Hallo Michael,
Die Frage, ob Scheinfugen verharzt werden sollen oder nicht, das richtet sich nach der Unterkonstruktion und der DIN-Norm, welche wir in Betracht ziehen. Es erscheint im Moment etwas verwirrend, ist aber recht einfach, wenn man die Zusammenhäne kennt.
Bei einer Verbundkonstruktion oder Verlegung auf Beton, wie ich es im Keller des Fragestellers vermute, gibt es keine Scheinfugen. Zumindest nicht im Wohnungsbau! Also gibt es da nichts zu verharzen und eine Ausbildung von elastischen Feldbegrenzungsfugen im (keramischen) Oberbelag ist auch nicht notwendig.
Bei einem schwimmenden (also auf Dämmschicht gelagerten) Estrich kann man die Scheinfuge, wenn diese ihre Aufgabe erfüllt hat (der Estrich also seine Verlegereife bezüglich der Restfeuchte aufweist) kraftschlüssig verschließen. Dann wird auch deckungsgleich darüber eine elastische Fuge im keramischen Oberbelag angelegt.
Nun schauen wir auf die DIN 18352 „Fliesen- und Plattenarbeiten“.
Diese gibt nun das Verharzen von Scheinfugen nicht zwingend vor und lässt die Option offen, diese „Sollbruchstele“ im Estrich offen zu lassen, also nicht zu verharzen, dafür aber die Fugenkammer deckungsgleich darüber im Oberbelag mit einem elastischen Dichtstoff zu verfüllen.
So sind die technischen Zusammenhänge!
Die elastisch verfüllten Feldbegrenzungsfugen im Oberbelag haben die Aufgabe, Spannungen (durch beispielsweise Verwindungen des Untergrundes) schadensfrei aufzunehmen bzw. von der starren Fliesen- oder Natursteinebene fern zu halten. Deswegen die feldförmige Aufteilung durch elastische Fugen.
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Gruß: Klaus