Förderung bei neuem Arbeitsplatz

Hallo,

gibt es eigentlich gegenwärtig noch die sogenannte Überbrückungsbeihilfe seitens der ARGE?

Also wenn jemand z.B. am Monatsersten einen neuen ARbeitsplatz antritt und erst am nächsten Monatsersten sein erstes Gehalt bekommt. Er muß ja irgendwie den Zeitraum überbrücken, bis er das erste Gehalt erhält?
Wie soll das jemand machen, wenn die ARGE die Leistungen einstellt und das erste Gehalt erst in einem Monat ihm überwiesen wird?!

Im letzten Jahr gab es das noch, aber nun sagte der ARGE-Mitarbeiter, das gäbe es nicht mehr!

Was soll man denn dann tun? Die Tapeten von der Wand fressen?

Da gibt es doch sicherlich irgendwelche besondere Übergangsvorschriften oder Sondervorschriften? Oder nicht?

Es kann ja auch vielleicht per Darlehen gewährt werden, denn vom zukünftigen Gehalt kann es ja auch zurückgezahlt werden.

Im letzten Har gab es auch noch ein sogenanntes Einstiegsgeld.

Gibt es das auch nicht mehr?

Und was für eine Förderung gibt es denn, wenn der neue Arbeitsplatz über 300 km vom Heimatort entfernt ist?

Kann man dann eine Zweitwohnung nehmen? Zum Beispiel für die Dauer der Probezeit ein möbliertes Apartment.

Was ist dann mit der Fahrerei von der Zweitwohnung zum Arbeitsplatz?

Kann man vielleicht einmal im Monat von der Zweitwohnung übers Wochenende nach Hause fahren, weil z.B. der Ehepartner dort verblieben ist?

Und zu guter Letzt:

Was ist dann von der ARGE zu erwarten, wenn man sich nach der Probezeit entschließt an den neuen Ort umzuziehen? Also 300 km entfernt.

Muß man den Umzug selbsl bewerkstelligen, oder kann man damit eine Firma beauftragen?
Hierzu ist zu erwähnen, das die Frau den neuen Arbeitsplatz hat, und eh wegen der Arbeit nicht helfen kann.
Und der Mann am Heimatort ist, und dort eigentlich alles organisieren und schon mal umzugsfertig machen könnte.
Aber dieser Mann ist bereits Rentner, 100% schwerbehindert und pflegebedürftig nach Pflegestufe II.

So, das wars. Vielleicht ein bißchen viel, aber vielleicht kann mit ja jemand einige Unterstützung und Ratschläge geben.

Mit freundlichen Grüßen

dorstadt

Hallo,

in dem von dir geschilderten Fall wird für den Monat, in dem die Arbeitsaufnahme erfolgt, weiterhin ALG II gezahlt, da aufgrund des Zuflußprinzips das Einkommen erst in dem Monat angerechnet werden darf, in dem es auf dem Konto gutgeschrieben wurde.

Für den Fall, dass der erste Lohn im selben Monat, aber erst am Monatsende gezahlt wird, kann gem. § 23 SGB II ein Darlehen beantragt werden.

Im letzten Har gab es auch noch ein sogenanntes Einstiegsgeld.

Gibt es das auch nicht mehr?

Einstiegsgeld gibt es noch (§ 16b SGB II); ist aber eine Ermessensleistung, es besteht also kein Anspruch darauf

Zu den anderen Fragen empfehle ich ein erneutes Gespräch mit dem Ansprechpartner, weil ich sonst wunde Finger vom antworten bekomme :smile:
Hierfür gibt es aber auch diverse Fördermgl.keiten und entsprechende Antragsformulare.

LG
AG80