Folgereignistheorie--Übernahme durch Rechtschutz

Hallo, es besteht eine Frage zur Kostendeckung durch die Rechtschutz mit der großen Bitte um Beantwortung:

Person A ist letztes Jahr im Februar beim Ausparken unbemerkt an ein anderes Auto gekommen. Dies wurde beobachtet und daraufhin eine Anzeige wegen Verkehrsunfallflucht gestellt. Da Zeitpunkt und Ort korrekt genannt waren,hat Person A seine Versicherung angewiesen zu zahlen und darauf hingewiesen, dass sie es nicht bemerkt habe. Auch das gerichtliche Verfahren gegen sie wurde eingestellt. Ende Juli desselben Jahres hat Person A dann ihre Rechtschutzversicherung abgeschlossen (also nach dem Unfall).

Jetzt hat Perosn A ein Schreiben von der KFZ-Versicherung bekommen, die Schadensersatz haben wollen mit dem Hinweis, sie hätte durch die Fahrerflucht gegen die Versicherungsbedingungen verstossen und sie wären von der Leistung befreit.Dabei wurde dies nie gerichtlich festgestellt. Person A möchte sich wehren und fragt sich, ob die Rechtschutzversicherung dies, nach der Folgeereignistheorie bei Schadensersatz (welche mit eingeschlossen ist), übernimmt?

Die Frage ist also, wann der Schadenszeitpunkt ist: Durch den Brief der Versicherung mit der Forderung auf Regress oder durch den Unfallzeitpunkt? Vielen Dank für die Beantwortung.

Hallo,

Person A ist letztes Jahr im Februar beim Ausparken unbemerkt
an ein anderes Auto gekommen. Dies wurde beobachtet und
daraufhin eine Anzeige wegen Verkehrsunfallflucht gestellt. Da
Zeitpunkt und Ort korrekt genannt waren,hat Person A seine
Versicherung angewiesen zu zahlen und darauf hingewiesen, dass
sie es nicht bemerkt habe. Auch das gerichtliche Verfahren
gegen sie wurde eingestellt. Ende Juli desselben Jahres hat
Person A dann ihre Rechtschutzversicherung abgeschlossen (also
nach dem Unfall).

Jetzt hat Perosn A ein Schreiben von der KFZ-Versicherung
bekommen, die Schadensersatz haben wollen mit dem Hinweis, sie
hätte durch die Fahrerflucht gegen die
Versicherungsbedingungen verstossen und sie wären von der
Leistung befreit.

Das ist erst einmal so korrekt, da Fahrerflucht/Unfallflucht ein Vorsatz und keine Fahrlässigkeit darstellt.

Dabei wurde dies nie gerichtlich

festgestellt.

Ist ja nicht erforderlich, da der Versicherungsnehmer ja die Versicherungsgesellschaft angewiesen hat, die Zahlung vorzunehmen und gleichzeitig den Tatbestand der Unfallflucht indirekt zugegeben hat.

Person A möchte sich wehren und fragt sich, ob

die Rechtschutzversicherung dies, nach der
Folgeereignistheorie bei Schadensersatz (welche mit
eingeschlossen ist), übernimmt?

Generell würde durch die Rechtschutzversicherung erst einmal geprüft, ob hier die Ansprüche gegen den KFZ-Versicherer nicht verjährt bzw. bei zugegebener Unfallflucht überhaupt ein Rechtschutzbedürfnis zu bejahen ist. Dann prüft die Rechtschutz, ob dies vertraglich vereinbart und/bzw. der Versicherungskunde nicht gegen vertragliche Bestimmungen bei Vertragsabschluß verstoßen hat.

Also relativ viele Prüfungen und da ist die schnellste und effektivste Möglichkeit, die Rechtschutzversicherung selber zu kontaktieren.

Schönen Tag noch.

Die Frage ist also, wann der Schadenszeitpunkt ist: Durch den
Brief der Versicherung mit der Forderung auf Regress oder
durch den Unfallzeitpunkt? Vielen Dank für die Beantwortung.

Hallo,
lt. Standardbedingungswerk des GDV besteht dafür kein Versicherungsschutz. Es gilt der Zeitpunkt des Verstoßes (=Unfallflucht). Dieser liegt vor dem Versicherungsbeginn des Rechtsschutzvertrages,

viele Grüße
Andreas Berger

Hallo,

Jetzt hat Perosn A ein Schreiben von der KFZ-Versicherung
bekommen, die Schadensersatz haben wollen mit dem Hinweis, sie
hätte durch die Fahrerflucht gegen die
Versicherungsbedingungen verstossen und sie wären von der
Leistung befreit

Korrekt (eigentlich auch wieder nicht, denn alles was über 5000,-€ geht, müssen sie übernehmen)

Dabei wurde dies nie gerichtlich
festgestellt.

Is wurscht, es gibt dazu Vers.-Bedingungen!

Person A möchte sich wehren und fragt sich, ob
die Rechtschutzversicherung dies, nach der
Folgeereignistheorie bei Schadensersatz (welche mit
eingeschlossen ist), übernimmt?

Nö, macht sie nicht! Denn Folgeereignis hat hier eine andere Bedeutung und in beiden Fällen wäre es der Versicherungsnehmer, der sich dann auch selbst verklagen müsste!

Die Frage ist also, wann der Schadenszeitpunkt ist: Durch den
Brief der Versicherung mit der Forderung auf Regress oder
durch den Unfallzeitpunkt?

Unfallzeitpunkt!

Tip: Klappe halten und wenn der Schaden

Hallo Tom471180,

wenn ich es richtig verstehe, werden hier doch Schadenersatzansprüche in Form eines Regress von der Versicherung GEGEN den Versicherungsnehmer gestellt. Er will sich also hiergegen wehren, ja? Ist das so richtig?

Falls ja, erübrigt sich jede Diskussion über den möglichen Einsatz der Rechtsschutzversicherung, denn diese bietet nur Schutz für die Durchsetzung EIGENER Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten - und das völlig unabhängig davon, ob Folgeereignis- oder Kausaltheorie bedingungsgemäße Grundlage sind.

Viele Grüße
Loroth

Hallo,
hmm, im Ergebnis bleibt´s ja gleich: Die Rechtsschutz leistet nicht.

Nur bei der Hinführung bin ich nicht einverstanden. Hier soll ja gegen die Leistungsfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung vorgegangen werden und damit gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung. Das betrifft das Verhältnis Versicherter-Versicherung.

Viele Grüße
Andreas

Hallo Andreas Berger,

hmm, im Ergebnis bleibt´s ja gleich: Die Rechtsschutz leistet
nicht.

dann sind wir uns im wesentlichsten Punkt der Frage einig :wink:.

Nur bei der Hinführung bin ich nicht einverstanden. Hier soll
ja gegen die Leistungsfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung
vorgegangen werden und damit gegen die
Kfz-Haftpflichtversicherung. Das betrifft das Verhältnis
Versicherter-Versicherung.

Es ist i.d.T. die Frage, ob im geschilderten Szenario die Leistungsart „Schadenersatz-RS“ oder aber „Vertrags-RS bei Hilfsgeschäften und Versicherungen“ angesprochen ist.

Ich war halt von dem explizit vom TO benutzten Begriff „Schadenersatz“ ausgegangen…

Da wir aber übereinstimmend festgestellt haben, dass der Versicherer hier nicht leistet (s.o.), ist es im Endeffekt eine Diskussion „um des Kaisers Bart“.

Viele Grüße
Loroth