Person 1 kauft über ein bekanntes Onlineauktionshaus eine Ware bei Person 2 (gewerblich registiert, jedoch neu). Wie es eben ab und zu passiert, P1 überweist und wartet sich halb tot, P2 reagiert nicht auf E-Mail, SMS, Anrufe oder Post. Kaufvertrag wird gekünigt, Forderung geht zum Anwalt und P1 erstattet Strafanzeige. Nun hat das offizielle Anwaltsschreiben geholfen und P2 überweist P1 das Geld zurück, somit ist die Forderung beglichen.
Die Frage:
Ist P1 verpflichtet die Anzeige wegen Betrug zurückzuziehen oder kann diese auch nach eingemahnten Kosten bestehen bleiben. P1 ist der betrügerischen Absicht überzeugt, denn die Argumente und das Totstellen von P2 sind alles andere als überzeugend.
Ist P1 verpflichtet die Anzeige wegen Betrug zurückzuziehen
Nein. Er kann sie auch gar nicht zurückziehen, weil man eine Anzeige eben nicht zurückziehen kann. Außerdem ändert sich der Tatbestand, wenn er denn erfüllt gewesen ist, ja nicht dadurch, dass der potenzielle Täter den Schaden wieder gutgemacht hat.
Nein. Er kann sie auch gar nicht zurückziehen, weil man eine
Anzeige eben nicht zurückziehen kann. Außerdem ändert sich der
Tatbestand, wenn er denn erfüllt gewesen ist, ja nicht
dadurch, dass der potenzielle Täter den Schaden wieder
gutgemacht hat.
Danke!
Aber seit wann kann man eine Anzeige nicht zurückziehen, oder liegt dies an der Strafanzeige? Wenn mein Nachbar zu laut ist, nicht reagiert kann ich diesen ja wegen Ruhestörung anzeigen, am Tag danach reicht ein Anruf beim zuständigen Beamten um die Anzeige zurückzuziehen nachdem sich der Nachbar entschuldigen war.