Hallo, ihr Lieben!
Ich hätte da mal folgende - zugegebenermaßen eher „praktische“, als rein rechtliche - Frage:
Durch die vielen inzwischen existierenden EU-Verordnungen, Richtlinien etc. und die „Globalisierung“ kommt es inzwischen ja gelegentlich vor, dass man zivilrechtliche Ansprüche in einem anderen EU-Staat geltend machen muss. Als Bsp. seien hier vielleicht mal Entschädigungsansprüche aus der EU-Ausgleichsverordnung (Verordnung (EG) 261/2004), z.B. für eine Flugannulierung, genannt. Wenn dabei der „Luftfrachtführer“, also die Fluggesellschaft, ihren Sitz nicht in Deutschland, sondern, wieder als Beispiel, in Großbritannien hat, müßte man sie dort verklagen.
Wie aber findet man, wenn ich mir nicht gerade einen britischen Anwalt nehmen will, heraus, welches Gericht dort tatsächlich zuständig ist? Und welche Formalitäten einzuhalten wären? Müssen die Schriftsätze auf Englisch verfaßt werden? Zahlt eine deutsche Rechtsschutzversicherung auch für ein solches Verfahren? Oder für einen britischen Anwalt?
Fragen über Fragen, die ich - auch bei einem „fachkundigen“ Kaffeeklatsch - bislang noch nirgendwo beantwortet bekommen habe.
Hat jemand von euch da Ideen? Oder vielleicht praktische Erfahrungen?
Liebe Grüße,
Silke
Hallo,
Durch die vielen inzwischen existierenden EU-Verordnungen,
Richtlinien etc. und die „Globalisierung“ kommt es inzwischen
ja gelegentlich vor, dass man zivilrechtliche Ansprüche in
einem anderen EU-Staat geltend machen muss. Als Bsp. seien
hier vielleicht mal Entschädigungsansprüche aus der
EU-Ausgleichsverordnung (Verordnung (EG) 261/2004), z.B. für
eine Flugannulierung, genannt. Wenn dabei der
„Luftfrachtführer“, also die Fluggesellschaft, ihren Sitz
nicht in Deutschland, sondern, wieder als Beispiel, in
Großbritannien hat, müßte man sie dort verklagen.
das stimmt nicht:
http://lexetius.com/2009,1721
Gruß
S.J.
Hallo Steve,
das Urteil kannte ich - bzw. wir - noch nicht. Danke auf jeden Fall dafür 
Die Geltendmachung von Fluggastansprüchen war aber ja nur ein Beispiel. Wie schaut es denn prinzipiell mit den praktischen Problemen bei der Geltendmachung von Ansprüchen im EU-Ausland aus?
Liebe Grüße,
Silke
Hallo,
Die Geltendmachung von Fluggastansprüchen war aber ja nur ein
Beispiel. Wie schaut es denn prinzipiell mit den praktischen
Problemen bei der Geltendmachung von Ansprüchen im EU-Ausland
aus?
auch wenn es etwas mühsam ist das Urteil zu lesen, so gibt dieses eigentlich schon außerordentlich viel zu dieser Frage her und behandelt auch die entsprechenden Rechtsgrundlagen.
Sicher wirst Du aber nach Lektüre des Urteils erkennen, dass eine, wie von Dir gestellte, pauschale Frage nicht so pauschal zu beantworten ist.
Gruß
S.J.
Hallo Sven,
ich habe mir inzwischen das gesamte Urteil - und nicht nur den Tenor
- zu Gemüte geführt. Das beantwortet meine Fragen schon in etlichen Punkten, zumindest insoweit als es um die korrekten Rechtsgrundlagen und die grundsätzliche anzustellenden Überlegungen auch bei anderen Vertragsinhalten geht. Soweit ich das sehe, wird sich durch das Kriterium „engste Nähe zum Vertragskern“ in sehr vielen Fällen - auch für andere Vertragstypen - ein Gerichtsstand in Deutschland begründen lassen.
Noch genauer zu untersuchen, was man mit den Fällen macht, in denen das tatsächlich mal nicht klappt (z.B. Ansprüche aus dem Montrealer Abkommen oder Ansprüche aus einem Kaufvertrag ins EU-Ausland), geht für eine „Stammtisch-Diskussion“ dann vielleicht auch doch etwas zu weit.
Also werde ich zu diesem Ergebnis bei meiner nächsten Kaffeerunde referieren und damit müssen die Damen zufrieden sein 
Danke nochmal dafür, dass du mich auf den richtigen Ansatz gebracht hast und
liebe Grüße,
Silke