...folgen nach der Schilderung

Liebe/-r Experte/-in,
ich bin Leiharbeiter und arbeite 9 Stunden + Pause im 2-Schichtbetrieb. Frühschicht von 4-13:50 Uhr, Spätschicht: 14-23:50 Uhr. Laut Arbeitsvertrag bekomme ich Nachtschichtzuschlag zwischen 23 bis 6 Uhr. Das sind früh 2 Stunden, abends 50 min. Die Firma, bei dem ich arbeite zahlt aber meinen Arbeitgeber nur den Zuschlag für früh (2 Stunden), die 50 min abends werden nicht bezahlt mit fogender Begründung: wir zahlen nur Zuschlag wenn zusammenhängend mindesten 2 Stunden gearbeitet wird!
Frage 1: muss ich das so akzeptieren? Frage 2: kann ich die Arbeit 23 Uhr mit der Bedründung beenden, dass ich keinen steuervergünstigen Zuschlag für die Arbeitszeit (50 min) bekomme?

DANKE, DANKE für die Antwort!!!

Roland

Guten Tag,

zu allererst, Sie dürfen natürlich die Arbeit nicht um 23:50 Uhr beenden, weil Ihnen der Nachtzuschlag nicht gezahlt wird…dieses würde arbeitsrechtliche Konsequenzen für Sie zur Folge haben…

Was den Nachtzuschlag angeht, man muß zwei Dinge auseinanderhalten. Zum einen das Vertragsverhältnis, dass zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber besteht (Arbeitsvertrag) und zu anderen das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber (Ihrem Arbeitsort) und ihrem Arbeitgeber…

Was der Auftraggeber mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, zahlt oder sonstwie regelt, kann Ihnen egal sein…diese Regelungen betreffen nicht Ihren Arbeitsvertrag…

Haben Sie jedoch in Ihrem Arbeitsvertrag festgeschriebene Zuschlagszeiten, dann muss Ihr Arbeitgeber diesen Zuschlag auch zahlen…tut er dieses nicht, könnten Sie den fehlenden Zuschlag -nötigenfalls gerichtlich- einfordern…
Hier empfiehlt sich auf jeden Fall eine genaue Überprüfung des Arbeitsvertrages, ob da wirklich ein festgelegter Zeitraum für die zuschlagspflichtigen Zeiten angegeben ist und nicht ggf. eine Öffnungsklausel (z. B. erst bei mind. 2 Std Nachttätigkeit) vereinbart wurde…
Bei der Überprüfung berät Sie ggf. Ihr Betriebsrat (falls vorhanden), die Gewerkschaft oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Frdl. Grüße
MG

Hallo,
zu 1)also m.E. nach ist es völlig egal, ob der Auftraggeber Ihrem Arbeitgeber die Zuschläge zahlt oder nicht.
Maßgeblich ist Ihr Arbeitsvertrag…und in dem haben Sie vertraglich vereinbarten Anspruch auf Zuschläge. Diese muss Ihnen also Ihr Arbeitgeber zahlen.
Ohne wenn und aber, notfalls können Sie die nicht gezahlten Zuschläge einklagen.

Zu 2) Natürlich dürfen Sie Ihre Arbeit NICHT um 23.00 beenden, denn Ihre Arbeitszeit ist lt. Ihrer Angabe bis 23.50 Uhr…
Sollten Sie die Arbeit vorzeitig beenden, kann dies Ihr Arbeitgeber als Verweigerung auslegen und sie entweder abmahnen oder ggf. sogar kündigen…


Dies ist nur meine persönliche Meinung und keine Rechtsberatung, denn diese ist dem Berufsstand der Anwälte vorbehalten.

Liebe/-r Experte
ich bin Leiharbeiter und arbeite 9 Stunden + Pause im
2-Schichtbetrieb. Frühschicht von 4-13:50 Uhr, Spätschicht:
14-23:50 Uhr. Laut Arbeitsvertrag bekomme ich
Nachtschichtzuschlag zwischen 23 bis 6 Uhr. Das sind früh 2
Stunden, abends 50 min. Die Firma, bei dem ich arbeite zahlt
aber meinen Arbeitgeber nur den Zuschlag für früh (2 Stunden),
die 50 min abends werden nicht bezahlt mit fogender
Begründung: wir zahlen nur Zuschlag wenn zusammenhängend
mindesten 2 Stunden gearbeitet wird!
Frage 1: muss ich das so akzeptieren? Frage 2: kann ich die
Arbeit 23 Uhr mit der Bedründung beenden, dass ich keinen
steuervergünstigen Zuschlag für die Arbeitszeit (50 min)
bekomme?

DANKE, DANKE für die Antwort!!!

Hallo, Die Rechtslage ist ganz einfach. Hier besteht ein AV zwischen dem Leiharbeiter und der Leihfirma. Und nur auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses, erfolgt die Entlohnung. Was die Leihfirma mit dem Kundenbetrieb aushandelt und was die Leihfirma vom Kundenbetrieb bekommt, ist absolut uninteressant!!! Entscheidend für Dich, ist der Tarifvertrag und der besagt, dass die Zuschläge zu zahlen sind. Tarifvertrag BZA bzw. IGZ. Muß man im Arbeitsvertrag nachschauen auf was sich der Arbeitgeber beruft. Weiterhin muß man wissen, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von 2 Monaten schriftlich!! gegenüber dem Arbeitgeber, geltend zu machen sind. Danach sind sie unwiderbringlich verfallen. Nachzulesen im Manteltarifvertrag BZA bzw. IGZ!! Nach Beendigung des AV sind nur 3 Wochen Zeit!!! beim Arbeitsgericht.
Sehr hilfreich ist die Gewerkschaft mit ihren kostenlosen Rechtsanwälten!!!

Zur zweiten Frage,
eine vorzeitige Beendigung der Arbeit mit dieser Begründung ist nicht möglich. Warum? Weil man ja das Recht hat, seine Forderungen anzumahnen bzw. einzuklagen. Und weil man wie oben bereits gesagt, man ja ein Arbeitsverhältnis mit der Leihfirma und nicht mit dem Kundenbetrieb hat. Andernfalls, rechtfertigt dass eine fristlose Kündigung wegen Vertragsverstoß.

Falls man Schiss hat gegen seinen Arbeitgeber zu klagen, da hilft unter anderem, als Gewerkschaftsmitglied, die Gewerkschaft klagen zu lassen. Hat den Vorteil, dass man dann nicht mehr selbst Kläger ist, sondern nur „Zeuge“ ist.

:smile:

Mal noch was anderes, das mit den 50 minuten kann u.U. so zusammenhängen: nach spätestens 6 Arbeitsstunden sind mindestens 30 min Pause zu gewähren. Nach mindestens 2 weiteren Arbeitsstunden sind mindestens 15 minuten Pause zu gewähren. Es kann aber auch die gesamte Pausenzeit (gesetzlich min 45 min bei größer als 9 Stunden Arbeitszeit) in einem, frühestens nach 2 und spätestens nach 6 Stunden Arbeitszeit, gewährt werden. Das sollte aber dann der Bertriebsrat mit dem Arbeitgeber aushandeln.

Persönlich, gab es auf dem Flughafen Düsseldorf bei der Leihfirma, auch so manche andere Ansicht. Da half nur eins:
Nicht jammern, klagen. :smile: