Fluggastrechte,andere Abflugzeit bzw. Abflughafen, Entschädigung

Dieses Thema ist schon sehr häufig in den Foren durchgekaut worden. Ich habe aber bisher keinerlei Hinweise auf bestehende Gesetze oder Urteile gefunden, sondern immer nur persönliche Meinungen.
Angenommen, eine Fluggesellschaft verlegt die Abflugzeit eines Fluges 3 Monate nach der Buchung und drei Monate vor Abflug auf einen so späten Zeitpunkt, dass die Ankunft nicht um 15:00 sondern erst kurz vor Mitternacht ist. 

  1. Hat der Fluggast Anspruch auf Erstattung der ihm dadurch entstehenden Zusatzkosten.
  2. Wenn er die angebotene Umbuchung auf einen anderen Abflughafen annimmt, hat er Anspruch auf zusätzliche Fahrtkosten und Entschädigung für eine 5 Stunden längere Anfahrtzeit zum Ersatzflughafen?
  3. Eine Stornierung des Fluges ist mit erheblichen Kosten für einen zu buchenden Linienflug verbunden, die weitaus höher sind als 1. und 2.
    Ich bitte bei der Beantwortung, von persönlichen Meinungen abzusehen, weil diese mir nicht wirklich weiter helfen.
    Vielen Dank

Hallo,

schaue mal hier:
http://www.lba.de/DE/Fluggastrechte/Fluggastrechte_n…

Sofern dein Reisevertrag über eine Pauschalreise eine sog. Unverbindlichkeitsklausel zu Flugort oder Abflugzeit enthielt, hat der BGH die mit Urteil X ZR 24/13 gekippt.

Demnach kannst du auf Durchführung der gebuchten Leistung bestehen oder ankündigen, die Differnez der Kosten eines Ersatzfluges als Schadensersatz geltend zu machen.

Andernfalls stellt diese Änderung einen Reisemangel dar, der zu Anspüchen der Minderung nach einschlägigen Tabellen berechtigt, etwa: http://www.reiserecht-fuehrich.de/PDFs/KemptenerTab%…

G imager761