in unserer Gemeinde gibt es ein Förderprogramm für gemeindeeigene Grundstücke. Bei Kauf eines solchen Grundstücks zahlt die Gemeinde je nach Familienstatus zwischen 1500 und 5000 Euro Zuschuss/Förderung und begründet dies mit der demographischen und familiären Förderung.
Wir haben nun vor kurzem ein „privates“ Grundstück erworben und hätten somit keinen Anspruch auf die Förderung.
Gilt hier das AGG? Auf welcher Grundlage könnte man hier agumentieren um die Förderung doch zu erhalten?
Ich meine, demograpisch und familiär gesehen sind wir ja auch da…
in unserer Gemeinde gibt es ein Förderprogramm für
gemeindeeigene Grundstücke. Bei Kauf eines solchen Grundstücks
zahlt die Gemeinde je nach Familienstatus zwischen 1500 und
5000 Euro Zuschuss/Förderung und begründet dies mit der
demographischen und familiären Förderung.
Wir haben nun vor kurzem ein „privates“ Grundstück erworben
und hätten somit keinen Anspruch auf die Förderung.
Gilt hier das AGG? Auf welcher Grundlage könnte man hier
agumentieren um die Förderung doch zu erhalten?
Ich meine, demograpisch und familiär gesehen sind wir ja auch
da…
ich vermute, die Gemeinde verkauft eigene Grundstücke und die Förderung besteht darin, dass sie für die geschilderten Bedingungen den Kaufpreis verringert. Dies kann sie natürlich bei fremden Grundstücken nicht tun. Ihr hättet ja auch ein solches gemeindeeigenes Grundstück kaufen können…
AGG wegen schlechtem Kauf?!?
So missbraucht habe ich nie das AGG gesehen…
Es ist dafür da benachteiligte Menschen gleichzustellen, aber wo Du kaufst ist deine freie Wahl und dann kann man doch nicht später hingehen, weil man schlecht gekauft hat, sich als benachteligter hinstellen, das führt das ganze doch ad absurdum.
Bei solch einem Rechtsverständnis sollte man eine Auswanderun in de USA in erwägung ziehen…
Grüße
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
zunächst hilfr ein Blick ins Gesetz selber. Da stellt man dann schnell fest, dass der hier angesprochene Verkaufsfall nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst ist (§ 2 AGG).