Hallo,
werden die Kosten zur Behebung eines Folgeschadens, der in einer Dachzimmerwohnung auftreten auf die Wohneigentümergemeinschaft (3er WEG) umgelegt oder muss der Eigentümer für die Beseitung des Folgeschadens für die Kosten selber aufkommen?
Sachverhalt ist wie folgt:
Neueigentümer bemerkt Risse im Holzrahmen auf das der Plastikrahmen /-fenster des Dachfensters aufsetzt. Beim Kauf wurde vom Makler gesagt, dass das Holz arbeitet und dass man das einfach abschmirgeln und wieder streichen soll. Mittlerweile (nach 4 Jahren) sind die Flächen größer geworden und die Stelle wurde mittlerweile genauer unter die Lupe genommen. Tja, das Holz ist an dieser Stelle komplett morsch und fängt unter dem Lack an zu schimmeln. Von einem Zimmermann wurde die Aussage getroffen, dass durch den verstopften Falz im Kamin, das Wasser sich seinen Weg unter den Ziegeln gesucht hat und in dem Rahmen in der Dachwohnung seine Austrittsstelle gefunden hat. Ein Prozess, der schon seit mehr als 10 Jahren statt gefunden haben muss. Also ist der morsche Holzrahmen in der Dachzimmerwohnung ein Folgeschaden von dem Dach bzw. Kamin (Allgemeines Wohneigentum, der komplett erneuert werden muss.
Meine Frage ist nun natürlich, ob dieser Schaden auch von der WEG bezahlt werden muss oder, da dieser Schaden in der Wohnung eines Eigentümers auftritt, die Kosten nur von dem betroffenen Wohneigentümer gezahlt werden müssen. Und vorallem, was ist wenn noch Schäden bei der Reparatur auftauchen, die die Rigipsplatten betreffen und ausgetauscht werden müssen und somit auch neuer Rauputz aufgetragen werden muss? Was ist mit solchen Kosten?
Danke für jegliche Hilfe.
Hallo,
Du solltest Dir mal die Teilungserklärung etwas genauer durchlesen, denn da steht drin, wer die Reparatur für kaputte Dachfenster zahlen muß. In meiner Dachwohnung ist dafür sowieso die WEG zuständig, so daß sich eine Diskussion über Folgeschaden oder nicht erübrigen würde.
Gruß Ebi
Hallo Ebi,
danke für den Tipp. In der Teilungserklärung stehen nur die Aufgliederungen der Miteigentumsanteile der einzelnen Eigentümer aber in der Gemeinschaftsordnung steht die Lastenregelung, die da besagt, „dass die Kosten und Lasten der Gemeinschaft gemäß den gesetzl. Bestimmungen nach Miteigentumsanteilen aufgeteilt werden mit folgender Ausnahme: Jeder Eigentümer trägt die auf ihn bzw. sein Sondereigentum entfallenden Kosten allein“.
Von der Regelung der Raparatur von Dachfenstern keine Spur.
Können hieraus Schlüsse gezogen werden für diesen Fall?
Grüße
Elfi
Hallo Gargin,
Von der Regelung der Raparatur von Dachfenstern keine Spur.
Können hieraus Schlüsse gezogen werden für diesen Fall?
das muss auch nicht aufgeführt werden, da außenliegende Teile des Gebäudes Gemeinschaftseigentum sind, so z.B. auch Balkone und eben auch Fenster.
Gruß, Karin