Fluss > Zuständigkeit Ordnungsbehörde RLP

Hallo, hätte mal wieder einen konstruierten Fall mit der Zuständigkeits-Frage (Rheinland-Pfalz)

Fiktiver Fall:
Ein Fluss (Bsp. Mosel oder Rhein) ist zugefroren. Es befinden sich auf der sub- und objektiven zu dünnen Eisfläche befinden sich Personen.

Die Ordnungsbehörde hat aufgrund der Nähe zum Geschehen eine sehr kurze Anfahrt und erteilt den anwesenden Personen einen Platzverweis (§ 13 POG) für die Eisfläche (Präventionsmaßnahme).

Örtliche und sachliche Zuständigkeit:
Generell: Wasserschutzpolizei (§ 80 POG)

Richtig?

Ich suche nun nach einer Rechtsgrundlage bzw. einer Rechtsauslegung für die o.g. Maßnahme durch die Ordnungsbehörde.

Vill. stehe ich einfach auf dem Schlauch… würde mich über paar Gedankenansätze freuen.
Grüße

Ist zuweit von meinem Zuständigkeitsbereich weg. Habe daher keine Ahnung.

Dafür müsste die Gefahrenabwehrbehörde zuständig sein, also die Polizei. Ob da jetzt die Wasserschutzpolizei zuständig ist, hängt von der Größe des Flusses ab.

Zuständigkeits-Frage (Rheinland-Pfalz)

Sorry, bin aus Berlin, kann daher leider nix zu RP sagen. Generell würde ich aber zustimmen, dass die Ordnungsbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr hier einen Platzverweis aussprechen kann/muss, da die originär zuständige Behörde nicht zeitnah erreichbar bzw. vor Ort ist/sein kann.
Abgesehen davon heisst es ja in § 13 POG auch explizit:

§ 13 POG(Gesetz) - Landesrecht Rheinland-Pfalz
Platzverweisung, Aufenthaltsverbot
(1) Die ALLGEMEINEN ORDNUNGSBEHÖRDEN und die Polizei
können zur Abwehr
einer Gefahr eine Person zeitlich befristet von einem
Ort verweisen oder ihr zeitlich befristet das Betreten
eines Ortes verbieten (Platzverweisung).

Entschuldigung, aber als Schweizer Strafrechtler möchte/kann ich mich nicht zu einer Rechtsgrundlage in Rheinland-Pfalz äussern. Bitte um Verständnis.

Gruss Gordola

Hallo,

nach dem Ordnungsbehördengesetz (OBG) sind die Ordnungsbehörden zuständig auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr. Wenn eine andere Behörde originär per Spezialgesetz zuständig ist, bleibt immer noch die subsidiäre Zuständigkeit, wenn diese Behörde nicht oder zu spät erreichbar ist(Gefahr im Verzuge).

Mit freundlichem Gruß
Horst Gotthardt

Hallo

Also hier in Baden-Württemberg ist grundsätzlich (ordinär) die Polizeibehörde zuständig (§ 69 ff PolG BW). Erst subsidiär der Polizeivollzugsdienst. Hierzu zählt auch die Wasserschutzpolizei. Wenn hier durch den PvD ein dauerhafter Platzverweis erteilt wird, muss der von der Behörde nachträglich angeordnet werden. Auch kann die Behörde einen generellen Platzverweis für die Eisfläche erlassen und bekannt geben. Der PvD kann dies nicht. Es ist also geschickter, wenn die Behörde, die eigentlich dafür zuständig ist, tätig wird.
Wie das jetzt bei ihnen rechtlich aussieht, kann ich nicht sagen. Aber vielleicht hilft es als Denkanstoß.

Gruß aus dem Schwabenländle.

Der §1 des PolG ermächtigt Polizei und Ordnungsbehörden alles zu tun, um Gefahren abzuwenden und der § 13(1) regelt den Platzverweis.
Was die Zuständigkeit der Wasserschutzpolizei angeht, so ist sie für die schiffbaren Wege zuständig. Dies erlaubt den anderen Polizei- und Ortspolizeibehörden (Ordnungsämter) aber trotzdem, die unmittelbare Gefahr (z.B. durch einen Platzverweis) abzuwenden.
Es erfolgt dann sicher eine Information an die Wasserschutzpolizei und diese können die Einhaltung (so sie dazu in der Lage sind) überwachen.
Sind sie dazu aus personellen oder techn. Gründen nicht in der Lage, dann wird auch dies eine andere Dienststelle ersatzweise durchführen. Ob das nun die örtliche Polizeidienststelle oder das zuständige Ordnungsamt macht ist egal. Die Polizeibehörden unterstützen sich je nach Verfügbarkeit. Da die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht an Bürozeiten und Zuständigkeiten gebunden sein kann.
Das Polizeigesetz ermächtigt/verpflichtet insbesondere die Polizei, anderen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen (auch §1).

Diese Frage kann ich leider nicht beantworten.
Ich würde dabei über die Amtshilfe gehen. Wenn mit der Ordnungsbehörde die Polizei gemeint ist, so gibt es noch ein Urteil des Reichsgerichtes Berlin, dass das Einschreiten der Polizei nicht an Zuständigkeitsfragen scheitern darf. Die Polizei ist auch auf dem Waser zuständig, aber es gibt Spezialkräfte, die aufgrund ihrer Ausbildung und Ausrüstung dafür eingesetzt werden. Es heisst ja auch immer: DIE POLIZEI, damit sind alle Einheiten gemeint.
mfg
W.

hallo,

ich komme aus NRW. Aber…die Faustregel lautet…stehendes Wasser und kleinere Ströme das zuständige Ordnungsamt; fließende Gewässer wie Flüsse und Häfen werden durch die Wasserschutzpolizei bearbeitet

Hallo,

das ist ganz einfach die zuständigkeit nach der gefahrenabwehr.
In berlin steht es im asog.
Da polizeiangelegenheiten aber ländersache sind, hat reinl.pf. ein anderes gesetz, daß die polizei zu gefahrenabwehrenden maßnahmen verpflichtet.

LG

Karsti

Hallo!
Da sollte es im POG einen §§ geben, der besagt dass das OA bei Gefahr im Verzuge bzw. für die Wasserschutzpolizei tätig werden kann. Oder es steht im Gesetz für die WSPol. So etwas gibt es eig. in jedem Gesetz das eine Behörde für die andere tätig werden kann.
Unter anderen i.V. div. Verwaltungsvorschriften.

Leider keine Ahnung

Gruß

Moin :smile:

Ein Polizeiverweiß ist Immer Gültig sobald er von einem Diensthabenen Polizisten ausgesprochen wurde.
Im Nachhinein ist das keine frage die der zuständigkeit bedarf, denn es Handelt sich hierbei um eine Lebensbedrohliche situation die durch leichtsinniges verhalten herbeigeführt wird bzw werden kann! Im gegenteil, wenn die Örtliche Polizei dies tolleriert und dadurch ein Unfall passiert wie zb. ein Eis - Einbruch bei dem Menschen verletzt oder gar Getötet werden ist das eine Grobfahrlässigkeit der/des Polizisten die dies tolleriert hat.
Man kann in solchen situationen nicht immer auf die „zuständige“ behörde warten da es wie gesagt eine akute lebensgefahr darstellt. Die polizei besitzt zudem Hoheitsrechte die auch für Flüsse & Seen gelten. Die Wasserschutz Polizei ist nur eine Unterkategorie der Polizei und wenn diese Flüsse bzw Seen im Hoheitsgebiet einer Polizei stehen wie zb. Baden-Würrtemberg hat auch diese da das sagen.

Hoffe konnte da etwas weiter helfen :smile:

Hallo,

Polizei ist bekanntlich Ländersache und ich komme aus NRW. Teilnehmer aus RLP können hierzu sicherlich mehr sagen.

Zu Rheinland-Pfalz kann ich nichts sagen. Falsche Baustelle.
In BaWü gilt in diesem Fall die Parallelzuständigkeit. „Polizei“ ist BaWü nicht nur der Schutzmann (Polizeivollzugsdienst), sondern auch die Polizeibehörden (Bürgermeisteramt, Landratsamt…)
Im vorliegenden Falle sind beide zuständig, den Platzverweis (Verwaltungsakt) auszusprechen bzw. ihn per Schild bekanntzugeben.