Flugtag verlegt-Urlaub unmöglich - Schadenersatz?

Ein Reiseveransatlter verlegt kurzfristig den Flugtag von Sonntag auf Montag. Dadurch ist es dem X nicht möglich seinen Urlaub anzutreten, weil er aus dienstlich Gründen unbedingt am Sontag zurückfliegen muss.
Alternative Buchungen sind aus der Kürze der Zeit heraus nicht mehr möglich.
Welche Schadenersatzansprüche stehen ihm zu?

Hallo Ramona,

ich kann dir zwar nicht helfen, gebe dir aber den Tip mal Rolf bzw. Hartmann aus dem Reisebrett (direkt) anzuschreiben, die arbeiten in de Branche und kennen sich mit den Gepflogenheiten/Gesetzen aus.
Die erste Rückfrage/den ersten Tip der beiden kann ich Dir jetzt schon verraten:

  1. Pauschalreise, nur Flug, wo gebucht ?
  2. Was sagt das Reisebüro (Onlineportal) dazu ?

Ciao maxet.

Hi Ramona,

aus Deiner Fragestellung erkenne ich, dass es sich um eine Pauschalreise handelt. Bei dieser Art der Reise ist die Verschiebung des Reisetages ein so gravierender Mangel dass die Reise natürlich kostenlos abgesagt werden kann.

Ein Anspruch auf Schadensersatz dürfte (nach meiner Laienmeinung) nicht bestehen da ja auch keiner entstanden ist. Wenn doch, dann müsste dieser Schaden konkret nachgewiesen werden. Z.b. Zeitaufwand für die Reisebuchung, Kosten für die gelaufenen Geldgeschäfte, Telefonkosten u.s.w. Allerdings kann ich mir nicht vorstellen dass die Höhe der Kosten einen Streit lohnt. Für die nicht genutzte Urlaubsreise bezahlt man nichts, hat also auch kein Recht auf Schadenersatz.

Hier noch ein Passus aus den AGB´s von Meiers Weltreisen, einem großen deutschen Reiseveranstalter. Sämtliche anderen seriösen Veranstalter werden solche, oder so ähnliche, AGB´s haben:

„“"
4 Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z. B. Flugzeitenänderungen, Änderungen des Programmablaufs), die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Wir werden Sie von Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich über Ihre Buchungsstelle in Kenntnis setzen. Gegebenenfalls werden wir Ihnen eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
„“"

Was war denn das für eine Reise. Geb mal die Eckdaten (Flughafen, Ziel, Hotel, Reisedatum) an.

Bye
Rolf

Für die nicht genutzte Urlaubsreise bezahlt man nichts,

hat also auch kein Recht auf Schadenersatz.

Logischerweise bezahle ich für eine nicht genutzte Reise nichts. Wäre ja auch noch schöner. ch denke aber, dass mir schon ein Schaden enstanden ist, schließlich ist mein Urlaub praktisch futsch, weil ich so kurzfristig keine Alternative mehr buchen kann.

Was war denn das für eine Reise. Geb mal die Eckdaten
(Flughafen, Ziel, Hotel, Reisedatum) an.

Pauschalreise mit alltours, Flug Hamburg-Hurghada, Geplante Flugdaten Sonntag 20.3./Sonntag 3.4. jetzt jeweils auf Montag verschoben. Gebucht haben wir die Reise im September. Änderung der Flugdaten kam gestern.
Gruß
Ramona
P.S.: Danke für deine Mühe!

Hi Ramona,

ich denke aber, dass mir
schon ein Schaden enstanden ist, schließlich ist mein Urlaub
praktisch futsch, weil ich so kurzfristig keine Alternative
mehr buchen kann.

Und das ist das Problem. Wie willst Du den entstandenen Schaden gegenüber dem Reiseveranstalter beziffern?

Vielleicht ein blöder Vergleich, aber wenn Du ein Auto kaufst und der Händler kann die Lieferfrist nicht einhalten (geht mir grade so), dann kann ich den Vertrag stornieren und ein anderes Auto kaufen. Feddich, mehr geht nicht.

Bzgl. Deiner Reisepläne guck ich mal und maile Dir.

bye
Rolf

Hallo Ramona,

du kannst wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit Schadensersatz verlangen. Das ist in § 651 f Abs. II BGB geregelt: Wird die Reise vereitelt…so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dein Urlaub wirklich vertan ist und du nicht mit deinem Chef ausmachen kannst, dass du ihn verschiebst. Unerheblich für diesen Anspruch ist, ob du überhaupt berufstätig bist, oder ob du noch einen Ersatzurlaub antreten kannst.

Über die Höhe des Schadensersatzes kann ich dir so pauschal nichts sagen, es wird immer ein Tagessatz bezahlt, der wohl bei mindestens 25 € liegt. Die Höhe ist aber Einzelfallabhängig, je nachdem, wie das Verschulden des Veranstalters einzustufen ist, ob du dich nicht zu Hause doch ganz gut erholen kannst,usw… Du solltest also darlegen, wieso du dich gerade in Hurghada so gut hättest erholen können, weil du dich z.B.schon das ganze Jahr aufs Tauchen gefreut hast und dass das natürlich zu Hause ganz unmöglich ist usw.

Viel Glück,
Steffi

Verstaendnisfrage
Hallo Steffi,

1.)

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dein Urlaub wirklich
vertan ist und du nicht mit deinem Chef ausmachen kannst, dass
du ihn verschiebst.

2.)

Unerheblich für diesen Anspruch ist, ob du
überhaupt berufstätig bist, oder ob du noch einen Ersatzurlaub
antreten kannst.

Wie geht das zusammen?

Gruesse
Elke

Hi Steffi,

du kannst wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
Schadensersatz verlangen. Das ist in § 651 f Abs. II BGB
geregelt: Wird die Reise vereitelt…so kann der Reisende auch
wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangen.

Dazu muss aber die Reise zu einem bestimmten Zweck gemacht werden, den man an einem anderen Ort nicht durchführen kann oder?

Wenn Sie also glaubhaft nachweisen kann, dass die Reise ausschließlich zum Surfen/Segeln/Tauchen gebucht wurde, könnte man evtl. nutzlos aufgewendete Urlaubszeit geltend machen. Für einen „normalen“ Erholungsurlaub glaube ich das nicht.

Das Problem wird sein, dass der Veranstalter recht leicht nachweisen können wird dass das Verschulden an der Verschiebung bei der Airline liegt. Die Airline wird darauf hin schlüssig nachweisen, dass das Verschulden an der Slotvergabepraxis des Flughafens Hurghada liegt - und damit liegt kein Verschulden des Veranstalters und der Airline vor.

Ich bins bei diesen Sachen schon „pro Reisender“ habe aber große Zweifel dass bei einer Forderung etwas herauskommen könnte. Allerdings bin ich, rechtlich gesehen, Laie so dass ich mir nur sehr begrenzt erlauben kann, mich einzumischen.

Viele Grüße
Rolf

Hallo Elke,

ich kann dir nur aus dem Kommentar zum BGB zitieren, der auch einige höchstricherliche Urteile aufzählt:

Zu 1): „Die Möglichkeit, den Urlaub zu verschieben, ist zu berücksichtigen (BGH)“ „Ersatz ist zu leisten für aufgewendete Urlaubszeit. Daran fehlt es, soweit ein Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen der Reisemängel gar nicht antritt oder zurückgibt (strittig)“

Zu 2): "Auch wer keine Erwerbstätigkeit ausübt, kann Urlaub aufwenden (vom BGH entschieden für Hausfrauen und Schüler) „Unerheblich ist, ob der Reisende den Schaden dadurch beseitigen will, dass er einen Ersatzurlaub verbringt (strittig)“

Es handelt sich hier immer um Einzelfallentscheidungen. Wenn eine Reise so früh abgesagt wird, dass der Reisende problemlos seinen Urlaub verschieben kann und eine andere Reise buchen kann, wird es keinen Ersatz geben. Wenn ein Reisender einen Ersatzurlaub statt in Hurghada im Bayerischen Wald verbringt, wird er wohl eine Entschädigung erhalten. Anders natürlich, wenn er bei einem anderen Veranstalter eine ähnliche Tauchreise buchen kann. Natürlich wird auch ein Schüler niemals so viel Schadensersatz bekommen, wie ein Manager,etc. Aber dem Grunde nach erhalten eben auch Schüler Schadensersatz aus § 651 f BGB wegen vertanem Urlaub.

Grüße
Steffi

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Hi Steffi,

du kannst wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
Schadensersatz verlangen. Das ist in § 651 f Abs. II BGB
geregelt: Wird die Reise vereitelt…so kann der Reisende auch
wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangen.

Dazu muss aber die Reise zu einem bestimmten Zweck gemacht
werden, den man an einem anderen Ort nicht durchführen kann
oder?

Nicht unbedingt, das spielt aber natürlich für die Höhe des Schadensersatzes eine Rolle

Wenn Sie also glaubhaft nachweisen kann, dass die Reise
ausschließlich zum Surfen/Segeln/Tauchen gebucht wurde, könnte
man evtl. nutzlos aufgewendete Urlaubszeit geltend machen. Für
einen „normalen“ Erholungsurlaub glaube ich das nicht.

Genauso kann man ja sagen, dass man sich das ganze Jahr darauf gefreut hat, am Ballermann zu saufen, das Salzbergwerk in Bad Reichenhall anzusehen etc… Was ist schon ein „normaler“ Erholungsurlaub. Was dem einen langweilig erscheint, darauf fiebert vielleicht ein anderer ein ganzes Jahr hin.

Das Problem wird sein, dass der Veranstalter recht leicht
nachweisen können wird dass das Verschulden an der
Verschiebung bei der Airline liegt. Die Airline wird darauf
hin schlüssig nachweisen, dass das Verschulden an der
Slotvergabepraxis des Flughafens Hurghada liegt - und damit
liegt kein Verschulden des Veranstalters und der Airline vor.

Das ist was anderes. Das Vertretenmüssen (also das Verschulden) des Reiseveranstalters wird zwar vermutet, natürlich kann der Veranstalter aber versuchen, sich zu entlasten. Allerdings muss der Veranstalter aber auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere seiner Leistungsträger einstehen. Leistungsträger sind z.B. die Airline und das Hotel. Das Flughafenpersonal jedoch nicht; dass man das Verschulden aber jedesmal einfach so auf den Flughafen abwälzen kann, ohne dass auch die Airline ein Mitverschulden trifft , glaube ich nicht.

Hoffe, jetzt ists ein bisschen klarer geworden. Diese (relativ neuen) Gesetze beruhen auf europäischen Richtlinien, die in der Tat extrem verbraucherfreundlich sind.

Viele Grüße
Steffi