Folgen für Auftraggeber bei Scheinselbstständigkei

Hallo zusammen,

nehmen wir mal folgende Situation an.

Ein freiberuflicher Dipl. Informatiker hat lediglich einen Kunden.
Mit diesem hat er seit einem Jahr eine mündliche Vereinbarung das dieser einen festen Betrag pro Monat an den freiberufler nach Rechnungsstellung überweist.

Der Freiberufler übt seinen Tätigkeit von zu Hause aus, ist aber vollständig von seinem Auftraggeber abhängig und daher wohl scheinselbstständig.

Ist es richtig dass, wenn die scheinselbstständigkeit bekannt wird :

  • der Auftraggeber die SV-Beiträge für dieses Jahr nachzahlen muss?
  • der Freiberufler aufgrund der scheinselbstständigenzeit einen ALG1 Anspruch hat?
  • dann der Freiberufler als Angesteller seit (in diesem Fall) einem Jahr gilt und er eine Gehalt gemäß den bisherigen Rechnungbetrag erhalten muss ?

Hat der freiberufler Nachteile wenn er diese Scheinselbstständigkeit selbst anzeigt?
Wo müßte er dies Anzeigen?

Mit bestem Dank
xrax

Hallo,

Der Freiberufler übt seinen Tätigkeit von zu Hause aus, ist
aber vollständig von seinem Auftraggeber abhängig und daher
wohl scheinselbstständig.

das reicht noch nicht aus, um Scheinselbständigkeit anzunehmen. Wichtiger ist, ob Art, Ort und Zeit der Leistungserbringung angewiesen sind. Wenn hier wie so üblich in der IT externer Sachverstand eingekauft wird, d.h. genaue Anweisungen zur Leistungserbringung gar nicht möglich sind (höchstens das gewollte Ergebnis kommuniziert wird) und der Informatiker die vorgesehenen Leistungen auch zeitlich und örtlich flexibel erbringen kann, auch mit eigenem Gerät, wäre Scheinselbständigkeit im Zweifel nicht gegeben, sondern echte Selbständigkeit, ggf. aber arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit.

http://www.mediafon.de/ratgeber_detailtext.php3?id=4…

Ist es richtig dass, wenn die scheinselbstständigkeit bekannt
wird :

Wenn eine vorliegt

  • der Auftraggeber die SV-Beiträge für dieses Jahr nachzahlen
    muss?

Ja, aber nicht nur 1 Jahr. Verjährungsfrist 4 Jahre

  • der Freiberufler aufgrund der scheinselbstständigenzeit
    einen ALG1 Anspruch hat?

Ja.

  • dann der Freiberufler als Angesteller seit (in diesem Fall)
    einem Jahr gilt und er eine Gehalt gemäß den bisherigen
    Rechnungbetrag erhalten muss ?

Nein, da davon mindestens noch Arbeitnehmerbeiträge abgehen. Abgesehen hat der Unternehmer ja entschieden, die Leistung nicht mit eigenen AN zu erbringen, also wird er dann betriebsbedingt das ungewollte Arbeitsverhältnis kündigen.

Hat der freiberufler Nachteile wenn er diese
Scheinselbstständigkeit selbst anzeigt?

Das Prüfungsverfahren allein kann dazu führen, dass der Auftraggeber das Vertragsverhältnis beendet.

Will der Selbständige dann Klage beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung erheben, muss der Selbständige die außergerichtlichen Kosten selbst tragen (ohne Anwalt sollte er so ein Verfahren auf keinen Fall führen), eine Gewinngarantie gibt es aber nicht.

Für die AN-SV-Anteile der letzten 3 Monate könnte der Selbständige zur Kasse gebeten werden.

Wo müßte er dies Anzeigen?

Bei der Deutschen Rentenversicherung.

VG
EK

Ein Diplom Informatiker ist nicht freiberuflich tätig.
Die freiberufliche Tätigkeit regelt § 18 - Einkommensteuergesetz.

Ein Diplom Informatiker kann also nur selbständig tätig werden.

Beste Grüße!