Nehmen wir mal an, jemand möchte einen Flyer zum Naturschutz (also keine Werbung)in seiner Wohngegend verteilen, kann er den auch in Briefkästen werfen, auf dem ein Schild steht „Werbung unerwünscht“ oder bekommt er dann Probleme?
Hallo,
der Begriff „Werbung" ist in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung als „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, … zu fördern" definiert. Damit ist die Absatzwerbung gemeint, die auch mittelbar stattfinden kann.
http://www.boehmanwaltskanzlei.de/gewerblicher-recht…
Da müsste man schon den Flyer sehen, um das beurteilen zu können.
VG
EK
Hallo,
Dienstleistungen, … zu fördern" definiert. Damit ist die
Absatzwerbung gemeint
Neben reiner Absatzwerbung ist auch die Werbung von Parteien verboten.
Das dürfte z.B. bei Werbung für einen Naturschutz-Verband ähnlich sein.
Da müsste man schon den Flyer sehen, um das beurteilen zu
können.
Ja, das sehe ich auch so.
Viele Grüße
Trobi.
Danke für die Antworten.
Nehmen wir mal an, dass der Inhalt des Flyers von einer Privatperson geschrieben ist, die z.Bsp. einfach eine Information über Wildtiere an die Nachbarn weitergeben möchte(also kein Verband).
In diesem Fall würde nichts verkauft und auch keine Werbung für einen Verband gemacht. Könnte das dann in einen Briefkasten geworfen werden, der ein Schild „keine Werbung bitte“ trägt?
Viele Grüße
Carolinenfrau
Hallo,
da das dann keine Werbung ist: Ja.
So wie auch Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil nicht erfasst sind, schützt der Aufkleber nicht gegen jegliche Art von schriftlicher Information.
http://www.wvo.de/archiv/haushaltwerbung-in-der-rech…
VG
EK
Hallo,
Neben reiner Absatzwerbung ist auch die Werbung von Parteien
verboten.
Dafür hätte ich gerne eine fundierte Quelle. Als ich parteipolitisch aktiv war, wurde mir gesagt, die Parteien dürften aufgrund ihres grundgesetzlichen Auftrages zur politischen Willensbildung (oder Meinungsbildung? - wurscht) das „Werbung verboten“-Schild ignorieren. Damals allerdings genauso ohne fundierte Quelle, bis auf den Verweis auf das GG.
Darum interessiert es mich, wie es denn nun wirklich ist.
Gruß Bombadil2
Hallo,
Nehmen wir mal an, jemand möchte einen Flyer zum Naturschutz
(also keine Werbung)in seiner Wohngegend verteilen, kann er
den auch in Briefkästen werfen, auf dem ein Schild steht
„Werbung unerwünscht“ oder bekommt er dann Probleme?
mal unabhängig von der rechtlichen Situation: man möge sich in denjenigen hineinversetzen, der den Bapper an seinen Briefkasten geklebt hat. Ich würde bei so einem Aufkleber davon ausgehen, daß derjenige überhaupt keinen Kram in seinem Briefkasten haben will, der nicht eine an ihn adressierte Sendung ist.
Gruß
Christian
Hallo,
Neben reiner Absatzwerbung ist auch die Werbung von Parteien
verboten.Dafür hätte ich gerne eine fundierte Quelle.
OLG Bremen, Urteil vom 18.06.1990, NJW 1990, 2140
Kammergericht, Urteil vom 21.09.2001, NJW 2002, 379
parteipolitisch aktiv war, wurde mir gesagt, die Parteien
dürften aufgrund ihres grundgesetzlichen Auftrages zur
politischen Willensbildung (oder Meinungsbildung? - wurscht)
das „Werbung verboten“-Schild ignorieren.
Ja, ich persönlich halte das auch für zutreffend (und es gibt auch Aufsätze, die entsprechend argumentieren). Aber die Rechtsprechung sieht das anders und kann keinen Anlass erkennen, Konsumwerbung und politische Werbung unterschiedlich zu behandeln.
Viele Grüße
Ttrobi.
Danke, wieder etwas gelernt. Gruß (owT)
Bombadil2
Hallo!
Werbung muss nicht zwingend etwas verkaufen. Auch Meinungsbeeinflussung, Information etc. gehören dazu.
Gruß
Falke
Danke das hat mir geholfen! Viele Grüße
Carolinenfrau