Das nennt man Erfüllungsverweigerung, was idR. zu einer Klage
auf Leistung oder Schadenersatz führt.
Und ist der Vertrag dann beendet, aufgehoben, gekündigt,
erfüllt oder wie bezeichnet der Jurist dies? Nach Klage und
Urteilsspruch?
Nach Klage und Urteilsspruch hat sich an dem Vertrag erstmal rein garnichts geändert, sondern die klagende Partei hat für ihren vertraglichen Anspruch jetzt auch einen Vollstreckungstitel. Wenn mit Hilfe dessen der Schuldner gezahlt hat, wäre der Anspruch erfüllt, der Vertrag ist aber noch immer nicht weg (Verträge enden außer bei Kündigung und Rücktritt eigentlich nie).
Weiters und angenommen, als Künstler verweigere ich die
vertraglich vereinbarte Leistung (Bild),
Dann könnte die andere Seite auf Erfüllung klagen, sie könnte Schadenersatz fordern, indem sie das Bild von jemandem anders besorgt, sie könnte auch vom Vertrag zurück treten.
als Profi-Sportler
breche ich das Rennen einfach ab - die Medaille für das Team
ist verloren - … Unikate in diesem Sinne.
Dann könnte die Gegenseite Schadenersatz fordern (so es einen Schaden gibt), ggf. auch den Vertrag wegen erheblicher Pflichtverletzung kündigen. Für letzteres müsste man aber das Vertragsverhältnis besser kennen.
Die Leistung gemäß Vertrag ist somit nicht und kann/konnte
nicht durch Dritte erfüllt werden.
Also eine höchstpersönliche Leistung. Aber auch das ändert nichts. Der Auftraggeber kann auf Erfüllung klagen und bei Nichterfüllung Zwangsgelder und Zwangshaft festsetzen lassen. Er könnte zudem Schadenersatz fordern, falls ihm zB. ein Gewinn bei einem geplanten Weiterverkauf verloren gegangen ist. Der Vertrag besteht nach wie vor.
Mal abgesehen vom
(monetären) Schadenersatz, habe ich den Vertrag nun beendet,
aufgehoben, gekündigt, erfüllt oder wie bezeichnet der Jurist
dies dann?
Garnichts. Sie haben ihn einfach noch nicht erfüllt. Die Weigerung, eine Vertragspflicht zu erfüllen, hat auf den Vertrag rein gar kein Auswirkung. Wie sollte man sonst vertragliche Ansprüche vor Gericht einklagen, wenn die Weigerung der anderen Seite den Vertrag beendet.
Stellen Sie sich vor, sie kaufen vom Händler ein bestimmtes Auto, was Sie schon seit Jahren haben wollten. Plötzlich meint der Händler, er hätte keine Lust, ihnen das gekaufte Auto auch zu geben. Meinen Sie wirklich, ihr Vertrag wäre jetzt weg? Natürlich nicht, Sie können vor Gericht gehen und Ihren Anspruch einklagen. Wenn das anders wäre, bräuchten wir Verträge doch überhaupt garnicht erst abzuschließen.
Ernsthaft gefragt, weil ich diese Möglichkeiten der
Nichterfüllung m.E. immer habe. Der Begriff „Kündigung“ im
juristischen Sinne mag falsch sein, das habe ich verstanden.
Ja, was Sie aber missverstanden haben ist, dass Sie an Verträge grundsätzlich gebunden sind und der andere Teil sie einklagen kann (pacta sunt servanda). Ausnahmen sind nur die teilweise mögliche Kündigung bei bestimmten Verträgen, der Widerruf, wenn ein solcher gegeben ist, und der Rücktritt (des anderen Teils!) bei Vertragsverletzung (der erklärt werden kann, aber nicht muss).
Gruß
Dea