ich habe vom 4.9. - 11.9. eine Reise in die Türkei gebucht.
Nun habe ich erfahren, dass unser Flug auf 23.10 deutscher Zeit verlegt wurde (0.10 türkischer Zeit)
Ich zahle schon für die Übernachtung vom 4.9. auf den 5.9.
Allerdings kommen wir mit den neuen Flugzeiten erst morgens asm 5.9. zwischen 7 und 8 Uhr an. Demnach verliere ich einen kopletten Tag, bzw eine Übernachtung.
Hat jemand eine Idee, ob und wie ich dagegen vorgehen kann?
Unzulässig und damit unzumutbar sind erhebliche Verkürzungen der Nachtruhe oder eine Ankunft am nächsten Tag. Diese unzulässigen Leistungsänderungen sind reklamationsfähige Reisemängel. Der Reisende muss - möglichst mit Fax - diese Pflichtverletzung bei seinem Reiseveranstalter rügen (§ 651 d II BGB). Gerichte haben in letzter Zeit folgende Flugzeitänderungen als unzumutbar bezeichnet:
Vorverlegung des Rückflugs von 22.10 auf 5.30 Uhr (AG Bad Homburg NJW-RR 1998, 1357)
Vorverlegung des Rückflugs um einen Tag mit verkürzter Nachruhe (AG Hamburg-Altona RRa 2001, 5)
Vorverlegung von 15.00 auf 5.00 Uhr mit Änderung des Landeflughafens (AG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1638: 1/2 Tagespreis)
Abflugverlegung bei einer Städtereise von 5 Tagen mit 4 Übernachtungen, wenn die Nachtruhe so verkürzt wird, dass keine 4 volle Übernachtungen möglich sind (AG Rheine RRa 2003, 126)
die Ankunft um 1.00 Uhr nachts erst am Tag nach Reiseantritt, wenn am folgenden Morgen um 9.00 Uhr eine Busrundreise beginnen soll (LG Koblenz, RRa 2003, 260)
Verschiebung des Rückflugs in die Morgenstunden des nächsten Tages (AG Hannover RRa 2005, 79)
Bei diesen Reisenmängeln hat der Reisende folgende Rechte:
Rücktritt vom Reisevertrag ohne Stornokosten vor Reisebeginn, da eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vorliegt (§ 651a V BGB),
Nimmt der Kunde geänderten Flug, kann er spätestens 1 Monat nach Reisende Preisminderung bis zu 30 % des Tagesgesamtpreises verlangen (§ 651d BGB),
Zusätzlich entstandene Kosten können als Schadensersatz vom Veranstalter verlangt werden (§ 651 f I BGB), wenn dieser nicht nachweist, dass er oder seineFluggesellschaft die Verschiebung nicht zu verantworten hat. Wirtschaftliche Gründe wie die Anpassung der Flugkapazitäten entlasten den Veranstalter nicht.
Eine Entschädigung in Geld wegen vertaner Urlaubszeit nach § 651 f II BGB ist nur bei Anwendung des Warschauer Abkommens nicht aber bei Anwendung des seit 28.6.2004 geltenden neuen Montrealer Übereinkommen ausgeschlossen. http://www.fuehrich.de/
…
Weitere Infos kann Dir nur ein Rechtsanwalt geben. Hier im Forum wäre das unerlaubte Rechtsberatung.
sorry aber da muss ich Dir widersprechen. Leider haben mittlerweile ALLE deutschen Chartergesellschaften dermaßen besch* Flugzeiten und Flugzeitenänderungen, dass man hier nicht mehr zwischen Billigflieger und klassischer Charterairline unterscheiden kann.
Eine Wahl bleibt dem Reisenden, speziell bei Flügen in die Türkei, nicht wirklich, da nach Antalya keine Linienflieger gehen.
Leider finde ich kein exakt passendes Beispiel. Bzw auch kein Gesetz auf das ich mich berufen kann.
In unserem Fall ist der Abflug so stark verspätet, dass mit der Ankunft im Hotel frühestens um 19.00 des Folgetages zu rechnen ist. Demnach handelt es sich nicht um eine erheblich verkürzte Nachtruhe sondern eine entfallende Nachtruhe.
Der Veranstalter hat uns nun 30 € Nachlass auf den Gesamtpreises von 1160€ (580€ p.Person)für eine Woche angeboten, was meines Erachtens schon fast eine Unverschämtheit ist…
Leider finde ich kein exakt passendes Beispiel. Bzw auch kein
Gesetz auf das ich mich berufen kann.
Lies nochmal den Text durch. Das passt auf Eure Situation wie die Faust aufs Auge.
In unserem Fall ist der Abflug so stark verspätet, dass mit
der Ankunft im Hotel frühestens um 19.00 des Folgetages zu
rechnen ist. Demnach handelt es sich nicht um eine erheblich
verkürzte Nachtruhe sondern eine entfallende Nachtruhe.
„Unzulässig und damit unzumutbar sind erhebliche Verkürzungen der Nachtruhe oder eine Ankunft am nächsten Tag. Diese unzulässigen Leistungsänderungen sind reklamationsfähige Reisemängel. Der Reisende muss - möglichst mit Fax - diese Pflichtverletzung bei seinem Reiseveranstalter rügen (§ 651 d II BGB).“
Äh, wenn Ihr um 23.10 Uhr abfliegt, kommt Ihr bei einer Flugdauer von drei Stunden und einer Zeitverschiebung von einer Stunde um 03.10 Uhr an (wie kommst Du auf 08.00 Uhr, ist da womöglich noch eine Zwischenlandung vorgesehen?). Dann habt Ihr einen Transfer, aber ich hoffe für Dich, dass der nicht elf Stunden dauern wird…Rechne nochmal nach…
Der Veranstalter hat uns nun 30 € Nachlass auf den
Gesamtpreises von 1160€ (580€ p.Person)für eine Woche
angeboten, was meines Erachtens schon fast eine
Unverschämtheit ist…