Folgt aus Rückstellung Insolvenz?

Im Rahmen einer Vorlesung im Bereich Buchhaltung und Jahresabschluss, bin ich auf folgendes Problem gestoßen: Ein Unternehmen muss wegen Beispielsweise eines Prozesses Rückstellungen buchen, welche deutlich höher als das Eigenkapital sind. Das Unternehmen müsste für den Fall, dass die Rückstellung gezahlt werden müssen das Insolvenzverfahren eröffnen. Jetzt kommt die eigentliche Frage:
Muss das Unternehmen wegen der sehr hohen Rückstellungen, die zu einer Überschuldung des Unternehmens führen würden, sofort nach der Buchung das Insolvenzverfahren einleiten, oder erst zu dem Zeitpunkt, an dem die Rückstellung tatsächlich gezahlt werden? Zwischen Buchung der Rückstellung und Zahlung können ja einige Monate oder theoretisch auch Jahre liegen.

Vielleicht hat ja jemand eine Antwort, am besten auch mit einem Verweis, an dem ich dies ggf. nachlesen könnte.

Danke schon mal,
Gruß Timo

Guten Abend.

In einem Unternehmen gilt doch die Formel Menge Kapital = Fremdkapital + Eigenkapital. Im besten Fall beträgt der Anteil des Eigenkapitals 100% (=verhindert unnütze Zinszahlungen und Wachstumszwänge). Und Insolvenz heisst ja wörtlich übersetzt „Unlösbarkeit“ oder vornehmer „Zahlungsunfähigkeit“. Heisst, in der Praxis wird dann Insolvenz angemeldet, WENN Zahlungen nicht mehr geleistet werden können. Das können auch Kredite für Fremdkapital sein („leider…“). Es hängt also auch von der Bonität eines Unternehmens ab, ob und wieviel Kredite (=Fremdkapital) gzahlt wird. Wenn das Fremdkapital dann ausreichend vorhanden ist, steht notwendigen Zahlungen nichts mehr im Weg.
Aber nur weil das Eigenkapital eines Unternehmens überfordert wird muss noch lange keine Insolvenz angemeldet werden. Eigentlich spricht ein hoher Eigenkapitalanteil sogar für eine vernünftige Finanzpolitik/Bonität und eine solche „Cash Cow“ wird man doch wohl nicht ‚schlachten‘, oder ?
Zumindest ist das meine allgemeine Ansicht der Dinge.

HTH
mfg M.L.

Hallo Markus,

der Geschäftsführer einer GmbH, der im Fall der ihm bekannten Überschuldung (d.h. spätestens, wenn diese aus der Bilanz ersichtlich ist) nicht unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, macht sich strafbar. Ganz unabhängig davon, ob die Überschuldung mit einer vorübergehend noch gegebenen Zahlungsfähigkeit einhergeht oder nicht.

Schöne Grüße

MM

Auch hallo.

der Geschäftsführer einer GmbH, der im Fall der ihm bekannten
Überschuldung (d.h. spätestens, wenn diese aus der Bilanz
ersichtlich ist) nicht unverzüglich die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beantragt, macht sich strafbar. Ganz
unabhängig davon, ob die Überschuldung mit einer vorübergehend
noch gegebenen Zahlungsfähigkeit einhergeht oder nicht.

Entschuldigung, ich hab’ keinen finanzwirtschaftlichen Hintergrund… Deswegen wundert es mich ja, dass ein Unternehmen so offensichtlich in den Untergang marschieren darf. Ich muss ein grosses Schnitzel ja auch zerkleinern und dann essen…

mfg M.L.

Hallo,

laut Definition bedeutet Insolvenz:
die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens, die dann vorliegt, wenn es, nicht nur vorübergehend, nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Schulden zu begleichen. Bei juristischen Personen liegt Insolvenz auch vor, wenn eine Überschuldung gegeben ist.

Also vorübergehende Zahlungsengpässe führen nicht sofort zu einer Insolvenz.

Überschuldung ist gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Hierüber schafft eine Überschuldungsbilanz Klarheit, die Aktiva und Passiva gegenüberstellt. Wenn als Ergebnis eine Überschuldung ermittelt wird, müssen in einer Prognose die Weiterführungschancen bewertet werden.

Grüße
Brigitte

Mir ist ja schon klar was Insolvenz bedeutet, jedoch ist mir der Fall, dass ich Rückstellung (wegen z.B eines Prozesses, den ich wahrscheinlich verlieren werde) buchen muss, welche bei sehr hohen Rückstellungen mein Unternehmen in der Bilanz Überschuldet darstellen lässt, die Kosten sind ja halt noch nicht entstanden, sondern werden noch entstehen(wahrscheinlich). Muss ich dann das Insolvenzverfahren einleiten?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Timo,

Mir ist ja schon klar was Insolvenz bedeutet, jedoch ist mir
der Fall, dass ich Rückstellung (wegen z.B eines Prozesses,
den ich wahrscheinlich verlieren werde) buchen muss, welche
bei sehr hohen Rückstellungen mein Unternehmen in der Bilanz
Überschuldet darstellen lässt, die Kosten sind ja halt noch
nicht entstanden, sondern werden noch
entstehen(wahrscheinlich). Muss ich dann das
Insolvenzverfahren einleiten?

ich fass mal die schon vorhergehenden Antworten zusammen, denn man kann so eine Frage halt nicht einfach mit ja oder nein beantworten.

  1. Musst Du mal Entscheiden ob die Überschuldung bei Deinem Unternehmen überhaupt ein Insolvenzeröffnungsgrund darstellt.
    Ja, wenn Dein Unternehmen eine juristische Person ohne eine natürliche Person als Vollhafter ist.

  2. Wenn die Überschuldung ein Insolvenzeröffnungsgrund darstellt, dann musst Du eine Überschuldungsbilanz aufstellen, die sieht speziell auf der Aktivseite anders als Deine Handelsbilanz aus (stille Reserven).
    In dieser Überschuldungsbilanz wirst Du aber nicht drumrum kommen Deine Rückstellung zu bilden, wenn diese in der Handelsbilanz gebildet werden muss. Allerdings gibt es in § 249 HGB auch ein „kann gebildet werden“.
    Ich tendiere aber dazu, dass eine Rückstellung für das Prozesskostenrisiko bei wahrscheinlicher in Anspruchnahme schon gebildet werden muss.

Grüße
Chris

Im Rahmen einer Vorlesung im Bereich Buchhaltung und
Jahresabschluss, bin ich auf folgendes Problem gestoßen: Ein
Unternehmen muss wegen Beispielsweise eines Prozesses
Rückstellungen buchen, welche deutlich höher als das
Eigenkapital sind. Das Unternehmen müsste für den Fall, dass
die Rückstellung gezahlt werden müssen das Insolvenzverfahren
eröffnen. Jetzt kommt die eigentliche Frage:
Muss das Unternehmen wegen der sehr hohen Rückstellungen, die
zu einer Überschuldung des Unternehmens führen würden, sofort
nach der Buchung das Insolvenzverfahren einleiten, oder erst
zu dem Zeitpunkt, an dem die Rückstellung tatsächlich gezahlt
werden? Zwischen Buchung der Rückstellung und Zahlung können
ja einige Monate oder theoretisch auch Jahre liegen.

Hier muß man zwischen zwei Vorgängen unterscheiden:
a) Buchung der Rückstellungsbildung:
Aufwendungen für Rückstellungen an Rückstellung

Hier kann ein Insolvenztatbestand nur dann auftreten, wenn durch die Aufwendungen der Jahresfehlbetrag so hoch ausfällt, daß das Eigenkapital aufgezehrt wird.

b) die Inanspruchnahme der Rückstellung, weil gezahlt werden muß
Rückstellung an Kasse bzw. Bank (ausreichend hohe Rückstellung untestellt)

Hier kann ein Insolvenztatbestand nur dann entstehen, wenn die Barreserven bzw. Kreditlinien nicht für die Auszahlung ausreichen.

Vielleicht hilft die Antwort, die Frage neu zu formulieren, denn nach dem reinen Text der Ursprungsfrage fällt mir das Beantworten irgendwie schwer.

Gruß,
Christian

Hallo,

In einem Unternehmen gilt doch die Formel Menge Kapital =
Fremdkapital + Eigenkapital. Im besten Fall beträgt der Anteil
des Eigenkapitals 100%

mit der Antwort wäre jeder BWLer sofort durchgefallen. Wenn Du Dir für eine Sekunde Deine Weltverbesserungshinweise sparen kannst, kann ich Dir auch erklären, warum. Ein Unternehmen verdient auch bei Kreditaufnahme solange mehr, wie die Rendite der finanzierten Investition (um ein Beispiel für Kreditaufnahme herauszugreifen) über den Zinskosten liegt.

(=verhindert unnütze Zinszahlungen und
Wachstumszwänge).

Sicherlich nicht, schließlich will der Eigenkapitalgeber auch eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals und zwar eine höhere, als jeder Kreditgeber.

Heisst,
in der Praxis wird dann Insolvenz angemeldet, WENN Zahlungen
nicht mehr geleistet werden können. Das können auch Kredite
für Fremdkapital sein („leider…“).

Die Nichtbedienung eines Kredites ist in den seltensten Fällen Grund für eine Insolvenz. Meist liegt es vielmehr daran, daß Gehälter oder Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr gezahlt werden. Die Jungs von den Sozialversicherungsträgern sind aufgrund gesetzlicher Vorschriften sehr viel fixer mit dem Insolvenzantrag als Banken.

Aber nur weil das Eigenkapital eines Unternehmens überfordert
wird muss noch lange keine Insolvenz angemeldet werden.

Doch, genau das ist ein Insolvenztatbestand, zumindest bei Kapitalgesellschaften (wurde ja schon erwähnt).

Eigentlich spricht ein hoher Eigenkapitalanteil sogar für eine
vernünftige Finanzpolitik/Bonität und eine solche „Cash Cow“

Der Begriff Cash Cow hat mit Eigenkapital bzw. dessen Höhe so ziemlich überhaupt nichts zu tun. Eigentlich hat noch nicht einmal der Begriff Cash mit Eigenkapital zu tun.

Gruß,
Christian

Entschuldigung, ich hab’ keinen finanzwirtschaftlichen
Hintergrund…

Und genau aus dem Grund frage ich mich, warum Du immer wieder bei derartigen Fragen den Finger hebst. „Ich hab zwar keine Ahnung, aber eine Meinung und zwar diese:“ Und dann gehts wieder schnurstraks am Thema vorbei direkt auf die vermeintlichen Kritikpunkte an unserem Wirtschaftssystem zu.

Irritiert,
Christian

In meiner Vorlesung habe ich folgendes gelernt:
Ungewisse Verbindlichkeiten, die erst in Zukunft zu Auszahlungen führen, müssen gem. dem Imparitätsprinzip bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung bilanziert werden.
Dazu ein Bsp:
Am Bilanzstichtag muss damit gerechnet werden, dass ein noch offener Prozess verloren wird und zu einem späteren Zeitpunkt Schadenersatz von X € gezahlt werden muss.
Jetz noch mal meine Frage und ich hoffe sie ist verständlich:
Wenn der Rückstellungsbetrag X € so hoch ist, dass das EK vollständig aufgezehrt wird, so dass das Unternehmen (eigentlich) überschuldet ist,muss das Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Buchung der Rückstellung eingeleitet werden, oder erst wenn die Summe X € wirklich gezahlt wird?

MFG Timo

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

In meiner Vorlesung habe ich folgendes gelernt:
Ungewisse Verbindlichkeiten, die erst in Zukunft zu
Auszahlungen führen, müssen gem. dem Imparitätsprinzip bereits
im Zeitpunkt ihrer Entstehung bilanziert werden.

so weit richtig.

Am Bilanzstichtag muss damit gerechnet werden, dass ein noch
offener Prozess verloren wird und zu einem späteren Zeitpunkt
Schadenersatz von X € gezahlt werden muss.

So weit verständlich.

Jetz noch mal meine Frage und ich hoffe sie ist verständlich:
Wenn der Rückstellungsbetrag X € so hoch ist, dass das EK
vollständig aufgezehrt wird, so dass das Unternehmen
(eigentlich) überschuldet ist,muss das Insolvenzverfahren zum
Zeitpunkt der Buchung der Rückstellung eingeleitet werden,
oder erst wenn die Summe X € wirklich gezahlt wird?

Irgendwie reden wir aneinander vorbei: Die reine Rückstellung zehrt das Eigenkapital nicht auf, weil eine Rückstellung mit dem Eigenkapital nichts zu tun hat. Einzig die Bildung der Rückstellung (also die Aufwandsbuchung) kann(!) das Eigenkapital aufzehren, wenn der Aufwandsbuchung nicht genug Erträge gegenüberstehen, so daß der sich ergebende Jahresfehlbetrag das Eigenkapital übersteigt.

Wenn dem so sein sollte, ist der Insolvenzantrag (natürlich) sofort zu stellen, denn Du kannst nicht jahrelang mit negativem Eigenkapital durch die Gegend jückeln und am Ende rufen „war nur Spaß!“.

Ich hoffe, es ist nun etwas klarer.

Gruß,
Christian

P.S.
Die Rückstellung ist übrigens nach HGB nur in Höhe des Erwartungswertes der Zahlung zu bilden, also Wahrscheinlichkeit der Niederlage im Prozeß * Höhe des Streitwertes (im Gegensatz zu IFRS, nebenbei bemerkt). Ist der Streitwert also sehr hoch, die Wahrscheinlichkeit einer Niederlage sehr niedrig, fällt die RSt u.U. niedriger aus, als ursprünglich gedacht.

Irritiert,
Christian

Du schon wieder…

Mit meiner Aussage war eher gemeint, dass ich keine noch Aubildung vorweisen kann mit der ich mich als Finanz-/Wirtschaftsexperte ausgeben könnte. Und ich glaube kaum, dass der Titel „Dipl-Math. (FH) mit Schwerpunkt Management Support“ diesbezüglich mehr Glaubwürdigkeit hervorruft. Ausserdem übt unsereins keine Kritik am Wirtschaftssystem, sondern am Umstand das Geld schadlos zurückgehalten kann um durch den damit entstehenden „Nachfrageausfall“ der Wirtschaft Zugeständnisse aller denkbaren Art abzuringen. Die im Endeffekt diejenigen zahlen, die nicht genug Geld haben um nur von ihren Ersparnissen leben zu können. Und das ist die grosse Masse des Volks…

In diesem Sinne
mfg M.L.

Mit meiner Aussage war eher gemeint, dass ich keine noch
Aubildung vorweisen kann mit der ich mich als
Finanz-/Wirtschaftsexperte ausgeben könnte. Und ich glaube
kaum, dass der Titel „Dipl-Math. (FH) mit Schwerpunkt
Management Support“ diesbezüglich mehr Glaubwürdigkeit
hervorruft. Ausserdem übt unsereins keine Kritik am
Wirtschaftssystem, sondern am Umstand das Geld schadlos
zurückgehalten kann um durch den damit entstehenden
„Nachfrageausfall“ der Wirtschaft Zugeständnisse aller
denkbaren Art abzuringen. Die im Endeffekt diejenigen zahlen,
die nicht genug Geld haben um nur von ihren Ersparnissen leben
zu können. Und das ist die grosse Masse des Volks…

Und Du bist sicher, daß der Fragesteller an derartigen Ausführungen interessiert war?

Interessiert,
Christian

Danke, damit sollte meine Frage beantwortet sein. Also wenn ich das richtig verstanden habe, kann es durch eine sehr hohe Rückstellung, welche auch gebildet wird(Aufwandsbuchung), dazu führen, dass das Unternehmen das Insolvenzverfahren einleiten muss.
Hast du eine URL oder ein Buch in dem ich diese Geschichte nachschlagen könnte?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hast du eine URL oder ein Buch in dem ich diese Geschichte
nachschlagen könnte?

Die Mutter aller Buchführungsbücher ist das HGB, ansonsten jedes Buchführungsbuch, z.B. für Azubis.

Aber noch eine Beispielrechnung:

Umsatz 100.000
Materialaufwand 50.000
Personalaufwand 30.000
sonst. Aufwand 5.000
sonst. Erträge 5.000
Zinsen, Abschreibungen usw. 10.000
Jahresüberschuß von 10.000

Unterstellen wir ein Eigenkapital von 25.000, so führt dieser Jahresüberschuß zu einem Eigenkapital von 35.000

Gleicher Fall mit Rückstellungsbildung von 50.000:
Umsatz 100.000
Materialaufwand 50.000
Personalaufwand 30.000
sonst. Aufwand 55.000 (hier wird die Bildung der RSt „versteckt“)
sonst. Erträge 5.000
Zinsen, Abschreibungen usw. 10.000
Jahresfehlbetrag 40.000

Das Eigenkapital wird also mehr als aufgezehrt, so daß auf der Aktivseite ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 15.000 ausgewiesen wird und damit heißt es „ab zum Amtsgericht“.

Gruß,
Christian

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Danke noch mal, wäre schön, wenn alle so korrekt antworten würden und nicht son müll von sich geben würden, wie man es ja leider immer wieder lesen muss.
Dein Beispiel hat mir sehr geholfen!

MFG
Timo

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Hallo zusammen,

Gleicher Fall mit Rückstellungsbildung von 50.000:
Umsatz 100.000
Materialaufwand 50.000
Personalaufwand 30.000
sonst. Aufwand 55.000 (hier wird die Bildung der RSt
„versteckt“)
sonst. Erträge 5.000
Zinsen, Abschreibungen usw. 10.000
Jahresfehlbetrag 40.000

Das Eigenkapital wird also mehr als aufgezehrt, so daß auf der
Aktivseite ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
von 15.000 ausgewiesen wird und damit heißt es „ab zum
Amtsgericht“.

Wie sieht jetzt die Sache aus, wenn in der obigen Bilanz auf der Aktivseite ein Grundstück mit Gebäude mit Buchwert 10.000 € steht, dessen Verkehrswert ganz ganz Vorsichtig geschätzt 1.000.000 € beträgt?

Grüße
Chris

Hallo,

Wie sieht jetzt die Sache aus, wenn in der obigen Bilanz auf
der Aktivseite ein Grundstück mit Gebäude mit Buchwert 10.000
€ steht, dessen Verkehrswert ganz ganz Vorsichtig geschätzt
1.000.000 € beträgt?

dann wird der Gang zum Amtsgericht durch einen Gang zu einem (Insolvenz)Berater ersetzt. Die Regel ist jedoch, daß stille Reserven durch das Umhängen/Verkauf von Beteiligungen und anderen Vermögensgegenständen lange vor der eigentlichen Pleite aufgedeckt werden bzw. daß derartige Vorgänge ein Indiz für eine bevorstehende Pleite sind.

Aber in der Tat: Vorhandene stille Reserven können einen Insolvenzantrag aufgrund von Überschuldung zumindest aufschieben. Bei einer Insolvenz aufgrund der Zahlungsunfähigkeit hilft das jedoch nicht.

Gruß,
Christian

Bilanzierung vs. Insolvenzrecht
Hi !

vielleicht hilft ja mal ein Blick in einen Kommentar zum Insolvenzrecht (Insolvenzordnung InsO)?
Hier sollte insbesondere nach § 19 Abs. 2 InsO Ausschau gehalten werden. Es wird sich dort wohl zeigen, dass bei einer handelsrechtlichen Überschuldungsbilanz eine dreistufige Überschuldungsprüfung durchzuführen ist:

  1. Vorliegen einer Überschuldungsbilanz
  2. Prognose über Fortführung des Unternehmens
  3. bei Wahrscheinlichkeit der Fortführung ist eine Überschuldungsbilanz mit Fortführungswerten zu erstellen.

Liegt danach immer noch Überschuldung vor, ist ein Antragsgrund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegeben.

BARUL76