Angenommen, die Abflugzeit eines lang gebuchten Urlaubs werden kurzfristig geändert und man will dies nicht einfach hinnehmen. Zu diesem Thema gibt es verschiedene Quellen, die meisten sagen, man kann nichts oder wenig machen wenn es sich um 6 oder 7 Stunden handelt, dann gibt es aber auch noch diese Quelle:
- Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Reisepreisminderung bei einer Verlegung der Flugzeit, da mit Flugverlegungen im Zeitalter des Massentourismus stets gerechnet werden muss.
- Ein Minderungsanspruch besteht nur, wenn die Grenze des Zumutbaren überschritten ist. Jedoch ist eine Flugzeitänderung innerhalb des ersten und letzten Tages ohne Verlust der Nachruhe als Unannehmlichkeit hinzunehmen.
AG Duisburg, Urteil vom 6. 4. 2005 - 45 C 367/05
Fundstelle: RRa 2005, 214
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Anmerkung: Im Hinblick auf das neue System der Fluggastrechte für Linien- und Charterflüge der VO (EG) Nr. 261/2004 wird die Toleranzgrenze nicht nur bei Verspätungen, sondern auch bei rechtzeitig angekündigten Flugzeitänderungen künftig bei 5 Stunden liegen müssen (vgl. ausführlich Führich, Reiserecht, 5. Aufl. Rn. 329, 330, 1010 ff.)
Was sagt ihr dazu?
