Person A will zu einem Zeitpunkt seinen gebuchten Urlaub verbringen.
In den Nachrichten hört Person A das die Fluglotsen demnächst streiken wollen.
Da es sich nicht um höhere Gewalt handelt, Streik ist ja vorangekündigt will Person A natürlich wissen wie er sich bei einem solchen Fall verhalten soll. Der Flug würde ja im Extremfall nicht stattfinden und Person A entgeht somit ein oder mehrere Urlaubstage.
Da er die Reise nur ein paar Wochen vor dem Antritt gebucht hat und ihm der Betrag per Lastschriftverfahren vom Konto abgezogen wurde, könnte er den gesamten Betrag bei nichterfüllunge zurückbuchen.
Was kann man in so einen Fall tun? Welche Rechte hat Person A?
Was muss Person A hinnehmen und was nicht?
Bei einem Streik ist es nach dem Erwägungsgrund Nr. 14 der VO (EG) Nr. 261/2004 unerheblich, es es sich um einen Streik innerhalb oder außerhalb des Luftfahrtunternehmens handelt. Der Vergleich mit dem Begriff der höheren Gewalt in der Pauschalreise-Richtlinie erzwingt keine teleologische Reduktion des Wortlauts. Eine Beschränkung allein auf Streiks außerhalb des Luftfahrtunternehmens führt im Widerspruch zu Art. 7 iVm Art. 5 III der VO zu einer verschuldensunabhängigen Haftung. (Leitsatz der RRa)
AG Frankfurt a.M., 8.5.2006 – 32 C 349/06-88, RRa 2006, 230
Na gut, nichts desto trotz kann doch Person A wenn er beim Abflug feststellt, dass er wegen eines Streiks nicht in den Urlaub fahren kann, und es auch nicht absehbar ist wann wieder geflogen wird, Person A seinen durch Rücklastschrift vom Kaufvertrag zurücktreten.
Die Reise von Person A wurde ein paar Wochen vor Reiseantritt abgebucht.
Kann Person A wenn sein Abflug durch Höhere Gewalt ausfällt (Fluglotsenstreik) einfach sein bereits abgebuchtes Geld durch Rücklastschift zurückbuchen? Eine Leistung ist ja nicht erfolgt.
Bzw. Kann man die Gewerkschaft der Fluglotsen verklagen bzw. Schadenersatzforderungen an diese stellen?
Na gut, nichts desto trotz kann doch Person A wenn er beim
Abflug feststellt, dass er wegen eines Streiks nicht in den
Urlaub fahren kann, und es auch nicht absehbar ist wann wieder
geflogen wird, Person A seinen durch Rücklastschrift vom
Kaufvertrag zurücktreten.
Um Himmels Willen, eine Rücklastschrift ist doch kein Rücktritt vom Kaufvetrag - und schon mal gleich gar kein wirksamer.
was hat der Streik mit Höherer Gewalt zu tun ?
Ist nicht höhere Gewalt z.B. wenn grad im Juni hier in Deutschland ein Wintereinbruch geschieht die Bahn voll zu geschneit ist ?
was hat der Streik mit Höherer Gewalt zu tun ?
Ist nicht höhere Gewalt z.B. wenn grad im Juni hier in
Deutschland ein Wintereinbruch geschieht die Bahn voll zu
geschneit ist ?
das sicherlich auch aber ein Streik ist jedes von außen kommende Ereignis, das vom Betroffenen (hier: Fluggesellschaft) auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindert werden kann.
Auf die „äußerste Sorgfalt“ bezieht sich das Urteil des AG Frankfurt, das unterstellt, die betroffene Fluggesellschaft hätte sich durch geeignete Maßnahmen darauf vorbereiten und einen einigermaßen geregelten Flugbetrieb durchführen können.
Da im voraussichtlich kommenden Streik der Fluglotsen alle Flüge außer Rettungs-, Regierungs- und Militärflüge betroffen sein werden, zieht dieses Argument nicht.
Keine Leistung, keine Bezahlung
Es geht doch darum wenn ein Flug nicht abfliegt und auch kein Ersatz geschieht wird doch der Vertrag über die Pauschalreise nicht vollzogen. D. h. doch die Person kann vom Kaufvertrag zurücktreten, einen Rücklastschrift machen und den Reiseveranstalter dies mitteilen.
Wenn jemand zu einem bestimmten Zeitpunkt was geliefert haben will dann (z. B. Chrsitbaum zu Weihnachen und der kommt erst am 6.1.2007) dann kann doch derjenige auch vom Vertrag zurücktreten. Sein Geld zurückholen. Keine Leistung keine Bezahlung. Oder sehe ich das falsch?