Hallo!
Das Problem ist eben, dass :das GG grundsätzlich nur den
Bürger/Menschen vor :staatlichem Handeln schützt. :Nicht vor dem Handeln Mensch :gegen Mensch.
Der Staat handelt durch Amtsträger, durch Be amt e. Die Überschreitung bestimmter Gerenzen des Handeln von Amtsträgern ist im Dreißigsten Abschnitt StGB geregelt, hier speziell 343. Der einzige Ermessenspielraum liegt im Strafrahmen.
Die Angstfreiheit vor Übergriffen durch die Staatsgewalt erscheint vielen Menschen so selbstverständlich, daß deren Bedeutung nicht mehr bewußt ist und bis zur Geringschätzung geht. Nicht nur der Fall Daschner, auch der gerade publik gewordene Fall in Schwerin und im Grunde auch Übergriffe bei der Bundeswehr zeigen, wie unverzichtbar klare Grenzen sind. Das Schlimme ist eigentlich weniger der einzelne Vorfall, denn kein Gemeinwesen ist je vor durchgedrehten und über das Ziel hinaus gehenden Amtsträgern sicher. Schlimm ist in manchen Fällen insbesondere das lange Schweigen vieler Mitwisser. Es scheint verbreitet ein merkwürdiges staatsbürgerliches Selbstverständnis zu geben und elementare rechtsstaatliche Grundlagen scheinen in einzelnen Behörden und Dienststellen in Vergessenheit zu geraten. Es reicht nicht, wenn Absolventen von FHs, Verwaltungs- und Polizeischulen ihr lächerliches Propädeutikum öffentlichen Rechts gehört, aber von Geist und Hintergrund der Sache nichts begriffen haben. Ich möchte jedenfalls nicht in die Hände von Amtsträgern geraten, für die persönliches Ermessen und Gutdünken, aber keine absoluten Grenzen gelten.
Wir haben einen allgegenwärtigen Staat und ganz selbstverständlich glaubt so mancher Amtsträger an Vorgaben und Gesetze, die es für jede Lebenssituation geben müsse. Gibts aber nicht. Es gibt übergesetzliche Umstände und wenn ein Amtsträger in so einer Situation meint, sich über bestehende Gesetze hinwegsetzen zu müssen, so hat er sich dafür vor einem Gericht zu verantworten. Wer das angesichts des Einzelfalls anders sehen will, nimmt den Willkürstaat in Kauf.
Menschlich und emotional verständliche Anlässe für den Versuch gewaltsamer Aussageerzwingung sind offenkundig denkbar. Unabhängig vom Einzelfall muß man im Hinterkopf behalten, daß die Wahrheit per se nicht erzwingbar ist. Insbesondere darf niemand unsere Werteordnung aus dem Auge verlieren, deren höchstes, unantastbares Gut die Menschenwürde ist, nicht irgendwelche Sachen und zum Erstaunen mancher Leute auch nicht das Leben. Das alles berücksichtigend, Menschenrechtskonvention und GG im Hinterkopf, kann man wieder StGB 343 hernehmen. Da führt an der Verurteilung des Amtsträgers kein Weg vorbei. Aus guten Gründen, wie ich meine. Andernfalls reißt solches Verhalten ein und es gibt Anzeichen, daß derartige Verstöße längst eingerissen sind.
Das alles heißt nicht, daß der Amtsträger einsitzen muß, denn der vom Gesetz vorgesehene Strafrahmen läßt Bewährung zu. Aber „billiger“ wird es nicht, weil es Ausnahmen wie etwa Nothilfe o. ä. in den zur Anwendung kommenden Gesetzen nicht gibt.
Nun nehme man an, der Amtsträger sei nicht einfach nur durchgeknallt, sondern er sah emotional nachvollziehbar keinen anderen Weg und wollte nur das Beste. Ich kann dann wohl sehen, wie schwer es fällt, den Mann dafür zu verurteilen. Wenn wir aber einen höchsten Wert für unantastbar halten wollen, dürfen wir diesen Wert unter überhaupt keinen Umständen der persönlichen Beurteilung durch wen auch immer anheim stellen. Man stelle sich vor, wie es umgekehrt wäre, wenn nämlich die unantastbare Menschenwürde von der momentanen Beurteilung und Stimmung irgendwelcher Amtsträger abhängig wäre. Das ware mit unantastbar unvereinbar und es wäre die Hölle. Man kann dafür auch Guantanamo, DDR, Mittelalter oder Drittes Reich sagen. Das ist nämlich das Ergebnis, wenn man sagt: „Menschenwürde grundsätzlich schon, aber wenn…“. Es darf kein „aber wenn“ geben.
Gruß
Wolfgang