Hallo, hätte mal wieder einen konstruierten Fall mit der Zuständigkeits-Frage (Rheinland-Pfalz)
Fiktiver Fall:
Ein Fluss (Bsp. Mosel oder Rhein) ist zugefroren. Es befinden sich auf der sub- und objektiven zu dünnen Eisfläche befinden sich Personen.
Die Ordnungsbehörde hat aufgrund der Nähe zum Geschehen eine sehr kurze Anfahrt und erteilt den anwesenden Personen einen Platzverweis (§ 13 POG) für die Eisfläche (Präventionsmaßnahme).
Örtliche und sachliche Zuständigkeit:
Generell: Wasserschutzpolizei (§ 80 POG)
Richtig?
Ich suche nun nach einer Rechtsgrundlage bzw. einer Rechtsauslegung für die o.g. Maßnahme durch die Ordnungsbehörde.
Vill. stehe ich einfach auf dem Schlauch… würde mich über paar Gedankenansätze freuen.
Grüße