Hallo,
Der Freiberufler übt seinen Tätigkeit von zu Hause aus, ist
aber vollständig von seinem Auftraggeber abhängig und daher
wohl scheinselbstständig.
das reicht noch nicht aus, um Scheinselbständigkeit anzunehmen. Wichtiger ist, ob Art, Ort und Zeit der Leistungserbringung angewiesen sind. Wenn hier wie so üblich in der IT externer Sachverstand eingekauft wird, d.h. genaue Anweisungen zur Leistungserbringung gar nicht möglich sind (höchstens das gewollte Ergebnis kommuniziert wird) und der Informatiker die vorgesehenen Leistungen auch zeitlich und örtlich flexibel erbringen kann, auch mit eigenem Gerät, wäre Scheinselbständigkeit im Zweifel nicht gegeben, sondern echte Selbständigkeit, ggf. aber arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit.
http://www.mediafon.de/ratgeber_detailtext.php3?id=4…
Ist es richtig dass, wenn die scheinselbstständigkeit bekannt
wird :
Wenn eine vorliegt
- der Auftraggeber die SV-Beiträge für dieses Jahr nachzahlen
muss?
Ja, aber nicht nur 1 Jahr. Verjährungsfrist 4 Jahre
- der Freiberufler aufgrund der scheinselbstständigenzeit
einen ALG1 Anspruch hat?
Ja.
- dann der Freiberufler als Angesteller seit (in diesem Fall)
einem Jahr gilt und er eine Gehalt gemäß den bisherigen
Rechnungbetrag erhalten muss ?
Nein, da davon mindestens noch Arbeitnehmerbeiträge abgehen. Abgesehen hat der Unternehmer ja entschieden, die Leistung nicht mit eigenen AN zu erbringen, also wird er dann betriebsbedingt das ungewollte Arbeitsverhältnis kündigen.
Hat der freiberufler Nachteile wenn er diese
Scheinselbstständigkeit selbst anzeigt?
Das Prüfungsverfahren allein kann dazu führen, dass der Auftraggeber das Vertragsverhältnis beendet.
Will der Selbständige dann Klage beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung erheben, muss der Selbständige die außergerichtlichen Kosten selbst tragen (ohne Anwalt sollte er so ein Verfahren auf keinen Fall führen), eine Gewinngarantie gibt es aber nicht.
Für die AN-SV-Anteile der letzten 3 Monate könnte der Selbständige zur Kasse gebeten werden.
Wo müßte er dies Anzeigen?
Bei der Deutschen Rentenversicherung.
VG
EK