Es gibt ja nun diverse Theorien zum Thema, aber es wäre mir
gänzlich neu, dass auch nur eine Theorie diesen Maßstab
ansetzt. Ich erlaube mir darum, dir zu widersprechen.
Ausnahmsweise möchte ich das aber nicht vertieft diskutieren,
weil das m.E. nirgendwo so vertreten wird, wie du es sagst,
und sich darum durch einen Blick in ein x-beliebiges Buch zum
Thema klären lassen wird.
Es gibt viele Aspekte, auch grundlegender Natur, die man manchmal eher zufällig erfährt, obwohl sie immer und im allgemeinen Sprachgebrauch anders gehandhabt werden. Das hier gehört dazu und ich habe es auch erst als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Vorbereitung der VwGO-Vorlesung mal erfahren.
Allerdings habe ich Dir die klare Begründung dafür mit Bezug auf die Rechtswegtheorie auch genannt. Ohne diese Voraussetzung wäre der entsprechende Zusatz vollkommen sinnlos.
gesetzt den fäll man hätte hawaiianische vorfahren und hinge
aus diesem grund eine hawaiianische fahne aus seinem fenster
(ist bei uns in amerika sehr üblich) und man bekäme besuch von
der polizei, die darauf insistiert, die fahne abzuhängen, da
ein nachbar von gegenüber anzeige erstattet hätte
gesetzt den Fall man hätte eine -Taste…
neee, mal im Ernst.
Ich entsinne mich einer Folge von Toto&Harry (ja, ich weiß, das ist kein höchstrichterlicher Präzedenzfall), da wurden die beiden zu einem Haus gerufen, aus dessen Fenster angeblich ein brauner Unrat in Flaggenform gezeigt wurde. Reichskriegsflagge oder so ein Scheiß. End vom Lied: Die beiden dürfen einschreiten, wenn die gezeigten Symbole verfassungswidrig bzw. verboten sind. Also Hakenkreuz, Reichskriegsflagge etc. pp. M.E. sollte die ganze DDR-Klamotte samt dem anderen Kommunistenkram auch dazugehören - aber das ist nur meine Meinung, IANAL !
Da Hawaii nun gerade nicht im Verdacht steht, dem GG oder ähnlichem zuwider zu sein sehe ich keinen Grund für ein Eingreifen durch Grün-Weiß.
Anders sieht das aus, wenn die Flagge immer wieder vor Nachbars Fenster geweht wird, oder durch starken Wind Lärm macht (Anschlagen an Wände, Fenster, knattern etc…). Das könnte durchaus Belästigung sein.
Wenn man genau liest bezieht sich Text von § 124 OWiG auf „das Wappen des Bundes …“ also den Adler, bzw. eine „Dienstflagge des Bundes …“, d.i. die Bundesflagge mit dem Adler, wie sie an öffentlichen Gebäuden oder beispielsweise am Dienstfahrzeug des Bundespräsidenten zu finden ist. Zur Vermeidung von Verwirrungen, Verunglimpfung und „Amtsanmassung“ dürfen diese nicht verwendet werden. Erst einmal nicht gemeint ist damit aber die generelle Benutzung der „Bundesflagge“, Art 22 Abs. 2 GG (etwas anderes Wort, daher anderer Begriff).
Einschränkungen zum Gebrauch inländischer oder ausländischer Flaggen bestehen nur wie folgt
Verunglimpfungs- und Zerstörungsverbot §§ 90a, 104 StgB
Schutz der Flagge des Roten Kreuzes, § 125 OWiG
Benutzungsplfichten und -verbote bei Schiffen nach dem Flaggenrechtsgesetz
Verbote nach dem Markenrechtsgesetz, und
das Verbot der Benutzung nationalsozialistischer oder anderweitig verfassungsfeindlicher oder illegaler Symbole etc.
Damit endet die staatliche Regelung speziell auf Flaggen bezogen. Allerdings können noch anderweitige Beschränkungen bestehen. So kann der Vermieter Bedenken dagegen haben, wenn ein Mieter eine Flagge aus dem Fenster hängt und damit die Fassade verändert oder der Denkmalschutz kann in bestimmten Fällen Einwände erheben.
Dennoch bestehen in Beantwortung der Ursprungsfrage keine Bedenken gegen die Verwendung der Flagge von Hawaii, und zwar mit oder ohne dortige Vorfahren.
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