gesetzt den fäll man hätte hawaiianische vorfahren und hinge aus diesem grund eine hawaiianische fahne aus seinem fenster (ist bei uns in amerika sehr üblich) und man bekäme besuch von der polizei, die darauf insistiert, die fahne abzuhängen, da ein nachbar von gegenüber anzeige erstattet hätte - wäre es in diesem falle möglich, sich auf seine persönliche meinungsfreiheit zu berufen, oder welcher paragraph wäre zu nennen um die beamten zu beschwichtigen?
auf welcher rechtsgrundlage steht z.b. das in-fenster-hängen von deutschen fahnen während der fussball-wm?
auf welcher rechtsgrundlage steht z.b. das in-fenster-hängen
von deutschen fahnen während der fussball-wm?
Auf der Grundlage wohlwollender Duldung. Insbesondere in „Brennpunktvierteln“ war damals gehäuft die Bundesdienstflagge zu sehen, an deren Zeigen außer der erforderlichen Sondernutzungsgenehmigung, wenn sie in den freien Raum vor der Hausfassade ragt, auch noch sonst einiges dranhängt.
Im vorliegenden Fall ist es vielleicht nützlich, dem Eigentümer, der das äußere Erscheinungsbild seines Hauses verunstaltet sieht, zu erklären, daß es sich nicht um eine Phantasiekombination des Union Jack mit der russischen Flagge handelt, sondern daß es den Ka Hae Hawai’i tatsächlich gibt. Ferner ist das vielleicht auch eine Frage der Größe der gezeigten Flagge und des sonstigen Verhältnisses zum Eigentümer.
in meinem beispiel geht die anzeige allerdings nicht vom eigentümer des hauses aus, sondern von einem nachbarn, der sich durch das zurschaustellen der flagge belästigt fühlt.
bei der größe der flagge könnten wir z.b. mal von einer standardgröße ausgehen, z.b. ca. 1x2 meter.
Im vorliegenden Fall ist es vielleicht nützlich, dem
Eigentümer, der das äußere Erscheinungsbild seines Hauses
verunstaltet sieht, zu erklären, daß es sich nicht um eine
Phantasiekombination des Union Jack mit der russischen Flagge
handelt, sondern daß es den Ka Hae Hawai’i tatsächlich gibt.
Ferner ist das vielleicht auch eine Frage der Größe der
gezeigten Flagge und des sonstigen Verhältnisses zum
Eigentümer.
wäre es in
diesem falle möglich, sich auf seine persönliche
meinungsfreiheit zu berufen, oder welcher paragraph wäre zu
nennen um die beamten zu beschwichtigen?
Mir ist gerade nicht klar, welche Meinung man damit kundtut, dass man eine Flagge heraushängt. Sollte es zu treffen, dass dies keine Meinungskundgabe darstellt, wäre aber jedenfalls die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG betroffen.
auf welcher rechtsgrundlage steht z.b. das in-fenster-hängen
von deutschen fahnen während der fussball-wm?
Ich würde die Frage andersrum angehen: Auf welcher Rechtsgrundlage soll es die Polizei verbieten können, eine völlig harmlose Flagge zu verbieten? Es ist ja so, dass in einem Rechtsstaat alles erlaubt ist, was nicht verboten wurde; um aber um etwas zu verbieten, bedarf es einer Rechtsgrundlage.
Ich bin über das Verhalten der Polizei eher überrascht. Auf was haben die sich denn berufen?
Mir ist gerade nicht klar, welche Meinung man damit kundtut,
dass man eine Flagge heraushängt.
nun ja, im falle unseres beispiels zeigt man damit wohl eher seine zugehörigkeit zu einer bestimmten gruppe, das ist richtig.
einem Rechtsstaat alles erlaubt ist, was nicht verboten wurde;
um aber um etwas zu verbieten, bedarf es einer
Rechtsgrundlage.
so würde ich das eigentlich auch sehen.
Ich bin über das Verhalten der Polizei eher überrascht. Auf
was haben die sich denn berufen?
polizeibeamte sind da nach meiner erfahrung sehr eigen und berufen sich eigentlich selten auf irgend etwas anderes als die ihnen übertragene autorität.
in unserem beispiel beriefen sie sich die beamten lediglich auf eine nicht näher beschriebene „beschwerde“ eines nachbarn, also wahrscheinlich sowas in der richtung von „erregung öffentlichen ärgernisses“.
Das öffentliche Recht ist leider uferlos, und ich maße mir nicht an, auch nur annähernd so etwas einen vollständigen Überblick zu besitzen. Mir persönlich kommt die Sache allerdings komisch vor.
Die Verfügung, die Flagge einzuholen, ist vermutlich rechtswidrig, allerdings trotzdem erst mal wirksam. Ich persönlich würde mir das aber definitiv nicht gefallen lassen. Mein erster Schritt wäre nun der zur Polizei mit der Bitte, die Verfügung aufzuheben.
Das heißt indes nicht, dass ich lange mit denen diskutieren würde. Wenn nicht ziemlich schnell eine positive Reaktion kommt, würde ich ohne weiteres auch Klage erheben, um die Verfügung aus der Welt zu schaffen. Wobei - wie gesagt - ich nicht 100%-ig sicher sagen kann, dass die Verfügung wirklich rechtswidrig ist (was für den Erfolg der Klage natürlich Voraussetzung wäre).
Abgesehen davon, dass sich mir die Sinnhaftigkeit einer solchen Aktion völlig verschliesst, könnte hier auch eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Soweit ich weiss, wird das Aushängen von Flaggen während der Fussball-WM o. ä. nur geduldet, ist aber prinzipiell nicht gestattet.
Hallo,
ich vermute, dass § 124 OWiG hier aus folgenden Gründen nicht greift: diese Ordnungswidrigkeit setzt voraus, dass ein Wappen, eine Dienstflagge usw. unbefugt benutzt wird. Ich bezweifle, das beim Aushängen der Fahne aus Sympathiegründen eine „Benutzung“ iS leg.cit. vorliegt, weil eine Benutzung doch eine „Verwendung zu eigenen Zwecken“ voraussetzt, also etwa zu Werbezwecken. Das bloße Anbringen würde ich als bloße Verwendung, nicht aber als „Benutzung“ ansehen. Zudem wird man m.E. nur dann von einer „unbefugten“ Benutzung sprechen können, wenn unberechtigterweise der Anschein einer amtlichen Benutzung oder Berechtigung erweckt wird.
Gegenmeinungen?
Grüße, Peter
Ach dafür ist dieses Vewaltungsrecht da. Ich habe mich immer gefragt was das soll
„Das Verwaltungsgericht ist, vereinfacht ausgedrückt, zuständig, wenn Entscheidungen von Behörden aufgehoben werden sollen oder Behörden zu einem bestimmten Tun verpflichtet werden sollen.“
(aus de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgericht_(Deutschland))
Das passt ja wie die Faust aufs Auge
Na ja…
Nein, das Verwaltungsrecht ist nicht für die Verwaltungsgerichte da. Die Verwaltungsgerichte passen nur darauf auf, dass sich die Verwaltungsbehörden - wozu auch die Polizeibehörden zählen - an das Verwaltungsrecht halten.
Das Verwaltungsrecht regelt halt, wann und wo und wie die Verwaltung handeln darf oder muss. Die Behörden genießen ja keine Narrenfreiheit. Das Verwaltungsgericht sowie das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht können angerufen werden, wenn jemand geltend macht, dass
eine Behörde gegen das Recht verstoßen hat UND
er, der Kläger, dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.
Vorliegend tippe ich darauf, dass die Polizei die Nutzung der Flagge zu Unrecht verboten hat (bin mir nicht sicher), die subjektive Rechtsverletzung ergibt sich dann aus einem Verstoß gegen Art. 2 I GG.
er, der Kläger, dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.
achso! Also ist das sozusagen das Pendant zum Zivilrecht.
Privatperson gegen Privatperson = Zivilrecht
Privatperson gegen Staat = Verwaltungsrecht
Staat gegen Privatperson = Strafrecht
Aloha. (Heute passt mein Gruß ja mal besonders gut.)
gesetzt den fäll man hätte hawaiianische vorfahren und hinge
aus diesem grund eine hawaiianische fahne aus seinem fenster
(ist bei uns in amerika sehr üblich)
Du schreibst „bei uns in Amerika“, erkundigst Dich aber schon nach deutschem, nicht nach amerikanischem Recht, oder?
Gruß,
Zeh_14
OT-PS: Zwar sind wir hier nicht im Deutschbrett, vielleicht interessiert’s aber trotzdem:
man hätte hawaiianische vorfahren und hinge aus diesem grund
Hier ist das transitive, nicht das intransitive „hängen“ gemeint, der Konjunktiv II lautet also „hängte“. Hängte man eine Fahne aus dem Fenster, hinge sie dort, solang es der böse Nachbar duldete.
Die Verfügung, die Flagge einzuholen, ist vermutlich
rechtswidrig, allerdings trotzdem erst mal wirksam. Ich
persönlich würde mir das aber definitiv nicht gefallen lassen.
Mein erster Schritt wäre nun der zur Polizei mit der Bitte,
die Verfügung aufzuheben.
Das heißt indes nicht, dass ich lange mit denen diskutieren
würde. Wenn nicht ziemlich schnell eine positive Reaktion
kommt, würde ich ohne weiteres auch Klage erheben, um die
Verfügung aus der Welt zu schaffen. Wobei - wie gesagt - ich
nicht 100%-ig sicher sagen kann, dass die Verfügung wirklich
rechtswidrig ist (was für den Erfolg der Klage natürlich
Voraussetzung wäre).
und um das herausfinden zu können, sollte man die Behörde zur Abgabe einer schriftlichen Begründung ihrer Anordnung (ihres Verwaltungsaktes) auffordern. Dann weiß man auch genau, worauf sich die Beamten stützen und ob eine Klage dagegen erfolgversprechend ist.
Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Rechtsgebieten ist sehr viel komplizierter. Etwas vereinfacht gesagt geht das so:
Privat-/Zivilrecht = Personen (auch juristische) begegnen sich auf dem Boden der Gleichordnung. Das können Menschen sein, Unternehmen, auch aber Behörden, wenn sie auf eine Art und Weise auftreten, wie jeder es könnte. Klassischer Fall: Behörde kauft für ihre Ämter Büromaterial ein. Dann handelt sie privatrechtlich.
Öffentliches Recht = in erster Linie, wenn der Staat in seiner Eigenschaft als solcher, also hoheitlich, handelt. Er kann dem Bürger, aber natürlich auch auch Unternehmen ggü. so auftreten. Allerdings können verschiedene Behörden untereinander auch öffentlich-rechtliche Verträge abschließen, das ist dann zwar ein Boden der Gleichordnung, aber gleichwohl öffentliches Recht.
Strafrecht = eigentlich kein eigenes Rechtsgebiet, sondern Teil des öffentlichen Rechts, das aber dogmatisch und systematisch so viel Eigenständigkeit besitzt, dass es in den Rechtswissenschaften und auch bei den Gerichten (es gibt ja eigene Strafgerichte) wie ein eigenes Rechtsgebiet behandelt wird.
Prozessrechte sind übrigens ebenfalls immer öffentlich-rechtlich, werden aber zusammen mit den jeweiligen materiellen-rechten gelehrt. Bei dem Verwaltungsprozessrecht und Verfassungsprozessrecht macht das keinen Unterschied, bei Zivil- und Strafprozessrecht schon.
Prozessrechte sind übrigens ebenfalls immer
öffentlich-rechtlich, werden aber zusammen mit den jeweiligen
materiellen-rechten gelehrt. Bei dem Verwaltungsprozessrecht
und Verfassungsprozessrecht macht das keinen Unterschied, bei
Zivil- und Strafprozessrecht schon.
Also eigentlich ist jedes vom Staat geschaffene Recht öffentliches Recht, auch das BGB, HGB, etc., da es keine allein von Privaten geschaffenen Normen enthält.
Deshalb, das wird von Studenten gerne übersehen, heisst es in der Rechtswegdefintion (den Namen dieser wohl meistgebrauchten Theorie hab ich vergessen), dass ein Streit dann öffentlich-rechtlicher Natur ist, wenn die für den Streit entscheidenden Norm eine solche des öffentlichen Rechts ist und einen Träger hoheitlicher Gewalt in dieser Eigenschaft berechtigt oder verpflichtet.
Allein der letzte Halbsatz verhindert daher in dieser Theorie, dass BGB-Streitigkeiten nicht unter § 40 VwGO fallen.
Also eigentlich ist jedes vom Staat geschaffene Recht
öffentliches Recht, auch das BGB, HGB, etc., da es keine
allein von Privaten geschaffenen Normen enthält.
Es gibt ja nun diverse Theorien zum Thema, aber es wäre mir gänzlich neu, dass auch nur eine Theorie diesen Maßstab ansetzt. Ich erlaube mir darum, dir zu widersprechen.
Ausnahmsweise möchte ich das aber nicht vertieft diskutieren, weil das m.E. nirgendwo so vertreten wird, wie du es sagst, und sich darum durch einen Blick in ein x-beliebiges Buch zum Thema klären lassen wird.