Folgende Fragen habe ich zum Thema Erbrecht,

vielleicht könnte mir jemand von Ihnen helfen:

Voraussetzung:
Mutter hat 2 Kinder. Eines dieser Kinder hat 1 Kind. Die Mutter der beiden Kinder verstirbt.
Sie verfügt in ihrem Testament (notariell aufgenommen) das beide ihrer Kinder von ihrem Nachlaß
leer ausgehen sollen.
Als Erben hat sie 5 mit ihr lange jahrelang befreundete Personen bestimmt. Ihr gesamter Nachlaß soll unter den Freunden zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.

Meine Fragen:

  1. Habe ich als eines der Kinder 1 Grades und meine Tochter Anrecht auf einen Pflichtanteil.
  2. Diese 5 Freunde unter denen der Nachlaß aufgeteilt werden soll, blockieren jegliche Auskunft. Wie kann ich erreichen, dass ich Auskunft über ihr tatsächliches Vermögen bekomme.
  3. Ich möchte gerne persönliche Gegenstände aus diesem Nachlaß erhalten, als allererstes Fotos, Briefe, Gegenstände, die keinen Wert für Dritte darstellen und auch keinen haben. Diese Gegenstände würden außerdem im Müll landen.
  4. Welche Schritte muß ich einleiten um diese Testamentsvollstreckung sofort zu stoppen.
  5. Testament wurde eröffnet.
    Für Ihre Antworten und weitere Fragen dazu bedanken ich mich im voraus.

Hallo,

der Fall ist theoretisch ganz einfach zu lösen:

Du bist als leibliches Kind pflichhteilberechtigt. Dir steht die Hälfte des gesetzl. Erbteils zu. Der wäre in Deinem Fall!/2, der Pflichtteilanspruch also 1/4 des Gesamtvermögens. Die Erben sind Dir auskunftspflichtig.

Du schreibst an alle fünf Erben gleichlautend ein Einschreiben mit Rückschein (kein Einwurfeinschreiben!), in dem Du den Pflichtteil in Höhe von 1/4 des vermögens geltend machst und sie zur Auskunftserteilung über das Gesamtvermögen (Vermögen und Schulden9 mit Fristsetzung von vier Wochen aufforderst. Du erklärst weiter, dass Du bei ergebnislosem Fristablauf einen Anwalt zur Durchsetzung Deiner Ansprüche beauftragen wirst. Sollten die Erben nicht umfassend antworten, sind sie nach Fristablauf in Verzug und die Anwaltskosten müssen (letztlich) von der Erbengemeinschaft getragen werden (kannst Du ruhig schreiben). Du bittest Sie weit um Aushändigung der persönlichen Gegenstände aus dem Nachlass. Darauf hast Du leider KEINEN Anspruch, denn der Eerbengemeisnchaft gehört erst einmal alles, ist aber vielleicht Verhandlungsmasse.

Als Anwalt nimmst Du Dir ausschließlich einen Fachanwalt für Erbrecht, nicht irgendeinen.

Wenn Du noch Fragen hast, melde Dich.
Viel Glück!
Ingeborg

Hallo Ingeborg, vielen Dank für Deine schnelle Antwort.

Ich werde es genauso machen.

Meine Frage dazu ist, wie hoch wäre der Pflichtanteil für meine Tochter.
Kann ich ihn für meine Tochter mit einfordern.

Und wie kann ich die Seriösität der Vermögensermittlung überprüfen, kann ich auf Kopien von origialen Kontoauszügen bestehen.

Vielen Dank für Deine Antwort.

Gruss

Adrian

http://www.erbrecht-heute.de/Pflichtteilsanspruch.html

les bitte hier nach - ausführlich geschreiben - fall nopch Fragen, gerne.

lG und noch frohes Fest
wünscht Rolando

hallo,
in ihrem fall würde ich so schnell wie möglich einen anwalt aufsuchen und mit ihm alles weitere besprechen, denn der fall ist kompliziert. aber als leibliches kind haben sie gute chancen den pflichtteil einzuklagen.
lg sicha

Sie und das andere Kind haben anspruch auf 50%des vermögens,daher sollten Sie schnell handeln.Sie haben das Recht beim Nachlassgericht zu erfahren,welche Vermögenswerte die Mutter besass.Am besten nehmen Sie sich einen anwalt,viel.zusammen mit dem anderen Erben?der ihre interessen vertreten kann.

Hallo,
zunächst die Frage oder meine Annahme,
sind Sie die einzige Tochter der Mutter und ist Ihre Schwester kinderlos verstorben?
Wenn ja, sind Sie die einzige gesetzliche Erbin und haben an dem gesamten Nachlass einen Pflichtteilsanspruch von 50 % in Geld.
Ihre Tochter erbt nicht, erbt nur von Ihnen!
Sie müssen, sollten die testementarisch eingesetzten Erben sofort anschreiben und auffordern innerhalb von 14 Tagen (genaues Datum setzen und nicht kürzer als 14 Tage) den genauen Nachlassstand aufzulisten und die Angaben eidesstattlich zu versichern, da Sie Ihren Pflichtteil vom gesamten Nettonachlass fordern. Weisen Sie darauf hin, dass Sie nach erfolglosem Fristablauf ein Anwalt mit Ihren Interessen beauftragen werden und die Kosten dann aufgrund des Verzuges von diesen zu tragen sind. Im Zuge der dann hoffentlich folgenden Verhandlungen können Sie dann immer noch die gewünschten Gegenstände einfordern. Soweit Sie aber der Mutter persönlich Geschenke gemacht haben, fordern Sie diese gesondert. Anrecht haben Sie aber sonst nur auf „Geld“.
Evt. melden Sie sich einfach noch einmal.
Sollten Sie einen Anwalt benötigen, nehmen Sie einen „Anwaltsnotar“ wenn in Ihrer Gegen ein solcher üblich ist. Der hat bessere Erfahrungen.

MfG
PB

Hallo,

Deine Tochter hätte im vorliegenden Fall nur dann einen Pflichtteil-Anspruch, wenn Du tot wärst. Das ist ja gottseidank nicht der Fall…:smile:.

Warte erst einma die Auskunft ab (die nach meiner Erafehrung eh’ nicht kommen wird (oder niht vollständig). Dann siehst Du weieter…

Ingeborg

Hallo,
sie und Ihre Schwester haben Anspruch auf ein Pflichtteil, das ist die Hälfte vom Erbteil. Sie können ain Nachlassverzeichnis verlangen.
Ihre Tochter hat keinen Anspruch auf ein Pflichtteil.

Den Anspruch müssen Sie gegen die Erben geltend machen.
Versuchen Sie, wegen der persönlichen Erinnerungsstücke, mit den Erben in ein Gespräch zu kommen, dass sie diese, für Fremde wertlosen Gegenstände aus der Wohnung nehmen dürfen oder ausgehändigt bekommen.

Alles Gute
Hilde

Hallo,

leider ist eine kostenlose Rechtsberatung aus rechtlichen Gründen in diesem Rahmen nicht möglich. Selbstverständlich steht Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu. Aber Sie sollten das weitere Vorgehen mit einem Anwalt koordinieren, falls es nicht ohne ihn und möglicherweise auch nicht ohne gerichtliche Hilfe geht.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo, meines erachtens sollten Sie sich umgehend einen Anwalt für Erbrecht nehmen und durch diesen eine Einsicht des Testamentes zu erwirken. Zudem sollten Sie ein Anrecht auf einen Pflichtanteil haben. Diesen erwirken Sie jedoch nur, wenn Sie einen Antrag bei Gericht einreichen. Wenn die bekannten Erben „mauern“ würden Sie ohne anwaltliche Hilfe keinen Anspruch geltend machen können.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und hoffe, dass Sie rechtzeitig zu Ihrem Recht kommen.

Schöne Grüsse Pasha

1.Als enterbtes Kind haben Sie Anspruch auf einen Pflichtteil. Ihre Tochter nicht, Sie gehen vor.

  1. Sie haben keinen Herausgabe anspruch auf bestimmte Gegenständ. Das hat Ihre Mutter per Testament ausgeschlossen.

  2. Testamentsanfechtung usw.??? Anwalt fragen!!

2.Auskunftsklage erheben. Rechtsanwalt beauftragen!

Als Kind der Verstorbenen haben Sie einen Pflichtteilsanspruch in Geld in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also bei 2 Kindern: ein Viertel. Ihr Kind ist durch Sie ausgeschlossen.
Um den Anspruch berechnen zu können, sind Sie auf die Ihnen zustehende Auskunft der Erben über den Bestand des Nachlasses angewiesen. Setzen Sie schriftlich (per Einschreiben gegen Rückschein) eine Frist für die Erteilung der Auskunft (Aufstellung der Werte und Schulden und der evtl. erhaltenen Schenkungen zu Lebzeiten) und stellen Sie Klagerhebung in Aussicht. Besser ist es, wenn Sie es durch einen Anwalt tun lassen. Auf bestimmte Erinnerungsstücke haben Sie m.E. keinen Anspruch. Auf diese können Sie offenbar nur bei friedlicher Lösung rechnen. Testamentsbestimmungen (wie die TV-Anordnung) können Sie nur zu Fall bringen, wenn Sie das gesamte T. anfechten können (nur in ganz seltenen Fällen wie Testierunfähigkeit, Irrtum, Täuschung, Drohung usw. möglich).
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

Meine Fragen:

  1. Habe ich als eines der Kinder 1 Grades und meine Tochter Anrecht auf einen Pflichtanteil.

Beide Kinder haben Anspruch auf ihren Pflichtteil (je 1/4)

  1. Diese 5 Freunde unter denen der Nachlaß aufgeteilt werden
    soll, blockieren jegliche Auskunft. Wie kann ich erreichen,
    dass ich Auskunft über ihr tatsächliches Vermögen bekomme.

Nachlassverzeichnis anfordern, ggf. beim Nachlassgericht. Anwalt beauftragen!!!

  1. Ich möchte gerne persönliche Gegenstände aus diesem Nachlaß
    erhalten, als allererstes Fotos, Briefe, Gegenstände, die
    keinen Wert für Dritte darstellen und auch keinen haben. Diese
    Gegenstände würden außerdem im Müll landen.

Hierauf besteht kein Anspruch.

  1. Welche Schritte muß ich einleiten um diese
    Testamentsvollstreckung sofort zu stoppen.

Das Testament an sich anfechten - sehr geringe Chance

ml.

Guten Tag a. schulz,

ja, Sie haben Anrecht auf den Pflichtteil.

Leider können Sie die Auskunft nur einklagen und die Testamentsvollstreckung können Sie auch nur mit einem Fachanwalt für Erbrecht stoppen.

Sie selbst können da leider gar nichts tun, außer einen Anwalt aufzusuchen.

Tut mir leid, dass ich Ihnen da nicht mehr sagen kann.

LG aus Stuttgart

herzlichen Dank für Ihre Frage zum Pflichtteilsrecht.

Wenn Kinder enterbt werden, haben diese grundsätzlich Pflichtteilsansprüche.
Damit korrespondieren auch entsprechende Auskunftsansprüche gegen die Erben.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch - und daher haben Sie grundsätzlich keine Ansprüche auf konkrete Nachlassgegenstände. Sie sollten aber Ihre Wünsche dem Testamentsvollstrecker anmelden. Vielleicht kann man sich auf etwas einigen.

Weitere Hinweise zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Vielleicht können Sie das Testament anfechten oder anderweitig unwirksam machen. Dann könnte auch die Testamentsvollstreckung entfallen.

Sie sollten zur Wahrung Ihre Ansprüche auf jeden Fall einen Fachanwalt für Erbrecht aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Hallo,
erst mal sorry, dass ich mich erst jetzt melde, war im Urlaub.
Einen Anspruch auf den Pflichtteil haben alle Kinder, es sei denn sie haben nach der Mutter nach dem Leben getrachtet oder sind in anderem Zusammenhang erbunfähig (z. B. Drogenabhängig oder ähnlich)
Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles.

Wenn kein Ehemann da ist, fällt das gesamte Erbe zu gleichen Teilen an die Kinder.
Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte.

Hoffe geholfen zu haben.
Gruß Sylvia