Forderung BGHW - Zahlungsunfähigkeit

Hallo,

hier ein Problem mit der Berufsgenossenschaft für Handel und Warendistribution.
Nachfolgend eine Zusammenfassung der Ereignisse:
In der Zeit von 2002 - 2004 wurde ein Einzelhandelsgeschäft geführt. In dieser Zeit war phasenweise eine Aushilfe beschäftigt, im s.g. Minijob-Verhältnis.
Geschäftsaufgabe 2004. Es blieben Schulden in Höhe von ca. 45.000,-- € bei der KfW bzw. der Hausbank. Diese Schulden nebst Zinsen sind bis heute nicht getilgt. Ein zwischenzeitlich geführter Rechtsstreit wurde verloren, was dazu führte, dass es im neuen Arbeitnehmerverhältnis zur Gehaltspfändung kam. Ferner kommen noch weitere Verpflichtungen z.B. bei der HZA aufgrund zahnärzlicher Behandlung und aus aktuellen Mietverhältnis dazu, die mühsam per Ratenzahlung bezahlt werden. Die nächste Nebenkostenabrechnung wird wahrscheinlich wieder zu einer Ratenzahlungsvereinbarung führen müssen. Dieses wurde der Berufsgenossenschaft Jahr für Jahr mitgeteilt. Es wurde dann ein Zahlungsziel für 10/2005 über die volle Summe (190,96 €) von der BGHW ausgesprochen, welches nicht einhalten werden konnte. Es folgte der nette Besuch des Herrn vom Hauptzollamt, der aber auch nur die Zahlungsunfähigkeit feststellen konnte.
Weitere Schriftwechsel zum Thema Zahlungsunfähigkeit - mit Vorlage von Belege, die die Zahlungsunfähgikeit erklärten. Der letzte Zahlungstermin in 03/2012 wurde dann leider „verschlafen“ und im Juni 2012 kam eine 2. Zahlungserinnerung in der die Forderung sage und schreibe auf einen Betrag von 331,46 € angestiegen ist.
Erneutes Schreiben an die BGHW und Einreichung der Unterlagen. Der Bescheid der BGHW kam mit dem Angebot einer Ratenzahlung in Höhe von 30,-- €. Das mag für den Herrn von der BGHW eine unwesentliche Summe sein, aber für den Schuldner nicht machbar.
Was kann hier noch getan werden? Schuldner könnte eine eimalige Zahlung in Höhe des ursprünglichen Betrages von 190,96 € anbieten. Wird sich die BGHW darauf einlassen?

Hallo,

vielleicht verstehe ich das falsch, aber … eine Ratenzahlung von 30,- / Monat wäre nicht möglich aber eine einmalige Zahlung von rund 190,- ?!

Wäre es da nicht angebrachter die Ratenzahlung zu machen (die 190,- sind schliesslich etwas mehr wie die Hälfte des 300er Betrages…) und in den 6 Monaten zu schauen, das man dann den Rest beibringt?! In 6 Monaten kann man ggf. noch einiges ansparen.

Gruß
h.

Hallo!

Es blieben Schulden in Höhe von ca. 45.000,-- € bei der KfW bzw. der :Hausbank. Diese Schulden nebst Zinsen sind bis heute nicht :getilgt.
Der Bescheid der BGHW kam mit dem Angebot einer Ratenzahlung
in Höhe von 30,-- €. Das mag für den Herrn von der BGHW eine
unwesentliche Summe sein, aber für den Schuldner nicht
machbar.

Wenn 30 € nicht machbar sind, liegen 45 T€ im Bereich des Unmöglichen. Wozu die aussichtslose Quälerei? Wenn der Schuldner jemals wieder auf die Füße kommen will, sollte er Insolvenz anmelden.

Bei geeigneter Vorgehensweise wird das Verfahren binnen weniger Wochen eröffnet. Die Schulden sind damit praktisch so gut wie erledigt, dem Schuldner bleibt für die nächsten 6 Jahre immerhin der Pfändungsfreibetrag und Vollstreckungen gleich aus welchem Grund finden nicht mehr statt. Insbesondere kann der Schuldner wieder ruhig schlafen, denn er lebt dann in feinstens geordneten Verhältnissen und muss keine Angst mehr haben, den Briefkasten zu öffnen und auf Klingeln die Tür zu öffnen.

Gruß
Wolfgang

@Little H.
Die 190,-- € könnte der Schuldner sich im Familienkreis leihen, ohne dafür noch Zinsen zahlen zu müssen und mit Raten, die tragbar sind bzw. auch mal mit aussetzen der Raten. Somit ist die Abzahlung erheblich einfacher.

@Wolfgang:
Die Insolvenz hätte der Schuldner schon vor Jahren eingeschlagen, wenn da nicht eine Bürgschaft von Dritten im Spiel wäre.
Ein Telefonat mit der BGHW hat noch zu keinem Ergebnis geführt. Es sollen die tatsächlichen Arbeitstage mitgeteilt werden und dann würde eine Neuberechnung erfolgen, da man scheinbar mehr Tage berechnet hat, als tatsächlich geleistet wurden. Die Neuberechnung würde die ganze Sache wohl lt. Aussage der BGHW vielleicht um 100,-- € reduzieren. D.h. wohl, die BGHW wird weitere Quälereien folgen lassen. Vielleicht kommt man durch zähe Verhandlungen noch ein Stück weiter…
Die Verjährung oder ähnliches ist ja leider unterbrochen…

Vielen Dank für Ihrer Antwort.

@Little H.
Auch Ihnen natürlichen Vielen Dank für Ihre Antwort.

Hallo!

Die Insolvenz hätte der Schuldner schon vor Jahren
eingeschlagen, wenn da nicht eine Bürgschaft von Dritten im
Spiel wäre.

Bürgte jemand, der bei Eintritt des Bürgschaftsfalls erkennbar überfordert sein wird, könnte Sittenwidrigkeit vorliegen. Gar nicht so selten verlangen Banken die Mithaftung eines Familienangehörigen etwa für ein Existenzgründungsdarlehen, obwohl der Bürge an Gründung und Geschäftsführung nicht beteiligt war. Die Prüfung des Sachverhalts sollte man einem Rechtsanwalt überlassen.

Offensichtlich ist es aussichtslos, die Schulden jemals begleichen zu können. Typischerweise können nicht einmal die laufenden Zinsen bezahlt werden. In solcher Situation ist es nicht zielführend, sich mit irgendwelchen Gläubigern über Kleinstbeträge zu unterhalten. Die Gläubiger werden nie Ruhe geben. So werden Leben und Zukunftschancen ganzer Familien belastet oder sogar zerstört. Die Rücksicht auf Bürgen ist dabei nicht zielführend, denn Gläubiger können jederzeit auf den Bürgen zugreifen. Das Spiel nimmt kein Ende, bis das Wort Insolvenz in den Raum gestellt wird. Die Insolvenz des Schuldners ist für Gläubiger regelmäßig der schlimmste Fall, wissen sie doch, dass es in solchem Fall meistens gar kein Geld mehr gibt. Deshalb führt das Wörtchen Insolvenz zu Verhandlungsbereitschaft. Ein z. B. 90%iger Forderungsverzicht ist immer noch viel besser als nichts.

Für ein Geschäft aufgenommene Darlehen können ohne das Geschäft aus privater Tasche in aller Regel überhaupt nicht bedient werden und ein Vergleich mit weitgehendem Forderungsverzicht hilft nicht weiter. Dann gibt es nur die Insolvenz oder ein auf Dauer belastetes Leben mit permanenten Ängsten und dem Verlust der Lebensfreude.

Zunächst ist durch einen Anwalt zu prüfen (Beratungsschein u. Prozesskostenhilfe beantragen, Formulare dafür hat jede Kanzlei in der Schublade), ob sich die Bürgschaft kippen lässt. Natürlich gehört auch auf den Prüfstand, welchen Hintergrund die Befürchtung hat, dass der Bürge belastet wird. Immerhin muss ein Mensch, der im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte eine Bürgschaft unterschreibt, mit dem Eintritt des Bürgschaftsfalls rechnen. Bei allem Verständnis für die Sorgen müssen Rücksichtnahmen deshalb irgendwo an Grenzen kommen, auch wenn Befürchtungen, wie es oft der Fall ist, im Zusammenhang mit einem selbstgenutzten Häuschen stehen.

Es ist jedenfall Flickwerk, das letztlich zu gar nichts führt, sich jetzt um Kleinstbeträge zu kümmern, aber das ursächliche Problem auszublenden. Statt dessen ist die Ursache anzugehen. Der belastend nervige Kleinkram mit hartleibigen Sachbearbeitern, Vollstreckungsleuten und Zollamt ist damit von alleine erledigt, findet einfach nicht mehr statt.

Gruß
Wolfgang

Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Antwort. Die ganze Sache wird wohl erneut überdacht werden müssen.
Aber vielen Dank für Ihre ausführlichen Antworten.