zurück immerhin 900 Kilometer zu bestreiten, nur um dann bei B sein Programm fortzusetzen, sieht B nicht als wichtigen Grund an, den Vertrag vorzeitig aufzulösen.
Ist der nicht gewollte Wechsel des Hauptwohnsitzes von A tatsächlich ausschlaggebend, um das Festhalten am Vertrag seitens B zu rechtfertigen?
Beste Grüße
Steffen
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Offiziell ist also A gar nicht umgezogen - welcher wichtige Grund könnte also vorliegen? Er wohnt (offiziell) immer noch im gleichen Ort wie das Fitnesstudio. Wenn A nun damit argumentierst, daß er tatsächlich gar nicht mehr in dem Ort wohnt, dann könnte z.B. ein Gericht spitz nachfragen, warum er dann seinen Hauptwohnsitz nicht umgemeldet hat.
Ist der nicht gewollte Wechsel des Hauptwohnsitzes von A
tatsächlich ausschlaggebend, um das Festhalten am Vertrag
seitens B zu rechtfertigen?
Das würde ich nicht so sehen, aber ich muß das auch nicht entscheiden. 314 BGB enthält diverse Passagen, die eine subjektive Wertung verlangen („nicht zugemutet werden kann“). Diese kann – sofern die Beteiligten sich nicht einigen können – am Ende nur ein Richter vornehmen.
Eben das ist das Problem des A. Ergo hält also B weiterhin an seinem Vertrag fest, bis A sich ummeldet oder der Vertrag am 03.09.2009 ausläuft.
Damit ist der Fall wohl geklärt, da sämtliche Argumentationen von A nichtig werden, wenn B mit Hauptwohnsitz kommt? Ist das korrekt?
Beste Grüße
Steffen
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Damit ist der Fall wohl geklärt, da sämtliche Argumentationen
von A nichtig werden, wenn B mit Hauptwohnsitz kommt?
Nein, es werden natürlich nur alle Argumentationen nichtig, die sich darauf stützen, daß A nicht mehr in diesem Ort wohnt. Wenn A eine andere plausible Argumentation findet, die rechtlich haltbar ist, dann bleibt ihm das unbenommen.