In einem deutschen Touristengebiet steht eine große Anlage mit Ferienappartements. Diese Ferienappartements sind in Privateigentum. Kann der Besitzer eines solchen Appartements (unter nichtberücksichtigung möglicher hausinterner Regelungen) dieses Appartement dauerhaft für Kriegsflüchtlinge zur Verfügung stellen? Oder gibt es Gesetze die so etwas nicht erlauben?
Der Eigentümer kann i.d.R. problemlos eine solche Vermietung an den Kreis bzw. die Stadt veranlassen. Diese/r wird dann prüfen, ob sich das Objekt für die Unterbringung von Flüchtlingen eignet.
Also daher an den Kreis wenden und das Objekt anbieten…
Hallo,
oft gibt es hausinterne Regelungen, wie und an wen vermietet werden darf. Gibt es nur einen Eigntuemer fuer alles, kann der entscheiden. Ein einzelner Eigentuemer unter vielen sollte sich abstimmen. Den Verwalter informieren oder auf einer Eigentuemerversammlung die Freigabe fuer sein Vorhaben erreichen. Eine Dauervermietung ist etwas anderes als eine Ferienvermietung, eben auch etwas anderes fuer die Miteigentuemer.
Gruss Helmut
Hallo!
Nein, kann er nicht und darüber gibt es ja auch ein aktuelles Urteil, wo so etwas geplant war.
Und man „vergessen“ hatte, die übrigen Eigentümer zu fragen ob sie damit einverstanden wären.
Waren sie nicht und klagten und bekämen Recht.
MfG
duck313
Hi,
das verwundert mich. Wenn ich, angenommen, ein Haus besäße, das leersteht, und ich bin Alleinbesitzer, kann ich doch sagen „Jo Stadt, da kannste Flüchtlinge reintun.“ Dann muss ich mit der Stadt nur noch Mietpreis verhandeln.
Gibt es miteigentümer, müssen alle (oder genug?) einverstanden sein, da kann ich also nicht llein entscheiden.
Siond aktuell Mieter drin, muss ich Eigenbedaf anmelden, wenn ich denn lieber Flüchtlinge als Leute mit deutschem Pass haben will, und auch dann kann es „schiefgehen“.
Wo irre ich mich?
die Franzi
Blödsinn. Es geht um eine Ferienwohnung, kurzfristige Vermietung, also gibt es da keinen Mieterschutz. Die vertraglichen oder die Kündigungsfristen gemäß BGB sind natürlich einzuhalten.
Hi,
dann erst recht. Niemand drin, ich bin alleiniger Besitzer - da kann ich doch reinlassen, wen ich will
?
die Franzi
Kommt darauf an, ob Vermietung zu Wohnzwecken zulässig ist. Wenn das zulässig ist, kannst du es an irgendjemanden vermieten, also auch an Bulgarische Wanderarbeiter oder Boko-Haram-Kämpfer. Wenn die Kommune zwischengeschaltet wird, ist daran auch nichts auszusetzen. Eine gewerbliche Nutzung (Flüchtlingsheim) wäre allerdings kein Wohnzweck.
Also: erst prüfen, ob du vermieten zu Wohnzwecken darfst. Da guckst du einfach in deine Unterlagen von der WEG, ob das gestattet ist.
Hallo,
hast Du mal die Fundstelle des Urteils für mich?
Gruß vom
Schnabel
Hallo,
wenn es eine komplett in sich geschlossene Anlage ist, die in einem Bebauungsplan entsprechend festgesetzt wurde, geht das seit letztem Jahr unter gewissen Umständen. Der §31 BauGB erlaubt „neuerdings“ eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn sie für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen notwendig und vertretbar ist.
Gruß vom
Schnabel
Das ging doch vor kurzem durch die Presse. Ich glaube es war eine Ferienanlage im niedersächsischen Teil des Harz, kann sein im Ort Hahnenklee.
Stadt wollte im leerstehenden Teil Flüchtlinge einquartieren.
Es gab aber im Haus auch Eigentumswohnungen. Und diese Eigentümer fanden das gar nicht OK und klagten oder brachten Einspruch so vor.
Stadt nahm dann vom Plan Abstand.
MfG
duck313