Folgekostenübernahme bei defektem Telefon

Hallo,

wer trägt die Kosten für einen Telefontechniker, der wegen gestörtem Telefonempfang gerufen wurde und sich bei der Überprüfung des Telefonanschlusses herausstellte, dass das Endgerät des Kunden (welches noch innerhalb der Gewährleistungsfrist ist) defekt ist?

Danke!
Gruß jetme

Hallo, erstmal der, der ihn bestellt hat.

LG, der Kater

Hallo,

wer trägt die Kosten für einen Telefontechniker, der wegen
gestörtem Telefonempfang gerufen wurde und sich bei der
Überprüfung des Telefonanschlusses herausstellte, dass das
Endgerät des Kunden (welches noch innerhalb der
Gewährleistungsfrist ist) defekt ist?

natürlich der Auftraggeber. Wenn ein „gestörter Telefonempfang“ bemängelt wird, der aber durch etwas ganz anderes verursacht wird, ist das ja nicht das Problem des Providers.

Der Umstand, dass das Endgerät, welches noch innerhalb der
Gewährleistungsfrist ist, einen Defekt aufweist, ist zunächst völlig irrelevant, denn ein Defekt innerhalb der Gewährleistungsfrist begründet zunächst noch keine Ansprüche. Wenn der Kunde aufgrund einer Fehldiagnose unnötige Kosten verursacht, ist das auch grundsätzlich sein Problem. Selbst wenn ein Anspruch aus der Gewährleistung vorläge, wären solche Kosten nicht davon abgedeckt.

Gruß

S.J.

Hi

Der Umstand, dass das Endgerät, welches noch innerhalb der
Gewährleistungsfrist ist, einen Defekt aufweist, ist zunächst
völlig irrelevant, denn ein Defekt innerhalb der
Gewährleistungsfrist begründet zunächst noch keine Ansprüche.
Wenn der Kunde aufgrund einer Fehldiagnose unnötige Kosten
verursacht, ist das auch grundsätzlich sein Problem. Selbst
wenn ein Anspruch aus der Gewährleistung vorläge, wären solche
Kosten nicht davon abgedeckt.

Das würde ich gern mal genauer wissen: das Produkthaftungsgesetz begründet ja in solchen Fällen die Haftung des Herstellers, zumindest bei Sachbeschädigung. Leben und Gesundheit lassen wir mal außen vor. Gut, „Kosten für den Techniker“ ist vermutlich keine Sachbeschädigung in dem Sinne. Dennoch ist ja ein Schaden am Vermögen des Endverbrauchers entstanden. Würde hier nicht einfach §823 BGB greifen?

Vorausgesetzt natürlich (deine Lieblingsdisziplin) der ursächliche Mangel lag bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringen vor und man somit dem Hersteller ein Verschulden an dem entstehen des Schadens nachweisen könnte…

Ich merke schon selbst, die Frage wird eher theoretischer Natur, den Nachweis zu erbringen wird wohl nicht einfach sein…

Gruß,
Andreas

Hallo,

Das würde ich gern mal genauer wissen: das
Produkthaftungsgesetz begründet ja in solchen Fällen die
Haftung des Herstellers, zumindest bei Sachbeschädigung. Leben
und Gesundheit lassen wir mal außen vor. Gut, "Kosten für den

das regelt in der Tat das Produkthaftungsgesetz:

Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Aber darum geht es hier doch nicht. Zudem - nur mal so am Rande - gibt es bei Sachschäden einen Selbstbehalt in Höhe von 500 Euro.

Techniker" ist vermutlich keine Sachbeschädigung in dem Sinne.
Dennoch ist ja ein Schaden am Vermögen des Endverbrauchers
entstanden. Würde hier nicht einfach §823 BGB greifen?

Absolut nicht. Wenn der Käufer eine Fehldiagnose stellt und daraus Kosten entstehen, trifft den Hersteller des Telefons doch kein Verschulden.

Vorausgesetzt natürlich (deine Lieblingsdisziplin) der
ursächliche Mangel lag bereits zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringen vor und man somit dem Hersteller ein
Verschulden an dem entstehen des Schadens nachweisen könnte…

Dann ist grundsätzlich der Verkäufer der Anspruchsgegner. Mit dem Hersteller steht man in keinerlei Vertragsverhältnis, daher ist der der falsche Ansprechpartner.

Aber auch ein Gewährleistungsanspruch begründet lediglich „die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen“, wozu der fälschlicherweise ausgelöste Serviceeinsatz unzweifelhaft nicht gehört.

Ich merke schon selbst, die Frage wird eher theoretischer
Natur, den Nachweis zu erbringen wird wohl nicht einfach
sein…

Ungeachtet dessen sehe ich hier auch rein theoretisch keinerlei Anspruchsgrundlage.

Gruß

S.J.