Förderung Existenzgründung trotz Privatinsolvenz?

Ein Bekannter von mir überlegt, sich eine Selbstständigkeit aufzubauen. Da sein Konzept für mich plausibel klingt, helfe ich ihm ein wenig bei der nötigen Recherche im Internet.

Stellen wir uns folgenden Fall vor: Ein ALG2-Empfänger, der derzeit in der Warteschleife für die Eröffnung einer Privat-Insolvenz steckt, beabsichtigt sich selbstständig zu machen. Ein Vorabgespräch mit der ARGE bezüglich Überbrückungsgeld verlief positiv.
Aber zur Gründung der Firma wären weitere Finanzmittel nötig (ca. 20 bis 25.000 Euro). Dürfte der Selbstständige in spe überhaupt einen Förderkredit beantragen? Hätte er Chancen, diesen auch zu bekommen?
Die zweite Frage wäre, wieweit das Firmenkapital pfändbar wäre. Um ein Beispiel zu bringen: Ein jährlicher Katalog, der mit 5.000 € zu veranschlagen wäre, müßte sozusagen „angespart“ werden. Wenn dieses Geld auf dem Firmenkonto „geparkt“ würde, käme hier der Insolvenzverwalter nicht auf die Idee, dieses Geld für die Gläubiger zu beanspruchen?
ich bin gespannt auf Eure Antworten und danke jetzt schon einmal jedem Fachkundigen, der sich die Mühe der Beantwortung macht!

(ca. 20 bis 25.000 Euro). Dürfte der Selbstständige in spe
überhaupt einen Förderkredit beantragen?

Warum sollte er ihn nicht beantragen dürfen.

Hätte er Chancen, diesen auch zu bekommen?

Da wäre ich skeptisch. Ich wüßte keine Institution, die jemandem, der privat überschuldet ist, einen Kredit gibt.

Die zweite Frage wäre, wieweit das Firmenkapital pfändbar wäre.

ich glaube nicht, dass sich diese Frage stellt. Niemand gibt einen Kredit für einen geschäftlichen Zweck, wenn dieses Geld für andere Zwecke gepfändet werden kann.

Wahrscheinlich nicht möglich…!
Hallo …

die mir bekannten Förderprogramme schließen eine Antragstellung vor oder während der Insolvenz generell aus, sodass ich davon ausgehe, dass Sie mit einem öffentlichen Kreditantrag scheitern werden. Abgesehen davon würde der Kredit eine dauernde Last darstellen, die der Insolvenzverwalter vermutlich sofort kündigen würde.

Anders sähe der Fall aus, wenn sich der Gründer in der Wohlverhaltensphase befände, d.h. nach der Schlußverteilung. Dann kann er sich relativ problemlos selbständig machen, hätte jedoch noch immer Probleme mit einer Kreditbeschaffung, weil die Restschuldbefreiung noch nicht erteilt wurde.

Was die Ansparung angeht… solange die Schlussverteilung noch nicht erfolgte, befindet sich der Schuldner in der 1. Phase des Verfahrens. Während dieser Zeit muss er dem Insolvenzverwalter alle diejenigen Beträge abführen, die oberhalb des pfändungsfreien Betrages liegen (Gewinnabschöpfung). Ob der Schuldner hieraus eine Ansparung von 5.000€ darstellen kann, wage ich zu bezweifeln.

Nach der Schlussverteilung befindet sich der Schuldner in der 2. Phase des Verfahrens und hier geht man von einem fiktiven Einkommen aus, das er mit seinem Treuhänder festlegen muss. Hier wird dann nur noch derjenige Teil des Enkommens abgeführt, der zwischen dem pfändungsfreien Betrag und dem fiktiven Einkommen liegt. Ist das tatsächliche Einkommen höher, als das fiktive Einkommen, so darf der Schuldner das überschiessende Einkommen behalten und braucht es nicht abzuführen.

Aus diesem Grunde, wird es zum jetzigen Zeitpunkt so gut wie unmöglich sein, mit der Gründung zu beginnen, sofern die Schlussverteilung noch nicht erfolgt ist.

MfG
MGB-Consulting