Folter revisited

Hallo Forum,

leider hat mir bisher niemand auf meine Fragen geantwortet. Aber ich freue mich, eine umfangreiche Diskussion angestoßen zu haben.
Hier nochmal eine konkrete Frage:
Ich habe gehört, ein Kriminalbeamter habe letzte Woche im Daschner-Prozeß ausgesagt, man habe überlegt, ein „Wahrheitsserum“ einzusetzen. Nun vermute ich aus verschiedenen Gründen, daß, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, dies eine eingeübte Praxis sein muß, die von anderen Institutionen unterstützt wird. Daher meine Fragen:

  1. Kann mir jemand bestätigen, daß diese Aussage im Prozeß gemacht wurde?
  2. Gibt es hier Fachleute (z.B. Beamte von einem LKA), die mir sagen können, ob so ein Wahrheitsserum eingesetzt werden dürfte, wenn es existiert?
    Ich frage hier z.B. nicht, ob es ein solches gibt; ob es eingesetzt wird, ob es nicht erlaubt wäre, weil das ja eine Verletzung sei, wenn es gespritzt werden müsste (letzteres wäre eine Laiendiskussion, denn z.B. Blutabnahme darf ja auch angeordnet werden).
    mit bestem Gruß
    Markus Beck

„Wahrheitsserum“ halte ich höchstens als eine Verniedlichung von irgendwelchen Drogen, von denen man meint, dass was bringen sollen in Sachen Redseligkeit.

Hallo Markus,

zum Thema „Wahrheitsdrogen“…die Älteste bekannte ist der Alkohol…
schon die alten Römer wußten „In Vino Veritas“…
Aber wenn du schon einmal in einer Kneipe warst und genau beobachtet
hast,wirst du festgestellt haben,das der eine nach dem „Pegelüberlauf“ dir seine ganze Lebensgeschichte erzählte…und der andere gar nix sagte und dich umso besser ausgefragt hat…
Genauso ist es auch mit Drogen wie z.B.LSD,Natriumpenthotal,Skopolamin…(diese wurden z.B. vom CIA und anderen Organisationen als sogenannte „Wahrheitsdrogen“ eingesetzt…)
Auch hier hast du das Spektrum wie beim Alkohol aber zusätzlich noch die Gefahr,das dir der Betreffende „wegstirbt“ weil diese Drogen auch nicht ungefährlich sind…

Hier noch einmal in Kürze was zum Fall Daschner:

„Menschliches Verständnis“

Erörtert werden muss vielmehr, dass die Öffentlichkeit prompt in die von Daschner & Co. gestellte politische Falle getreten ist. Die Konstruktionsprinzipien dieser Falle sind:

  1. Harmlosigkeit der Folter: Für den Betroffenen hätte es keine körperlichen Folgen gegeben;
  2. Gewissenskonflikt und legitimer Zweck der Folter: Es sei darum gegangen, ein unschuldiges Leben zu retten: das des entführten Elfjährigen, von dem man annahm, dass er noch lebe. Man habe keine Wahl gehabt;
  3. Es habe sich um eine entschuldbare Ausnahmesituation gehandelt, für die gegebenenfalls eine rechtliche Grundlage zu schaffen wäre.

Dazu das geltende StGB:
Aussageerpressung (§ 343 Strafgesetzbuch - StGB)
d.h. die Androhung und Anwendung körperlicher Gewalt oder seelischer Qualen durch einen „Amtsträger“ mit dem Ziel, eine Person zur Aussage in einem Verfahren zu nötigen, ist ein Verbrechen. Es wird mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet, was dem Täter anders als bei der Einfuhr illegaler Drogen eine Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe ermöglicht. Die Folter und andere Formen der Vernehmung, die den Willen einer Person brechen, sind durch § 136a der Strafprozessordnung verboten. Das Verbot gilt ebenso für die Vernehmung von auskunftspflichtigen Personen im Polizeirecht (§ 12 Abs. 4 Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz). Es ist in der Anti-Folter-Konvention der UNO sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert und geht klar aus Art. 1 des Grundgesetzes hervor, der die Würde des Menschen für unantastbar erklärt. Es gibt hier keine Ausnahme

mfg

Frank

danke

Viel zu einfach
Irgendwelche §§ zitieren ist einfach…

Dazu das geltende StGB:
Aussageerpressung (§ 343 Strafgesetzbuch - StGB)
d.h. die Androhung und Anwendung körperlicher Gewalt oder
seelischer Qualen durch einen „Amtsträger“ mit dem Ziel, eine
Person zur Aussage in einem Verfahren zu nötigen, ist ein
Verbrechen. Es wird mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe
geahndet, was dem Täter anders als bei der Einfuhr illegaler
Drogen eine Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe ermöglicht.

Wo ist der Vorsatz beim 343 StGB? Wann sollte eine Aussage im Strafverfaren erpresst werden?

Die Folter und andere Formen der Vernehmung, die den Willen
einer Person brechen, sind durch § 136a der
Strafprozessordnung verboten. Das Verbot gilt ebenso für die
Vernehmung von auskunftspflichtigen Personen im Polizeirecht
(§ 12 Abs. 4 Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz). Es
ist in der Anti-Folter-Konvention der UNO sowie in der
Europäischen Menschenrechtskonvention verankert und geht klar
aus Art. 1 des Grundgesetzes hervor, der die Würde des
Menschen für unantastbar erklärt. Es gibt hier keine Ausnahme

Seit wann ist ein „Verstoß“ gegen Vorschriften der StPO oder ERMK oder das GG strafbar?

Dazu gilt aber auch § 34 StGB danach könnte Daschners handeln gerechtfertigt sein - läßt man mal außer acht das der Junge schon Tot war, das ist ein zusätzl. Problem. Der Art 8 (wars doch wohl) EMRK, der die Folter verbietet, steht einem Bundesgesetzt wie dem StGB nur gleich, nicht darüber.
Das GG schützt jedoch grundsätzlich nur den Menschen vor dem Staat und nicht vor anderen Menschen, d.h. die Frage ist unter anderem, kann Daschner als normaler Bürger gehandelt haben - wie es z.B. Berliner Polizeibeamte tun müssen wenn sie einen Finalen Rettungsschuss einsetzten weil sie sich dafür nur aufs StGB und nicht aufs UzwG berufen können?
Allerdings könnte der Art 8 ERMK sozusagen als regulirendes Element die Gebotenheit bzw Angemessenheit (welches Tbm wars doch gleich?) der Nothilfehandlung beeinträchtigen…

Und so weiter und so fort zwei Juristen (wenn ich denn mal einer richter wäre) geben ca. fünf Meinungen.

§§ hin oder her.

Aber hier noch eine paar §§ und die Diskussion derer ich müde bin:

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

sonat noch ein bisschen google mit den Begriffen: Polizei, Folter, Nothilfe - kommen ein bis fünf Aufsätze zum Thema heraus.

Am Ende werden wir sehen was bei dem Prozeß heraus kommt. Ein politischer oder ein strang andern Buchstaben des Gesetzes orientierter Prozess. Bei der derzeitigen Regierung wohl ersteres.
Bei Gericht und auf hoher See ist man allein in Gottes Hand…

M.

nein nur Grundsätzliches…
Hallo Mike,

ich finde schon die „verniedlichung“ „Finaler Rettungsschuß“ fürchterlich…Denn es ist und bleibt ein gezielter Todesschuß.

Dann erkläre Du mir doch mal bitte,wie man hier in Deutschland auf der einen Seite Polizisten ermächtig,Menschen zu erschießen…denn was anderes ist es nicht…und auf der anderen Seite Deutsche Soldaten
(nur halt mit dem Pech,das in ihren Ausweisen früher mal DDR drin stand)
wegen genau dem gleichen Sachverhalt zu verurteilen…
Auch in ihren Dienstvorschriften stand da (allerdings noch ehrlicherweise) „gezielt zu schießen“.

Achja und nur mal so nebenbei bemerkt;
Das Grundgesetz ist das „Oberste“ Gesetz in Deutschland,dem sich alle anderen „unterzuordnen“ haben…

mfg

Frank

Für mich privat ist Folter erlaubt. Ja, ja, ja, wenn irgend jemand einem meiner Angehörigen etwas antun würde, täte ich das. Schlicht und ergreifend. Und es geht mir am Arsch vorbei, was das Gesetz schreibt. Denn ich wurde auch gefoltert. Basta.

Erklärung

ich finde schon die „verniedlichung“ „Finaler Rettungsschuß“
fürchterlich…Denn es ist und bleibt ein gezielter
Todesschuß.

Ja, ist er er, bleibt er.

Dann erkläre Du mir doch mal bitte,wie man hier in Deutschland
auf der einen Seite Polizisten ermächtig,Menschen zu
erschießen…denn was anderes ist es nicht…und auf der
anderen Seite Deutsche Soldaten
(nur halt mit dem Pech,das in ihren Ausweisen früher mal DDR
drin stand)
wegen genau dem gleichen Sachverhalt zu verurteilen…

Es ist eben nicht genau der gleiche Sachverhalt. Der finale Rettungsschuß ist dazu da, LEib und Leben anderer Menschen in höchster Gefahr zu schützen. Also erzäh doch bitte nicht so ne Kacke von wegen „das Gleiche“.

mmfg,

Malte.

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Todesstrafe durch die Hintertür…
Hallo Malte,

wenn es nicht so ganz rübergekommen ist…
Ich wollte damit nur ausdrücken,das es Generell nicht zulässig sein kann,einen gezielten Todesschuß von vorne herein zuzulassen…

Denn gerade die bisherige „Praxis“ damit zeigt doch,das es nicht,wie
Vordergründig immer wieder von unseren Politikern betont wird,um Terroristen geht…vielmehr wurden bis jetzt „Bankräuber“ erschossen,
die Geiseln nahmen.Also war der Hauptzweck der Schutz von Sachwerten und nicht,wie es das Gesetz fordert,der Schutz von Leib und Leben…
(siehe UZW-Gesetz).

mfg

Frank

Hallo Mike!

… EMRK, der die Folter verbietet, steht einem
Bundesgesetz wie dem StGB nur gleich, nicht darüber.

Wo hast Du das denn her? In unserer Verfassung und in der für die Bundesrepublik verbindlichen Menschenrechtskonvention gibt es bezüglich Folterverbot keine Passagen, die irgendeine Relativierung und Einschränkung durch Gesetze welcher Art auch immer zulassen.

Das GG schützt jedoch :grundsätzlich nur den :Menschen vor dem
Staat und nicht vor anderen :Menschen, d.h. die Frage ist :unter anderem, kann Daschner :als normaler Bürger gehandelt :haben…

Solche Interpretation ist Rechtsbeugung. Der Mann handelte in Ausübung seines Amtes. Schließlich hätte er nicht selbst gefoltert, sondern hatte einen Beamten entsprechend angewiesen. Außerdem veranlaßte Daschner, einen „Verhörspezialisten“ beizuschaffen. Das alles geschah nicht im privaten Wohnzimmer irgendeines Privatmenschen, sondern in deutschen Amtsstuben.

wie es z.B. Berliner :stuck_out_tongue:olizeibeamte tun müssen wenn :sie einen Finalen :Rettungsschuss einsetzten…

Du irrst. Das tun die Beamten nicht als Privatiers. Das ist nichts anderes als schiere Staatsmacht.

Allerdings könnte der Art 8 :ERMK sozusagen als :regulirendes Element…

Das tut ja schon weh! Die Menschenrechtskonvention ist nicht „sozusagen ein regulierendes Element“, sie gilt absolut und ohne Ausnahme. Es ist nicht böse gemeint, aber mach Dir doch bitte mal die Mühe exakten Quellenstudiums und verbreite hier nicht solchen Müll. In der Menschenrechtskonvention steht ausdrücklich, daß es auch im Notfall keine wie auch immer gelagerten Ausnahmen gibt. Das alles ist wohlüberlegt, weil hinlänglich bekannt ist, daß jedes noch so kleine Schlupfloch umgehend genutzt wird. Deshalb gibt es keine Umstände und keine Ausnahmen, in denen ein Staat foltern darf. Weil es diese Ausnahme auch in noch so extremen Situationen nicht gibt, sind irgendwelche Klimmzüge mit Nothilfe und Strafgesetzbuch nur brotlose Kunst von Leuten, die es nicht unter die Schädeldecke bekommen wollen, wie furchtbar das Leben in jedem seine Bürger folternden Staat ist. Das hatten wir alles schon mal. Wenn die furchtbaren Zeiten Geschichte bleiben sollen, müssen wir uns damit abfinden, daß ein Rechtsstaat niemals ein allmächtiger Staat sein kann. Die unantastbaren Grenzen zulässigen Handels sind es, die aus einem Staat einen Rechtsstaat machen. Ein auch nur im Ausnahmefall folternder Staat ist niemals ein Rechtsstaat.

Gruß
Wolfgang

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Soso,

als Folter-Opfer bist du für die Folter???

*wunder*

Hallo Frank!

Also war der Hauptzweck der :Schutz von Sachwerten…

Nein! Ich kann Dir gerne Hintergründe und Geschichte des „Finales Rettungsschusses“ aufdröseln. Weil ich noch eine Mütze Schlaf brauche und morgen mit den Hühnern aufstehen muß, nur dies: Situationen bei Geiselnahmen, in denen das Leben der Geisel nur durch die sofortige Tötung des Täters zu retten war, brachten die ausführenden Polizisten in eine gefährliche Grauzone. Dabei ging und geht es stets um das unmittelbar bedrohte Leben von Menschen, nie um Sachwerte.

Die Diskussion führt aber nicht weiter. Der „Finale Rettungsschuß“ ist eine andere Situation als gewaltsame Aussageerzwingung.

Gruß
Wolfgang

Oh weh!

anderem, kann Daschner als normaler Bürger gehandelt haben -
wie es z.B. Berliner Polizeibeamte tun müssen wenn sie einen
Finalen Rettungsschuss einsetzten weil sie sich dafür nur aufs

Na da können die armen Berliner Beamten ja nur schwer darauf hoffen, dass sie wegen des Führens einer Waffe in der Öffentlichkeit nicht auch wie „normale“ Bürger behandelt werden, denn für „normale“ Bürger ist der Waffenschein (im gegensatz zur WBK) nicht vorgesehen.
Und wenn das gar noch ‚ne Automatikwaffe war, dann sieht sich der „normale“ Bürger noch mit dem Kriegswaffenkontrollgesetz in Konflikt. Also in Berlin möcht‘ ich kein Polizeibeamter sein…

CU

Stefan

Immer das gleiche…

Hallo Mike!

… EMRK, der die Folter verbietet, steht einem
Bundesgesetz wie dem StGB nur gleich, nicht darüber.

Wo hast Du das denn her?

Das ist ein ganz normale, anerkannte Tatsache.
Hier hast Du mal n link zur allerneusten Entwicklung - ansonsten kauf Dir ein Buch.

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/04-11/index…

In unserer Verfassung und in der für
die Bundesrepublik verbindlichen Menschenrechtskonvention gibt
es bezüglich Folterverbot keine Passagen, die irgendeine
Relativierung und Einschränkung durch Gesetze welcher Art auch
immer zulassen.

In der Verfassung für die BRD gibts dazu gar kein direktes Folterverbot, würde mich wundern, wenn Du (ist nicht persönlich gemeint) oder die meisten überhaupt wüssten woraus sich das Folterverbot ableitet.
Und - natürlich gibts keine Einschränkungen in ERMK oder GG. Aber beide schützen vor STAATLICHEM HANDELN.
Die Frage, über die sich eine Diskussion hier nicht lohnt, ist u.a. in wie weit ein Staatsdiener sich in diesem Fall seiner Rechte aus dem StGB bedienen darf. Brauchste nicht drauf antworten, dazu gibts ja ein Gerichtsverfahren.

Das GG schützt jedoch :grundsätzlich nur den :Menschen vor dem
Staat und nicht vor anderen :Menschen, d.h. die Frage ist :unter anderem, kann Daschner :als normaler Bürger gehandelt :haben…

Solche Interpretation ist Rechtsbeugung.

Eine Rechtsbeugung i.S.d. StGB KANN nur ein Richter oder z. Auslegung eines Gesetzes berufener begehen. Polizisten nicht. Ob Dir die Auslegung gefällt oder nicht ist eine andere Sache - allein, Dir fehlen rechtliche Argumente.

Der Mann handelte in
Ausübung seines Amtes.

ja und dann wäre seine Anstiftungshandlung ggf. gerechtfertigt?

Schließlich hätte er nicht selbst

gefoltert, sondern hatte einen Beamten entsprechend
angewiesen.

ja und?

Außerdem veranlaßte Daschner, einen

„Verhörspezialisten“ beizuschaffen.

Ja und?

Das alles geschah nicht im

privaten Wohnzimmer irgendeines Privatmenschen, sondern in
deutschen Amtsstuben.

Nur mal en Bsp.:
Wenn ich nächste Woche im Dienst, in Uniform, mit Dienstwaffe meine Leute Kontrollieren/unterstützen fahre und erschieße dabei einen Menschen der einen anderen tödlich angreift, ohne das ich das vorher androhen kann, habe ich rechtlich nach dem § 34 StGB geschossen - und das im Dienst.

wie es z.B. Berliner :stuck_out_tongue:olizeibeamte tun müssen wenn :sie einen Finalen :Rettungsschuss einsetzten…

Du irrst. Das tun die Beamten nicht als Privatiers. Das ist
nichts anderes als schiere Staatsmacht.

Aha und wie kommt es dann, dass die Polizisten hier in Berlin bis zum einfügen eines entsprechenden Passus ins UZwG - die Haftung betreffend, nicht die Rgl. - im letzten Jahr ggf. sogar für einen solchen StGB-Schuss als Privatmann haften mussten?
Ich irre nicht. Das ist mein täglich Brot - zum Glück bis jetzt nur im Hinterkopf gelagertes Wissen, das ich nicht anwenden musste. Aber Du wirst mir doch glauben, dass ich weiß, auf welcher Rgl. ich jemanden erschiessen müßte - könnte.

Nicht das ich denen hier nahestehe, nur weil Du es ja sonst anscheinend nicht glaubst und ich keinen Bock hab noch mehr zu suchen:
http://www.polizeiarbeitskreis-cdu-berlin.de/Blickp/…

Allerdings könnte der Art 8 :ERMK sozusagen als :regulirendes Element…

Das tut ja schon weh! Die Menschenrechtskonvention ist nicht
„sozusagen ein regulierendes Element“, sie gilt absolut und
ohne Ausnahme.

Tut mir Leid - aber bei keine Ahnung einfach mal den Mund halten.

Es ist nicht böse gemeint, aber mach Dir doch
bitte mal die Mühe exakten Quellenstudiums und verbreite hier
nicht solchen Müll.

Man, dazu benötigt man keine Quelle, das ist so als ob ich ne Quelle an geben soll in der steht, dass die StVO unter dem StVG steht. Aber einen Link hab ich ja oben schon mal reingetan, ansonsten lies Dich mal selber in Bücher ein, ich hatte immerhin mein Fachhochschul"studium" inkl., Strafrecht- und Staats- und Verfassungsrecht. Die Profs./Dozenten waren übrigens KEINE Polizisten und nicht mal unbedingt polizeifreundlich.

In der Menschenrechtskonvention steht
ausdrücklich, daß es auch im Notfall keine wie auch immer
gelagerten Ausnahmen gibt.

Das ist ja schön - aber Du verstehst die ganze Argumentation nicht. DU z.B. dürftest in der gleichen Situation jemand „foltern“ und wärst ggf. gerechtfertigt. ERMK hin oder her.

Das alles ist wohlüberlegt, weil
hinlänglich bekannt ist, daß jedes noch so kleine Schlupfloch
umgehend genutzt wird. Deshalb gibt es keine Umstände und
keine Ausnahmen, in denen ein Staat foltern darf. Weil es
diese Ausnahme auch in noch so extremen Situationen nicht
gibt, sind irgendwelche Klimmzüge mit Nothilfe und
Strafgesetzbuch nur brotlose Kunst von Leuten, die es nicht
unter die Schädeldecke bekommen wollen, wie furchtbar das
Leben in jedem seine Bürger folternden Staat ist. Das hatten
wir alles schon mal. Wenn die furchtbaren Zeiten Geschichte
bleiben sollen, müssen wir uns damit abfinden, daß ein
Rechtsstaat niemals ein allmächtiger Staat sein kann. Die
unantastbaren Grenzen zulässigen Handels sind es, die aus
einem Staat einen Rechtsstaat machen. Ein auch nur im
Ausnahmefall folternder Staat ist niemals ein Rechtsstaat.

BLA, BLA, BLA…
Sry, Deinen guten Willen in allen Ehren, aber dieses Gelaber kannst Du Dir sparen. Rechtl. Argumentation ist gefragt. Und eins ist doch wohl klar: wenn alles sooo einfach wäre wie Du es gern hättest, wären nicht X Verhandlungstage gegen Daschner angesetzt. Die Rechtslage wäre klar.

M.

Das ist was gaaanz anderes :wink:

Also in Berlin möcht’ ich kein Polizeibeamter
sein…

Ich würd glaub ich auch lieber nach Bayern… von der Warte jedenfalls…

Aber der Waffenrechtl. Aspekt hat damit natürl. nichts zu tun. Im Polizeirecht in Berlin hat man - wohl aus politischen Gründen - auf den finalen Rettungss. verzichtet, gerade weil man sich ja aufs StGB stützen kann…

M.

explizites Folterverbot
Hallo Mike!

In unserer Verfassung und in der für
die Bundesrepublik verbindlichen Menschenrechtskonvention gibt
es bezüglich Folterverbot keine Passagen, die irgendeine
Relativierung und Einschränkung durch Gesetze welcher Art auch
immer zulassen.

In der Verfassung für die BRD gibts dazu gar kein direktes
Folterverbot, würde mich wundern, wenn Du (ist nicht
persönlich gemeint) oder die meisten überhaupt wüssten woraus
sich das Folterverbot ableitet.

Also, ich würde mal behaupten, dass sich das Folterverbot schon alleine aus §1 GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ ableitet. Dies ist meines Erachtens im Zusammenhang mit Folter eindeutig und nicht relativierbar.
Fraglich ist einzig, ob Daschner &Co. tatsächlich foltern wollten. Aber die Frage hat für mich Daschner in seiner Aktennotiz und in seinen frühen Interviewes beantwortet.

Grüße
Jürgen

PS: Ich möchte in eines solchen Situation nicht in der Haut des Verantwortlichen stecken.
Allerdings:

  • Mehrere Beamte haben Daschners Vorgehen strikt abgelehnt, der letztendlich zur Ausführung vorgesehene (und Mitangeklagte) musste extra aus dem Urlaub eingeflogen werden.
  • Wenn ich als Verantwortlicher die Entscheidung zum foltern gefällt hätte, dann hätte ausschließlich ich(!) gefoltert und ich hätte sicher nicht von meinen Untergebenen verlangt, die „Drecksarbeit“ zu tun.
  • Es waren nach Aussage der sich weigernden Beamten noch gar nicht alle „normalen“ Mittel ausgeschöpft. Z.B. war der Mörder noch nicht mit den Verwandten des Opfers konfrontiert worden, ein in meinen Augen rel. wirkungsvolles Mittel.

Aus diesem Grund: Daschner soll zu seinen Handeln stehen und die Konsequenzen (er-)tragen. Er hat als Verantwortlicher für diesen Rechtsstaat die Grenzen des Rechtsstaats deutlich(!) überschritten. Es mag(!) aus der Situation heraus verständlich sein, ist aber innerhalb unseres Rechtsstaates inakzeptabel. Nachdem ich heute die obigen Dinge las, muss ich mich sogar fragen, ob ihm überhaupt Milde zusteht…

1 Like

Hi,
ganz so einfach ist es nicht, aber privat würde ich nicht foltern sondern einen auf Bachmeier machen.
Mit allen Konsequenzen.

nicki

Für mich privat ist Folter erlaubt. Ja, ja, ja, wenn irgend
jemand einem meiner Angehörigen etwas antun würde, täte ich
das. Schlicht und ergreifend. Und es geht mir am Arsch vorbei,
was das Gesetz schreibt. Denn ich wurde auch gefoltert. Basta.

Tag Nick, genauso war das gemeint. Gruß Antares

Also, ich würde mal behaupten, dass sich das Folterverbot
schon alleine aus §1 GG: „Die Würde des Menschen ist
unantastbar“ ableitet.

Das ist richtig. Unzwar sieht man die Würde des Menschen u.a. dann als verletzt an, wenn er zum bloßen Objekt degradiert wird. Und das wird er wenn er nur „benutzt“ wird um eine Aussage zu erhalten. Gleiches gilt beim Einsatz eines Lügendetektors.

Dies ist meines Erachtens im
Zusammenhang mit Folter eindeutig und nicht relativierbar.
Fraglich ist einzig, ob Daschner &Co. tatsächlich foltern
wollten. Aber die Frage hat für mich Daschner in seiner
Aktennotiz und in seinen frühen Interviewes beantwortet.

Das Problem ist eben, dass das GG grundsätzlich nur den Bürger/Menschen vor staatlichem Handeln schützt. Nicht vor dem Handeln Mensch gegen Mensch.

PS: Ich möchte in eines solchen Situation nicht in der Haut
des Verantwortlichen stecken.

Alles andere sind ganz andere Themen.

M.

Hallo Mike,

Das Problem ist eben, dass das GG grundsätzlich nur den
Bürger/Menschen vor staatlichem Handeln schützt. Nicht vor dem
Handeln Mensch gegen Mensch.

Das sehe ich anders, da das Grundgesetz die Basis aller unserer Gesetze (also auch derjenigen des Zivil- und Strafrechts) ist. Jedes Gesetz und jede Verordnung hat sich in diesem Rahmen zu bewegen. Eine „private“ Folterung kann demnach noch viel weniger ertragbar sein, da sie das rechtstaatliche Gewaltmonopol zusätzlich noch bricht.

PS: Ich möchte in eines solchen Situation nicht in der Haut
des Verantwortlichen stecken.

Alles andere sind ganz andere Themen.

Deswegen stands auch im PS:wink:

Grüße
Jürgen