Forderung gegen gelöschte GmbH

Hallo,

Wenn man Forderung gegen eine wegen Vermögenslosigkeit von Amtswegen gelöschte GmbH hat, welche nicht mehr in Handelsregister steht, und somit vollbeendet ist. Kann man seine Forderung gegen den Geschäftsführer gelten machen? Oder Gesellschafter?

Die GmbH hat Insolvenzbeantrag welche jedoch mangels Masse abgewiesen wurde. Falz das Relevant ist.

Wenn das möglich ist, wie hoch sind die Erfolgsaussichten? Aus Rechtliche Seite?

Hallo

Hat die GmbH denn dann Bankrott gemacht?
Hätte sie nicht vorher aufgelöst werden müssen, als noch genug Masse da war, um die Schulden zu begleichen?

Das interessiert mich gerade, bin mir aber bewusst, dass meine Fragen nicht weiterhelfen.

Viele Grüße

Eine GmbH haftet nur mit seinem Stammkapital. Regelmäßig ist das aufgebraucht.
Hier haftet keine natürliche Person, sondern die juristische Person = die GmbH.
Ist die GmbH überschuldet und/oder zahlungsunfähig, muß der Geschäftsführer rechtzeitig
Insolvenz bei Gericht anmelden. Tut er das zu spät, kann es passieren (falls der Insolvenz-
verwalter nach Prüfung feststellt, dass es zu spät war, dann kann er den Geschäftsführer
zur Kasse bitten).
Ein Anwalt wird vom Insolvenzgericht benannt. Dieser muß ein Gutachten erstellen, aus dem
u.a. ersichtlich ist, ob die Aktiva über die Passiva überwiegt und eine Eröffnung der Insolvenz
Erfolg verspricht (zumindestens müssen die Kosten voraussichtlich gedeckt sein).
Ist kaum was da, oder sind kaum anfechtbare Handlungen möglich, aus denen der InsoVerwalter Geld ziehen könnte, wird die Insolvenz nicht eröffnet. Das Gericht entscheidet sich dann, mangels Masse abzuweisen.
Die GmbH wird dann im Handelsregister von amts wegen gelöscht.
Zu Ihrer Frage: das Geld ist futsch. Abschreiben.

ok, und wenn der GF zu spät Insolvenzbeantrag gestellt hat, besteht dann eine private Haftung gegen über den GF?
oder wenn ich ggfs. Betrug nachweisen könnte?

Hallo!

Ist eine hartnäckige Legende. Eine GmbH haftet mit ihrem gesamten Vermögen.

Gruß
Wolfgang

Stimmt, nur wenn die GmbH nichts mehr hat, muss denn nicht der GF für den Teil privat haften welche nicht mehr durch das Vermögen der GmbH bezahlt werden kann?

hi,

wo wäre dann die beschränkte Haftung?

grüße
lipi

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Servus,

entgegen landläufiger Ansicht kann man das manchmal. Am relativ einfachsten, wenn es gelingt, nachzuweisen, dass die GmbH nie existiert hat (relativ einfachster Fall: Missglückte Sachgründung, d.h. Einbringung eines Einzelunternehmens statt Geld in eine GmbH, bei der Fehler gemacht worden sind - es gibt aber auch andere Fehler bei der Gründung, die dazu führen, dass eine Einmann-GmbH zivilrechtlich wie ein Einzelunternehmen zu behandeln ist - z.B. wenn das eingezahlte Kapital zu keinem Zeitpunkt der Gesellschaft zur freien Verfügung gestanden hat). Eventuell auch trotz abgewiesenen Insolvenzantrags der GmbH, wenn man ‚Durchgriffshaftung‘ (d.h. der Geschäftsführer haftet mit seinem Privatvermögen, weil er als GF gewisse Fehler gemacht hat - geht allerdings bei der Ltd viel leichter als bei der GmbH) geltend machen kann.

Die Erfolgsaussichten sind ohne gewieften Rechtsverdreher einigermaßen gering, d.h. es ist reiflich zu überlegen, ob man hier dem schlechten Geld noch gutes hinterherwerfen möchte - wenn erhebliche Summen versenkt worden sind, kann es schon mal einen Tausender wert sein, die genannten Möglichkeiten wenigstens mal ausloten zu lassen.

Schöne Grüße

MM

Eben: beschränkte Haftung

Es kann doch nicht sein, das ein GF einer GmbH Warenkreditbetrug in großen stil begeht, und dann dafür nicht haften muss…

Ja, eben, auf das Vermögen der GmbH beschränkt1

Hallo!

Die Gesellschafter haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage für die Schulden der GmbH, sofern bei der Gründung keine Fehler gemacht wurden. Die GmbH als juristische Person haftet unbeschränkt mit allem was sie hat.

Beispiel: Jemand zahlt als Gesellschafter das Stammkapital in voller Hohe, so dass die GmbH darüber verfügen kann. Die GmbH läuft nicht wie gewünscht, es gibt hohe Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, ausstehende Gehälter, Sozialabgaben wurden nicht entrichtet… Für so manche Tat, z. B. nicht abgeführte Sozialabgaben, haftet der Geschäftsführer, aber der/die Gesellschafter haben eben nur ihre Einlage verloren (deshalb beschränkte Haftung).

In manchen Fällen haften sogar die Lieferanten, wenn sie nämlich lieferten und bezahlt wurden, obwohl sie wussten, dass die GmbH auf wackeligen Füßen stand. Der einschlägige Paragraf 133 InsO hat schon so manchen Lieferanten ins Aus geschossen.

Gruß
Wolfgang

ja da haben Sie schon recht, aber bei Betrug muss doch eine Durchgriffshaftung auf den GF erfolgen?

Hallo!

Die beschränkte Haftung meint die Gesellschafter, die nur in Höhe ihrer Einlage haften, dieselbe also verlieren können.

Zahlungsprobleme und Insolvenz haben mit Betrug per se nichts zu tun, obwohl die Sachverhalte mit Betrug einher gehen können.

Liegt „Warenkreditbetrug in großem Stil“ vor, kann es für die geschädigten Lieferanten am klügsten sein, die Füße ruhig zu halten und den entstandenen Schaden zu schlucken. Wenn man nämlich einem Lieferanten nachweist, dass er trotz zögerlicher Zahlung weiter geliefert hat, also wissen konnte, dass die GmbH möglicherweise wackelt, kann er zur Herausgabe aller Zahlungen gezwungen werden, die er in den letzten 10 (!) Jahren von der insolventen GmbH erhielt.

Soll heißen: Solchen Fall muss sich ein Rechtsanwalt angucken, bevor (!) ein Faß aufgemacht wird. Es kann nämlich passieren, dass sich der Lieferant statt verschmerzbaren Schadens eigener Existenzgefährdung ausgesetzt sieht. Hintergrund ist § 133 InsO.

Gruß
Wolfgang

Na klar !

Hallo, o.k., Sie haben natürlich nicht unrecht, aber wo ist denn das Vermögen, es ist schlicht nicht mehr da, entweder weil es in der Natur nicht mehr vorhanden ist, oder von den Schulden überlagert wird. Eine GmbH hat eine Bilanz. In Aktiva steht das (bilanzielle) Vermögen, in Passiva die (bilanziellen) Verpflichtungen (ohne Eventualverpflichtungen, die stehen bekanntlich unter dem Bilanzstrich).
Was hat die GmbH, wenn Sie gegründet wird: Eine Einlage, das ist das Stammkapital. In der Regel sollte das Stammkapital (Bilanzsummen-Ausgleichsfaktor auf Passiva) den Unterschied zur Aktiva ausgleichen, so dass die Bilanzsumme sich A/P immer ausgleicht (Bilancia = „Waage“).
Warum macht man u.a. eine GmbH: um als Unternehmer persönlich nicht zu haften. Im Laufe der Zeit wächst die Bilanz, also Aktiva/Passiva usw. Natürlich haftet das gesamte Geschäftsvermögen.
Was ist, wenn nichts mehr geht? Da gibt es nicht mal mehr das Stammkapital, weil die GmbH i.d.R. ein Minuskapital hat (das Kapital steht also auf Aktiva).
Fazit: o. k., auf die Schnelle habe ich mich unpräzise ausgedrückt. In der Praxis hat die GmbH nix mehr wenn der Insolvenzantrag gemacht wird.
Geschäftsvermögen? Tja.
Das Umlaufvermögen gehört absonderungsberechtigten Gläubigern (z.B. Banken ober Mantel- oder Globalabtretungen) oder Gläubigern, die noch vor diesen stehen, aussonderungsberechtigten Gläubigern (z.B. Lieferanten, über Kontokorrent-, Eigentumsvorbehalten, erweiterten EV usw.).
Da bleibt meist dem Insolvenzverwalter nix mehr für die Insolvenzmasse.
Anlagevermögen? Sehr oft keins vorhanden, ausser Tisch und Stuhl und ausrangierte Alt-
PCs, bzw. nicht nur fiskalisch sondern auch wirtschaftlich abgeschriebene Güter.
Oder es gibt eine Besitzgesellschaft, die das Anlagevermögen besitzt/verwaltet.
An die kommen Sie aber als GmbH-Gläubiger nicht ran.
Ich weiß, ich schweife von der Fragestellung her ab. Ich wollte eigentlich nur begründen,
warum ich auf das Stammkapital losgegangen bin.
Das soll mir eine Lehr sein, für meine nächste Antwort. Trotzdem, danke.