nehmen wir an jemand hat vor 6 Monaten eine Reise nach Thailand gebucht. Erster Stopp ist Bangkok, Abreisetag diesen Sonntag.
Dieser jemand hat seitdem Bangkok von der Flut bedroht ist mehrmals den Reiseveranstalter kontaktiert. Der meinte, „dass das schon geht“ und dass man dort Urlaub machen könnte. Die Bilder im Fernsehen und die Tatsache, dass die Thailänder aus der Stadt fliehen zeigen aber ein anderes, erschreckendes Bild. Der Reiseveranstalter sagt, man könne nicht umbuchen und wenn man storniert kostet das 25% Stornogebühren.
Ist das rechtens? Unter den Umständen ist doch kein Urlaub in Bangkok möglich. Oder ist das weil keine offizielle Reisewarnung exisitert das Problem des Urlaubers?
das klingt zugegebenermassen nicht ganz so direkt wie zum beispiel dieser satz: Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen nach Libyen.
dennoch: Ich würde das dennoch ganz eindeutig als ofizielle Reisewarnung verstehen!
aber: da in diesem fall der Flughafen zum zwecke des transits durchaus erreichbar ist und weite teile des landes nicht betroffen sind könnte ein urlaub durchaus möglich sein.
reisewarnungen vom auswärtigen amt sollten IMMER individuell auf die speziellen regionen hin verstanden werden.
sonst hätte eine reise nach sambia anno 2001 auch nicht stattfinden sollen, da das individuelle reiseziel aber immer mindestens 250kilometer weit von der angolanischen grenze weg war, ist vielleicht die damalige reisewarnung in diesem falle nicht gar so gravierend gewesen . . .
wann solls denn von BKK aus weitergehen ? Als Transit ist der Flughafen problemlos, nur nach BKK rein würde ich nicht fahren. Die südlichen Inseln sind ok, Norden würde ich meiden. Es gibt allerding auch schon Hinweise auf Überschwemmungen auf dem südlichen Festland.
Ich würde fliegen…
vor allem da es keine offizielle Reisewarnung gibt, die das kostenlose Stornieren ermöglicht.
Ist das rechtens? Unter den Umständen ist doch kein Urlaub in
Bangkok möglich. Oder ist das weil keine offizielle
Reisewarnung exisitert das Problem des Urlaubers?
der informierte Urlauber weiß, daß es in Thailand um diese Jahreszeit zu ergiebigen Regenfällen und damit auch zu Überflutungen kommen kann. Darauf wird auch in den Reiseprospekten hingewiesen.
Da es bei den Fluggesellschaften nicht gut ankommt, wenn der Tower während der Landung anfragt, ob man auch Kufen an Bord habe, wird der Betrieb eines internatinalen Flughafens nur so lange aufrecht erhalten, wie dies gefahrlos möglich ist.
Also: Hochwassergefahr bekannt, Flughafen in Betrieb, keine Reisewarnung. Die Reise kann also angetreten werden (Stand heute). Natürlich muß der Reiseveranstalter dafür sorgen, daß man trockenen Fußes in der gebuchten Unterkunft oder einem adäquaten Ersatz untergebracht wird. Der Reiseveranstalter trägt aber nicht dafür die Verantwortung, daß man den Urlaub nicht wie geplant durchführen kann, weil es in der Innenstadt von Bangkok gerade nicht so laut und wuselig zugeht wie sonst.
dennoch: Ich würde das dennoch ganz eindeutig als ofizielle
Reisewarnung verstehen!
falsch verstanden. Das ist ein Rat. Eine Warnung des AA
enthält eine konjugierte Form des Verbes „warnen“.
danke
dann aber ist das also wirklich so zu verstehen dass diese „warnung“ des auswärtigen amtes in ihrer form und funktion genau der „warnung“ entspricht die für reisende und reiseveranstalter von belang ist ?
die „entscheidungen“ des auswärtigen amtes wären demnach (in gewisser weise) auch wirklich bindend (wenn „bindend“ hier das richtige wort ist) ?
nur dann würde das doch sinn machen oder verstehe ich hier gleich alles falsch ?
reisewarnungen vom auswärtigen amt sollten IMMER individuell
auf die speziellen regionen hin verstanden werden.
dann aber ist das also wirklich so zu verstehen dass diese
„warnung“ des auswärtigen amtes in ihrer form und funktion
genau der „warnung“ entspricht die für reisende und
reiseveranstalter von belang ist ?
worauf bezieht sich nun „diese Warnung“? Das von Dir zitierte ist jedenfalls keine Warnung.
die „entscheidungen“ des auswärtigen amtes wären demnach (in
gewisser weise) auch wirklich bindend (wenn „bindend“ hier das
richtige wort ist) ?
Eine Reisewarnung stellt einen Kündigungsgrund dar; ein weitverbreitetes Mißverständnis ist allerdings, daß ein Anspruch auf kostenfreie Kündigung besteht. Der Gesetzgeber sieht vor, daß bereits erbrachte Leistung auch in diesem Fall vom Kunden zu übernehmen sind.
dann aber ist das also wirklich so zu verstehen dass diese
„warnung“ des auswärtigen amtes in ihrer form und funktion
genau der „warnung“ entspricht die für reisende und
reiseveranstalter von belang ist ?
worauf bezieht sich nun „diese Warnung“? Das von Dir zitierte
ist jedenfalls keine Warnung.
nicht mein falsch zitiertes beispiel.
ich meinte jetzt die von dir benannte warnung, die nur dann eine warnung ist wenn das AA die warnung auch wörtlich als warnung benennt.
Eine Reisewarnung stellt einen Kündigungsgrund dar; ein
weitverbreitetes Mißverständnis ist allerdings, daß ein
Anspruch auf kostenfreie Kündigung besteht. Der Gesetzgeber
sieht vor, daß bereits erbrachte Leistung auch in diesem Fall
vom Kunden zu übernehmen sind.