Person A erstattet Strafanzeige wegen Scheineheverdacht gegen Person B und Person C (Paar).
Der Verdacht würde sich nicht bestätigen. Jetzt die Frage:
Drohen dem Anzeigeerstatter, also Person A, strafrechtliche Konsequenzen? Wenn Ja, welche Art?
Hallo.
Grundsätzlich drohen keine Konsequenzen, wenn die Anzeige nicht an den Haaren herbeigezogen worden ist. Wenn der Anzeigeerstatter einen Verdacht auf Grund bestimmter Umstände hatte, steht es ihm frei, diese der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
es kommt darauf an, ob der Anzeigende von der Wahrheit seiner Aussage überzeugt war, da in Indizien dies glauben liesen, oder ob er böswillig vorgegangen ist.
Dann würden nämlich § 145d Vortäuschen einer Straftat und/oder § 187 Verleumdung greifen.