Hallo,
die Arbeitsargentur kommuniziert online dazu:
"Ablehnung einer angebotenen Arbeit
Eine Sperrzeit tritt während des Leistungsbezuges ein, wenn Sie ohne wichtigen
Grund eine Ihnen vom Arbeitsamt angebotene Arbeit ablehnen oder nicht antreten
oder durch Ihr Verhalten das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses
vereiteln. Das gleiche gilt auch für „vorübergehende“ Beschäftigungen. Die
Dauer einer solchen Sperrzeit wird nach der Anzahl der Verstöße in 3, 6 und 12
Wochen gestaffelt.
Sperrzeit
…Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr
Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges
Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und
dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Außerdem tritt eine Sperrzeit ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund eine vom
Arbeitsamt angebotene Arbeit ablehnen oder nicht antreten, …
D.h. im geposteten Fall:
- Keiner muss einen Vorschlag der Argentur annehmen, so er denn auf den
Leistungsbezug verzichten kann;
- Leistungsbezug wird nur versagt, wenn auf ein Angebot der Argentur ohne
überzeugende Gründe nicht eingegangen wird;
- Es handelt sich bei den Vermittlungsvorschlägen um Arbeitsplatzangebote
(=abhängig Beschäftigter); keiner kann vom der Argentur in die
Selbstständigkeit (= Freiberufler) gezwungen werden (außerdem hat die Argentur
doch bei Scheinselbstständigkeit einen Verfolgungsauftrag; der AG, der
tatsächlich nur Scheinselbstständigkeit anbietet, dürfte also evtl. bereit zu
sein einen korrekten Bewerbungsnachweis auszustellen).
Gut evtl. teilweise dünn, aber hier gehts es ja nicht um verbindliche
Rechtsauskünfte. Wenn deinem Posting ein drängender Tatbestand zugrunde liegt,
würde ich mal beim Landesarbeitsamt neutral anfragen. Da bekommt man eine sehr
sichere Auskunft zur gerade herrschenden „Verordnungslage“(vielleicht
definieren die ja den Begriff „Arbeit“ gerade um), ohne persönlich mit seinem
Sachbearbeiter Probleme zu bekommen.
So nun ist Schluß…ab ins Wochenende
Stefan Römer
muss man als Arbeitsloser eigentlich auch freiberuflich oder
gewerblich tätig werden, wenn man keine Anstellung bekommt,
aber Angebote über für Aufträge (die zwar branchenüblich
freiberuflich sind, aber meines Erachtens klare
Scheinselbständigkeit)?
Also angenommen, man bewirbt sich bei so einer Firma und
bekommt statt einer Absage eine Angebot zur freiberuflichen
Mitgarbeit. Wenn das Arbeitsamt nun einen Bewerungsnachweis
sehen will, sehen sie ja auch, dass eine freiberufliche
Position angeboten wurde, die man abgelehnt hat.
Alles Gute wünscht
Michael