Meine Vermutung ist diese: Jedes Bundesland kann eigenen
Gesetze erlassen, da sie theoretisch ja auch als
eigenständiger Staat fungieren könnten.
So in der Art, wobei ich das mit dem „als eigener Staat“ mal weglassen würde.
Entscheidend ist die Regelung des Art. 70 GG:
"(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung."
Demnach liegt die Gesetzgebung grundsätzlich bei den Bundesländern, so diese nicht ausnahmsweise und unmittelbar durch die folgenden Artikel auf den Bund übertragen wurden.
Nun enthalten die folgenden Regelungen zwar ganz umfangreiche und wichtige Übertragungen an den Bund (Zivilrecht, Strafrecht, etc.). Das föderale Prinzip spiegelt sich aber in den Gesetzgebungskompetenzen dennoch in der Art wieder, dass immer gem. Art. 70 GG zunächts die Länder und erst durch besondere Übertragung der Bund die Kompetenz hat, Gesetze in einer bestimmten Materie zu erlassen.