Hallo,
Das würde ich gern mal genauer wissen: das
Produkthaftungsgesetz begründet ja in solchen Fällen die
Haftung des Herstellers, zumindest bei Sachbeschädigung. Leben
und Gesundheit lassen wir mal außen vor. Gut, "Kosten für den
das regelt in der Tat das Produkthaftungsgesetz:
Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Aber darum geht es hier doch nicht. Zudem - nur mal so am Rande - gibt es bei Sachschäden einen Selbstbehalt in Höhe von 500 Euro.
Techniker" ist vermutlich keine Sachbeschädigung in dem Sinne.
Dennoch ist ja ein Schaden am Vermögen des Endverbrauchers
entstanden. Würde hier nicht einfach §823 BGB greifen?
Absolut nicht. Wenn der Käufer eine Fehldiagnose stellt und daraus Kosten entstehen, trifft den Hersteller des Telefons doch kein Verschulden.
Vorausgesetzt natürlich (deine Lieblingsdisziplin) der
ursächliche Mangel lag bereits zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringen vor und man somit dem Hersteller ein
Verschulden an dem entstehen des Schadens nachweisen könnte…
Dann ist grundsätzlich der Verkäufer der Anspruchsgegner. Mit dem Hersteller steht man in keinerlei Vertragsverhältnis, daher ist der der falsche Ansprechpartner.
Aber auch ein Gewährleistungsanspruch begründet lediglich „die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen“, wozu der fälschlicherweise ausgelöste Serviceeinsatz unzweifelhaft nicht gehört.
Ich merke schon selbst, die Frage wird eher theoretischer
Natur, den Nachweis zu erbringen wird wohl nicht einfach
sein…
Ungeachtet dessen sehe ich hier auch rein theoretisch keinerlei Anspruchsgrundlage.
Gruß
S.J.