Fondsgebundene Rentenversicherung

Guten Tag,

angenommen A hat eine fondsgebundene Rentenversicherung und kann zum 1. Juli 2012 eine Kapitalabfindung beantragen, da die Versicherung dann seit mehr als 10 Jahren läuft.

Da A wesentlich mehr Beiträge eingezahlt hat verglichen mit dem Produkt aus erworbenen Anteilen und dem aktuellen Kurs und in Zukunft nicht mehr gewillt ist den monatlichen Beitrag aufzubringen, möchte er entweder die Kapitalabfindung beantragen oder (bis der Kurs wieder etwas besser steht) die Versicherung beitragfrei stellen. Vor etwa 2 Jahren hat A beantragt, dass der seit Abschluss des Vertrags monatlich angestiegene Beitrag auf ein Minimum zurückgesetzt wird, doch dieser steigt seit 2 Jahren natürlich auch wieder monatlich an.

Frage 1) Kann A, wenn das Kündigungsschreiben nicht bis zum 30. Juni bei der Versicherung eintrifft, erst wieder zum 1. Juli 2013 die Kapitalabfindung beantragen? Kann A denn überhaupt ZUM 1. Juli 2012 die Kapitalabfindung beantragen? In den Bedingungen steht:

„Sie können ihre Versicherung jederzeit - jedoch nur vor Beginn der Rentenzahlung - zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode, frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres, schriftlich kündigen. Nach Kündigung erhalten sie einen vertraglich festgelegten Rückkaufswert, vermindert um eventuell rückständige Beiträge.“

Denn wenn eine Versicherungsperiode 1 Jahr beträgt (?) würde ja eine Kündigung jetzt im Juni bedeuten, dass der Stichtag der Kapitalabfindung am 1. Juli 2012 noch nicht erreicht wurde und A müsste noch 1 Jahr lang Beiträge zahlen. Ist das richtig?

Frage 2) Was unterscheidet eine Kapitalabfindung von einer Kündigung? Soweit ich weiß, hängt das mit der Besteuerung von Gewinnen ab, allerdings ist ja davon auszugehen, dass im Fall von A keine Gewinne vorkamen, wenn die Höhe der Beiträge insgesamt höher ist als der Kurs multipliziert mit den erworbenen Anteilen. Sollte es also so sein, dass formal erst in 2013 eine Kapitalabfindung beantragt werden kann, fragt A sich, ob er überhaupt so lange warten sollte.

Frage 3) In den Bedingungen steht weiterhin:

"Bei Kündigung erhalten Sie einen vertraglich festgelegten Rückkaufswert, vermindert um eventuell rückständige Beträge.

Als Rückkaufswert erhalten sie die Rückvergütung ggf vermindert um einen Selektionsabschlag.

Die Rückvergütung entspricht nicht der Summe der von ihnen eingezahlten Beträge, sondern dem Geldwert des Deckungskapitals zum Kündigungszeitpunkt vermindert um einen als angemessenen angesehenen Abzug in Prozent der Beitragssumme (0-3% je nach Kündigungszeitpunkt)."

Ist es richtig, dass die Versicherung im Falle der Beantragung der Kapitalabfindung/Kündigung jetzt automatisch den Kurs am 1. Juni mit der Anzahl der erworbenen Anteile multipliziert und 0-3% davon abzieht? Oder ist der Kurs vom Rückkaufswert zu unterscheiden?

Frage 4) Alternativ ist ja noch eine Beitragsfreistellung möglich, denn in den Bedingungen steht:

„Versicherungsjahres, schriftlich kündigen. Nach Kündigung erhaltren sie einen vertraglich festgelegten Rückkaufswert, vermindert um eventuell rückständige Beiträge.
Anstelle einer Kündigung können sie bei beitragspflichtigen Versicherung von der Beitragszahlungspflicht befreit werden.
Verlangen Sie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht, wird auf der Grundlage der Rückvergütung, die zum Beitragsfreistellungstermin vorhanden ist eine beitragsfreie Anwartschaft auf eine Rente gebildet. Der zur Verfügung stehende Betrag wird ohne Erhebung eines Ausgabeaufschlags in Anteile des Anlagestocks umgerechnet. Die Todesfallleistung nach Beitragsfreistellung entspricht der Summe der bis zum Beitragsfreistellungstermin fälligen Beiträge ohne Beitragsanteile für evtl. eingeschlossene Zusatzversicherungen.“

Was würde das für A bedeuten, wenn er die Versicherung beitragsfrei stellt? Kann A dann zB noch 1 Monat, 1 Jahr odder sogar beliebig länger lang warten bis sich der Kurs möglicherweise bessert und dann die Kapitalabfindung verlangen, wenn ihm der Kurs passt, ohne noch weitere Beiträge in der Zukunft einzuzahlen?

Viele Fragen, ich hoffe aber, hier kann trotzdem jemand weiterhelfen :smile:

Vielen herzlichen Dank!

Hallo,

die Kapitalabfindung ist der Betrag, der beim vertraglichen Rentenbeginn statt der Rente gewählt werden kann. Meines Erachtens ist das vorher nicht möglich. (Aber ich habe die Bedingungen nicht vor mir. Die jetzt abgelaufenen 10 Jahre kann ich hier nicht einordnen. Vielleicht bedeutet es, dass man sich nur für die Kapitalabfindung entscheiden kann, wenn bis zum Rentenbeginn 10 Jahre vergangen sind. Es sind nicht etwa 12 ?)

Vorher kann man kündigen oder beitragsfrei stellen. Bei der Kündigung bekommt man den Rückkaufswert, das ist regelmäßig das schlechteste Geschäft, das man machen kann. Außerdem gehe ich davon aus, dass bei einer Kündigung nach weniger als 12 Jahren Kapitalertragsteuer zu zahlen ist. Auch wenn aus Sicht des VN gar keine Erträge vorliegen.

Wenn man die Beiträge nicht mehr zahlen will oder kann, wäre eine Beitragsfreistellung mit weniger Verlusten verbunden. Auch dürfte die spätere Auszahlung (sowohl Kapitalabfindung als auch RKW) steuerfrei bleiben, da 5 Beitragsjahre erreicht sind.

Viel Glück

Barmer

Genau, es handelt sich um 12 Jahre. In den Bedingungen steht dazu:

„Fondsgebundene Rentenversicherungen mit aufgeschobener Rentenzahlung gegen laufende Beitragszahlungen sind steuerlich begünstigt, wenn das Recht, anstelle der Renten eine einmalige Kapitalauszahlung verlangen zu können ausgeschlossen ist oder bei bestehendem Kapitalwahlrecht, wenn eine mindestens 5jährige Beitragszahldauer vereinbart ist und die Aufschubdauer bis zum Beginn einer evtl. Abrufphase mindestens 12 Jahre beträgt.“

Hallo,

bei der Beantwortung der Fragen, gehe ich davon aus, dass es sich hier nicht um eine betriebliche Altersversorung, Basisrente bzw. Riesterrente handelt.

Guten Tag,

angenommen A hat eine fondsgebundene Rentenversicherung und
kann zum 1. Juli 2012 eine Kapitalabfindung beantragen, da die
Versicherung dann seit mehr als 10 Jahren läuft.

Man kann Rentenversicherungen immer zum nächsten Monatsersten bei mtl. Zahlungsweise, beitragsfrei stellen oder auch kündigen.

Da A wesentlich mehr Beiträge eingezahlt hat verglichen mit
dem Produkt aus erworbenen Anteilen und dem aktuellen Kurs und
in Zukunft nicht mehr gewillt ist den monatlichen Beitrag
aufzubringen, möchte er entweder die Kapitalabfindung
beantragen oder (bis der Kurs wieder etwas besser steht) die
Versicherung beitragfrei stellen. Vor etwa 2 Jahren hat A
beantragt, dass der seit Abschluss des Vertrags monatlich
angestiegene Beitrag auf ein Minimum zurückgesetzt wird, doch
dieser steigt seit 2 Jahren natürlich auch wieder monatlich
an.

Dann hat man wohl vergessen die Dynamik aus dem Vertrag heraus zu nehmen.

Frage 1) Kann A, wenn das Kündigungsschreiben nicht bis zum
30. Juni bei der Versicherung eintrifft, erst wieder zum 1.
Juli 2013 die Kapitalabfindung beantragen?

Die Kapitalabfindung (Kündigung) kann immer zum übernächsten Monatsersten stattfinden.

Kann A denn
überhaupt ZUM 1. Juli 2012 die Kapitalabfindung beantragen? In
den Bedingungen steht:

"Sie können ihre Versicherung jederzeit - jedoch nur vor
Beginn der Rentenzahlung - zum Schluss der laufenden
Versicherungsperiode, frühestens zum Ende des ersten
Versicherungsjahres, schriftlich kündigen.

Die Mindeszahlungsdauer bei Rentenversicherungen beträgt 1 Jahr,
daher kommt der Text zum Ende des ersten Versicherungsjahres.

Nach Kündigung
erhalten sie einen vertraglich festgelegten Rückkaufswert,
vermindert um eventuell rückständige Beiträge."

Denn wenn eine Versicherungsperiode 1 Jahr beträgt (?) würde
ja eine Kündigung jetzt im Juni bedeuten, dass der Stichtag
der Kapitalabfindung am 1. Juli 2012 noch nicht erreicht wurde
und A müsste noch 1 Jahr lang Beiträge zahlen. Ist das
richtig?

nein - siehe oben!

Frage 2) Was unterscheidet eine Kapitalabfindung von einer
Kündigung?

Nach einer Kündigung (schriftliche Willenserklärung des Versicherungsnehmers) zahlt der Versicherer den Rückkaufswert aus (Kapitalabfindung).

Soweit ich weiß, hängt das mit der Besteuerung von
Gewinnen ab, allerdings ist ja davon auszugehen, dass im Fall
von A keine Gewinne vorkamen, wenn die Höhe der Beiträge
insgesamt höher ist als der Kurs multipliziert mit den
erworbenen Anteilen. Sollte es also so sein, dass formal erst
in 2013 eine Kapitalabfindung beantragt werden kann, fragt A
sich, ob er überhaupt so lange warten sollte.

Gewinne sind bei Rentenversicherungen immer vorhanden.
Der niedrige Guthabenstand kommt aus den Kursverlusten der Fonds.
Dies bedeutet, dass wenn eine Rentenversicherung (Abschluss vor 2005) vor dem Ende einer 12-jährigen Laufzeit ausgezahlt wird, ist der Vertrag steuerpflichtig.

Frage 3) In den Bedingungen steht weiterhin:

"Bei Kündigung erhalten Sie einen vertraglich festgelegten
Rückkaufswert, vermindert um eventuell rückständige Beträge.

Als Rückkaufswert erhalten sie die Rückvergütung ggf
vermindert um einen Selektionsabschlag.

Die Rückvergütung entspricht nicht der Summe der von ihnen
eingezahlten Beträge, sondern dem Geldwert des
Deckungskapitals zum Kündigungszeitpunkt vermindert um einen
als angemessenen angesehenen Abzug in Prozent der
Beitragssumme (0-3% je nach Kündigungszeitpunkt)."

Ist es richtig, dass die Versicherung im Falle der Beantragung
der Kapitalabfindung/Kündigung jetzt automatisch den Kurs am

  1. Juni mit der Anzahl der erworbenen Anteile multipliziert
    und 0-3% davon abzieht? Oder ist der Kurs vom Rückkaufswert zu
    unterscheiden?

Wenn in dem Vertrag ein garantierter Rückkaufswert zum Zeitpunkt X festgelegt ist, dann ist dies der Mindestbetrag der ausgezahlt wird.

Die genaue Berechnung, was ausgezahlt wird, kann man bei dem Versicherer erfragen.

Frage 4) Alternativ ist ja noch eine Beitragsfreistellung
möglich, denn in den Bedingungen steht:

„Versicherungsjahres, schriftlich kündigen. Nach Kündigung
erhaltren sie einen vertraglich festgelegten Rückkaufswert,
vermindert um eventuell rückständige Beiträge.
Anstelle einer Kündigung können sie bei beitragspflichtigen
Versicherung von der Beitragszahlungspflicht befreit werden.
Verlangen Sie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht,
wird auf der Grundlage der Rückvergütung, die zum
Beitragsfreistellungstermin vorhanden ist eine beitragsfreie
Anwartschaft auf eine Rente gebildet. Der zur Verfügung
stehende Betrag wird ohne Erhebung eines Ausgabeaufschlags in
Anteile des Anlagestocks umgerechnet. Die Todesfallleistung
nach Beitragsfreistellung entspricht der Summe der bis zum
Beitragsfreistellungstermin fälligen Beiträge ohne
Beitragsanteile für evtl. eingeschlossene
Zusatzversicherungen.“

Was würde das für A bedeuten, wenn er die Versicherung
beitragsfrei stellt? Kann A dann zB noch 1 Monat, 1 Jahr odder
sogar beliebig länger lang warten bis sich der Kurs
möglicherweise bessert und dann die Kapitalabfindung
verlangen, wenn ihm der Kurs passt, ohne noch weitere Beiträge
in der Zukunft einzuzahlen?

ja - Ihre Vermutung ist richtig.

Viele Fragen, ich hoffe aber, hier kann trotzdem jemand
weiterhelfen :smile:

Vielen herzlichen Dank!

Gruß Merger

Vielen Dank!

Ist der Rückkaufswert eigentlich = Kurs zum Zeitpunkt der Kündigung?

Ich frage mich, wieso die Versicherung abgeraten hat, die Versicherung für einen beliebigen Zeitraum beitragsfrei zu stellen. Die Begründung war laut A, dass A dadurch bei Kündigung bzw. Kapitalabfindung Nachteile in Kauf nehmen müsse. Ich würde ansonsten nämlich A auch raten, die Versicherung zum nächstmöglichen Termin, also zum 1. August beitragsfrei zu stellen (der 1. Juli ist dann ja auch erreicht, falls das irgendwie zusammenhängt?) und dann zB in einem halben Jahr nochmal zu schauen, ob der Kurs besser steht bzw. wenn A glaubt, dass der Kurs dann auch zum übernächsten Monat in etwa so bleibt, ein Kündigungsschreiben mit der Bitte um Kapitalabfindung aufzusetzen.

Ist der Zeitpunkt der Kündigung dann eigentlich beliebig weit in die Zukunft aufschiebbar ohne, dass A dadurch mit negativen Konsequenzen rechnen muss?

Nochmals vielen Dank!

Hallo,

Vielen Dank!

Ist der Rückkaufswert eigentlich = Kurs zum Zeitpunkt der
Kündigung?

Der Rückkaufswert wird zum Kündigungstermin berechnet.
Ergibt sich bei Fondsversicherungen aus dem jeweiligen Kurs der einzelnen Fonds.

Ich frage mich, wieso die Versicherung abgeraten hat, die
Versicherung für einen beliebigen Zeitraum beitragsfrei zu
stellen.

tja, dann gehen weniger Zahlungen bei der Versicherung ein und dann wird auch keine Bestandsprovision gezahlt.

Die Begründung war laut A, dass A dadurch bei
Kündigung bzw. Kapitalabfindung Nachteile in Kauf nehmen
müsse. Ich würde ansonsten nämlich A auch raten, die
Versicherung zum nächstmöglichen Termin, also zum 1. August
beitragsfrei zu stellen (der 1. Juli ist dann ja auch
erreicht, falls das irgendwie zusammenhängt?) und dann zB in
einem halben Jahr nochmal zu schauen, ob der Kurs besser steht
bzw. wenn A glaubt, dass der Kurs dann auch zum übernächsten
Monat in etwa so bleibt, ein Kündigungsschreiben mit der Bitte
um Kapitalabfindung aufzusetzen.

Bitte beachten: unabhängig meiner Antworten zu diesem Thema,
sollte man gerade bei Fonds Einzahlungen machen wenn der Kurs im Keller ist und nicht die Bergspitze erreicht hat.
Ob es sinnvoll ist den Fondvertrag zu behalten oder zu kündigen,
kann in einem Forum nicht abschließend beantwortet werden.

Ist der Zeitpunkt der Kündigung dann eigentlich beliebig weit
in die Zukunft aufschiebbar ohne, dass A dadurch mit negativen
Konsequenzen rechnen muss?

Welche negativen Konsequenzen meinen Sie ?

Nochmals vielen Dank!

Gruß Merger