Immer das gleiche…
Hallo Mike!
… EMRK, der die Folter verbietet, steht einem
Bundesgesetz wie dem StGB nur gleich, nicht darüber.
Wo hast Du das denn her?
Das ist ein ganz normale, anerkannte Tatsache.
Hier hast Du mal n link zur allerneusten Entwicklung - ansonsten kauf Dir ein Buch.
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/04-11/index…
In unserer Verfassung und in der für
die Bundesrepublik verbindlichen Menschenrechtskonvention gibt
es bezüglich Folterverbot keine Passagen, die irgendeine
Relativierung und Einschränkung durch Gesetze welcher Art auch
immer zulassen.
In der Verfassung für die BRD gibts dazu gar kein direktes Folterverbot, würde mich wundern, wenn Du (ist nicht persönlich gemeint) oder die meisten überhaupt wüssten woraus sich das Folterverbot ableitet.
Und - natürlich gibts keine Einschränkungen in ERMK oder GG. Aber beide schützen vor STAATLICHEM HANDELN.
Die Frage, über die sich eine Diskussion hier nicht lohnt, ist u.a. in wie weit ein Staatsdiener sich in diesem Fall seiner Rechte aus dem StGB bedienen darf. Brauchste nicht drauf antworten, dazu gibts ja ein Gerichtsverfahren.
Das GG schützt jedoch :grundsätzlich nur den :Menschen vor dem
Staat und nicht vor anderen :Menschen, d.h. die Frage ist :unter anderem, kann Daschner :als normaler Bürger gehandelt :haben…
Solche Interpretation ist Rechtsbeugung.
Eine Rechtsbeugung i.S.d. StGB KANN nur ein Richter oder z. Auslegung eines Gesetzes berufener begehen. Polizisten nicht. Ob Dir die Auslegung gefällt oder nicht ist eine andere Sache - allein, Dir fehlen rechtliche Argumente.
Der Mann handelte in
Ausübung seines Amtes.
ja und dann wäre seine Anstiftungshandlung ggf. gerechtfertigt?
Schließlich hätte er nicht selbst
gefoltert, sondern hatte einen Beamten entsprechend
angewiesen.
ja und?
Außerdem veranlaßte Daschner, einen
„Verhörspezialisten“ beizuschaffen.
Ja und?
Das alles geschah nicht im
privaten Wohnzimmer irgendeines Privatmenschen, sondern in
deutschen Amtsstuben.
Nur mal en Bsp.:
Wenn ich nächste Woche im Dienst, in Uniform, mit Dienstwaffe meine Leute Kontrollieren/unterstützen fahre und erschieße dabei einen Menschen der einen anderen tödlich angreift, ohne das ich das vorher androhen kann, habe ich rechtlich nach dem § 34 StGB geschossen - und das im Dienst.
wie es z.B. Berliner
olizeibeamte tun müssen wenn :sie einen Finalen :Rettungsschuss einsetzten…
Du irrst. Das tun die Beamten nicht als Privatiers. Das ist
nichts anderes als schiere Staatsmacht.
Aha und wie kommt es dann, dass die Polizisten hier in Berlin bis zum einfügen eines entsprechenden Passus ins UZwG - die Haftung betreffend, nicht die Rgl. - im letzten Jahr ggf. sogar für einen solchen StGB-Schuss als Privatmann haften mussten?
Ich irre nicht. Das ist mein täglich Brot - zum Glück bis jetzt nur im Hinterkopf gelagertes Wissen, das ich nicht anwenden musste. Aber Du wirst mir doch glauben, dass ich weiß, auf welcher Rgl. ich jemanden erschiessen müßte - könnte.
Nicht das ich denen hier nahestehe, nur weil Du es ja sonst anscheinend nicht glaubst und ich keinen Bock hab noch mehr zu suchen:
http://www.polizeiarbeitskreis-cdu-berlin.de/Blickp/…
Allerdings könnte der Art 8 :ERMK sozusagen als :regulirendes Element…
Das tut ja schon weh! Die Menschenrechtskonvention ist nicht
„sozusagen ein regulierendes Element“, sie gilt absolut und
ohne Ausnahme.
Tut mir Leid - aber bei keine Ahnung einfach mal den Mund halten.
Es ist nicht böse gemeint, aber mach Dir doch
bitte mal die Mühe exakten Quellenstudiums und verbreite hier
nicht solchen Müll.
Man, dazu benötigt man keine Quelle, das ist so als ob ich ne Quelle an geben soll in der steht, dass die StVO unter dem StVG steht. Aber einen Link hab ich ja oben schon mal reingetan, ansonsten lies Dich mal selber in Bücher ein, ich hatte immerhin mein Fachhochschul"studium" inkl., Strafrecht- und Staats- und Verfassungsrecht. Die Profs./Dozenten waren übrigens KEINE Polizisten und nicht mal unbedingt polizeifreundlich.
In der Menschenrechtskonvention steht
ausdrücklich, daß es auch im Notfall keine wie auch immer
gelagerten Ausnahmen gibt.
Das ist ja schön - aber Du verstehst die ganze Argumentation nicht. DU z.B. dürftest in der gleichen Situation jemand „foltern“ und wärst ggf. gerechtfertigt. ERMK hin oder her.
Das alles ist wohlüberlegt, weil
hinlänglich bekannt ist, daß jedes noch so kleine Schlupfloch
umgehend genutzt wird. Deshalb gibt es keine Umstände und
keine Ausnahmen, in denen ein Staat foltern darf. Weil es
diese Ausnahme auch in noch so extremen Situationen nicht
gibt, sind irgendwelche Klimmzüge mit Nothilfe und
Strafgesetzbuch nur brotlose Kunst von Leuten, die es nicht
unter die Schädeldecke bekommen wollen, wie furchtbar das
Leben in jedem seine Bürger folternden Staat ist. Das hatten
wir alles schon mal. Wenn die furchtbaren Zeiten Geschichte
bleiben sollen, müssen wir uns damit abfinden, daß ein
Rechtsstaat niemals ein allmächtiger Staat sein kann. Die
unantastbaren Grenzen zulässigen Handels sind es, die aus
einem Staat einen Rechtsstaat machen. Ein auch nur im
Ausnahmefall folternder Staat ist niemals ein Rechtsstaat.
BLA, BLA, BLA…
Sry, Deinen guten Willen in allen Ehren, aber dieses Gelaber kannst Du Dir sparen. Rechtl. Argumentation ist gefragt. Und eins ist doch wohl klar: wenn alles sooo einfach wäre wie Du es gern hättest, wären nicht X Verhandlungstage gegen Daschner angesetzt. Die Rechtslage wäre klar.
M.