Mieter wohnten nur zwei Jahre in einer Mietwohnung, und wurden dann aufgrund Eigenutzung vom Vermieter gekündigt. Am 07.04.2012 wurde die Mietwohnung wie vereinbart mit dem Vermieter abgenommen und eine Übergabe gemacht. Anwesend waren 2 Erwachsene Zeugen des Mieters, der Vermieter und und Mieter. Die Wohnung wurde gründlich, bei Tageslicht (ca. 15 Uhr) eine Stunde lang begangen und abgenommen. Es konnten keine Mängel festgestellt werden. Dieses wurde auch so im Übernahmeprotokoll festgehalten, welches Vermieter und Mieter unterschrieben wurde. Am 31.05.2012 meldete sich der Vermieter beim Mieter, und sagte, dass er an einer Stelle an der Decke nicht mit dem Steichen zufrieden wäre und er es bei der Abnahme nicht gesehen hat. Dort hing eine Lanpe an der Decke. Der Mieter solle doch die Hälfte der Streichkosten übernehmen. Vorher kann er auch nicht die Mietkaution abrechnen. Fragen: Kann der Vermieter dieses nach erfolgter Abnahme mit Protokoll geltend machen? Nach zwei Jahren Nutzungszeit hat er überhaupt einen Anspruch auf Streichen? Mieter hat nur Dübellöcher geweißelt und sogar drei komplette Wände, obwohl er der Meinung ist, das war schon mehr, als rechtlich nötig gewesen ist. Kann Vermieter die Mietkaution einbehalten, selbst wenn seine Forderung gerechtfertig wäre? Hat Vermieter irgendwelche rechtlichen Mittel, vom Mieter das bezahlen des Streichen zu verlangen? Wie kommt Mieter an seine Kaution (Rechtsmittel) wenn Vermieter sich weigern sollte Mieter diese auszuzahlen?
Kein Gericht der Welt würde da dem Vermieter recht geben.
Weisseln musst Du nicht.
Nach erstelltem Übergabeprotokoll ist so eine Bagatelle sowieso Problem des Vermieters.
Fordere Deine Mietkaution mit Hinweis auf das Übergabeprotokoll ein.
Gruß
Hallo,
ich bin kein Jurist und kann deshalb keine verbindliche Auskunft geben. Meine Vermutung geht jedoch dahin, dass der Mieter mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls keine weiteren Ansprüche mehr hat. Die Auszahlung der
Mietkaution würde ich mit Fristsetzung anmahnen (schriftlich; Einschreiben mit Rückschein) und nach
Fristablauf entweder anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen oder aber beim Amtsgericht einen Mahnbescheid
gegen den Vermieter beantragen.(kann man selber machen; ist nicht teuer). Zahlt der Vermieter dann nicht, kommt es zu einer Gerichtsverhandlung.
Wie gesagt, ich bin Laie und empfehle deshalb, einen weiteren „Experten“ zu befragen.
Gruß und viel Erfolg
Hallo erstmal!!
Das Intetnet spuckt dazu schnell eindeutige Antworten aus, zb sogar die Seite von Immoscout - für Sie interessant der letzte Abschnitt:
Die Forderungen des Vermieters
Berechtigte Forderungen:
Hatte der Vermieter berechtigte Mängel festgestellt und diese auch im Protokoll angegeben, so müssen Sie diese entweder beseitigen oder der Vermieter kann die Mangelbeseitigung auf Rechnug Ihrer Mietkaution beseitigen lassen. Was danach von der Mietkaution übrig bleibt, muss er Ihnen zurückerstatten.
Unberechtigte Forderungen:
Findet der Vermieter nach der Übergabe Mängel, die er bei der Übergabe nicht sah oder sehen konnte und auch nicht protokolliert hat, kann er diese nicht mehr geltend machen. Ein Mieter ist immer nur für die Schäden verantwortlich zu machen, die im gemeinsamen Übergabeprotokoll benannt sind.
Unzulässig ist es von einem Vermieter, im Fall nachträglich bemerkter Mängel, die Mietkaution ganz oder teilweise einzubehalten. Hier dient Ihnen das Übergabeprotokoll als Absicherung. Dazu liegen die Urteile des Amtsgerichts Pforzheim (Az. 6 C 105/04) und des Landgerichts Braunschweig (AZ: 6 S 175/94) vor.
Viele Grüße,
mannheim13
Vielen Dank für die Antworten.
Danke für die Verweise zu den Urteilen, die helfen natürlich super weiter.
Das Schlimme ist ja, es ist ja nicht mal ein „Schaden“.
Aber ich denke, mit den Verweisen auf die Urteile, einer Fristsetzung zur Mietkautionsrückgabe, sollte ich das Problem lösen können. Eigentlich weiß er ja auch, dass er nicht im Recht ist. Versucht es halt mal.
Gruss
Jörg
Hallo,
kann ich leider nicht zu Stellung nehmen.
Ciao Benwick,
wie mit Schönheitsreperaturen zu verfahren ist im Mietvertrag geregelt. Die Renovierung kann vom Vermieter verlangt werden oder es kann auch eine teilweise Beteiligung an den etwailigen Kosten verlangt werden (Streichen in Wohnräumen alle 5 Jahre, Küche/Bad alle 2 Jahre).
Fakt: Der Vermiter hat die Wohung mit Lampe abgenommen. Ende Gelände! Sollte ein Vermerk im Übergabeprotokoll stehen (zB Lampe im Wohnzimmer) dann wäre es was anderes.
Bei nicht übermäigem Gebrauch begnügt sich der Vermieter mit Löcher schliessen und dem Weisseln der nötigen Stellen.
Die Kaution sollte auf einem seperaten Konto angelegt sein. Da kommt keiner von Euch allein dran. Der Vermieter kann das Konto nur freigeben, du kannst nur abheben. Bei Uneinigkeiten ein Patt-Situation.
Es scheint um ne kleine Summe zu gehen. Die Argumentation des Vermieter steht auf tönernden Füßen. Der Vermieter kann die Kaution bis zu 6 Monaten zurückhalten. Nicht offensichtliche Schäden sollen so auch kompensiert werden können. Du könnstest nach den 6 Monaten deine Kaution einklagen.
Fakt ist: der Vermieter kann sich nicht selbst bedienen. Doch was nutzt es dir, wenn er noch mehr Schäden vorzaubert oder die Auszahlung blockiert. Ein Rechtsstreit scheint der Summe nicht angemessen und kostet neben Geld auch Nerven.
Stehen noch weitere Zahlungen oder Abrechungen (Betriebskosten) aus? Kann nur empfehlen diplomatisch vor zugehen, aber aufs eigenen Recht (Übergabeprotokoll) zu behaaren.
Viel Erfolg!
cumar
Hallo, also soweit ich weiß ist eine wohnung alle 5 Jahre zu streichen und für den Mieter zählen die 5 jahre natürlich ab Unterzeichnung des Mietvertrages. Natürlich hat Vorrang, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Bei Auszug hat die Wohnung in einer für den Nachmieter eträgliche (neutrale) farbe (Weiß, evtl auch leichte gelbtöne) hinterlassen zu werden. Wie und wer und was muss eigentlich auch vertraglich geregelt werden…mit den Dübellöchern, die abgedeckt werden müssen, habt ihr auch recht. Eigentlich darf der Vermieter euch nur zur Rechenschaft ziehen, wenn ihr mutwillig schwerwiegende Fehler in der Wohnung verschwiegen habt.Das ist das, was ich gelernt habe. Ich hoffe, ich konnte etwas helfen. Zu den anderen Punkten weiß ich genau nicht bescheid.
lieben Gruß
Vermieter ist im Recht. Der Sinn einer Kaution ist letztendlich eine Sicherheitsleistung für eben solchen Fall.
Mein Tipp: In 2 Jahren kann z.B. eine Raucherwohnung total vergilbt und Renovierungsbedürftig sein.
Dem Mieter obliegt es sich gütig zu einigen oder den Klageweg (der wenn keine Rechtsschutzversicherung und deren Prozesskostendeckungszusage hat, zunächst einmal zusätzliche Kosten verursacht), zu gehen.
Lieber Ratsuchender,
ob der Mieter die Decke streichen muß oder nicht, hängt davon ab, was im Mietvertrag vereinbart ist, und ob die entsprechenden Klauseln rechtlich wirksam sind.
Grundsätzlich hat der Vermieter nach Ablauf des Mietvertrages 6 Monate Zeit, um den Ersatz für Mängelbeseitigung beim Mieter geltend zu machen. Zu diesem Zweck darf er die Kaution auch genauso lange einbehalten. Das Übergabeprotokoll schließt nicht aus, daß der Vermieter nach der Übergabe noch (weitere, versteckte) Mängel entdecken kann. Die Beweisführung wird für den Vermieter allerdings schwierig, wenn im Übergabeprotokoll nichts beanstandet wurde. Das rechtliche Mittel des Vermieters ist der Abzug der Streichkosten von der Kaution. Das rechtliche Mittel des Mieters ist die Klage auf Rückgabe der vollständigen Kaution nach Ablauf der Einbehaltungsfrist.
Viel Glück!
Hallo.
Grundsätzlich hat der Vermieter nur dann einen Anspruch, wenn es sich um verdeckte Mängel handeln würde. Wenn es nur um das Streichen geht, kann man argumentieren, dass der Vermieter es sehen hätte müssen.
Die Frage, ob der Mieter hätte streichen müssen oder nicht, stellt sich allerdings in dem Moment nicht mehr, wenn der Mieter es getan hat und dabei „gepfuscht“ hat, weil er dann für den angerichteten Schaden verantwortlich wäre. Bei einem derart minimalen „Fehler“, wie unzureichendes Streichen im Bereich der Lampe, sehe ich persönlich keinen Anspruch des Vermieters. Zumal hier der Mieter ja nicht einmal die Decke gestrichen hat, sondern nur Wände.
Ob der Mieter streichen muss oder nicht, hängt vom Vertrag ab. Die meisten Formularmietverträge sehen keinen Anspruch des Vermieters auf Streichen nach nur 2 Jahren vor.
Wenn der Vermieter die Kaution einbehält, muss man sie einklagen. Man sollte allerdings auf alle Fälle vom Vermieter einen Nachweis verlangen, wo er die Kaution angelegt hat und mit welcher Verzinsung.
hallo,
nach Abnahme durch beide Parteien sind nachträgliche Mängel meiner Meinung nach nicht mehr geltend zu machen. Warum ist Kaution nicht gleich ausbezahlt worden! Es liegt doch etliche Zeit dazwischen. Außerdem finde ich das Streichen einer Fläche, wo vorher eine Lampe befestigt war einfach lächerlich. Würde es noch einmal darauf ankommen lassen und mich auf das gegenseitige Abnahmeprotokoll berufen.,
Hoffe, damit etwas geholfen zu haben.
Mfg
Sabine Kruse ,
Hallo,
das Protokoll ist bindend. Da hat der Vermieter Pech gehabt.
Die Kaution muss komplett ausgezahlt werden. Die Fristen sind nicht eindeutig geregelt, drei Monate dürften genug sein. Widerspreche dem Vermieter schriftlich (Einschreiben Rückschein), setzt eine Frist für die Rückzahlung. Falls die nicht erfolgt, Klage einreichen.
Zum Streichen benötige ich geauere Angaben. Wer hat dich dazu aufgefordert?
Viele Grüße
Llissy
Hallo,
derMieter soll den Vermieter auffordern (mit Frist), die Kaution auszuzahlen.
Anspruch auf nachträgliches Streichen hat der Vermieter nicht, da dies kein verdeckter Mangel war.Er hätte dem Mieter die Möglichkeit geben müssen, die Stelle an der Decke selbst auszubessern, allerdings nicht nach so einem langen Zeitraum.
Zahlt er die Kaution nicht, muss der Mieter klagen.
Vielen dank für die ausführlichen und guten Antworten. Ich denke damit habe ich den weiteren Weg gut beschrieben bekommen. Danke
Hallo,
ob ein Streichen überhaupt rechtlich notwendig ist,
hängt vom Mietvertrag ab.
Und nach erfolgtem Übergabeprotokoll dürfte eigentlich
keine Nachforderung mehr kommen.
Mietvertrag genau durchlesen und den Vermieter auf entsprechende Formulierungen (falls vorhanden) hinweisen, ansonsten sich auf das Übergabeprotokoll beziehen.
Je nachdem was der Vermieter letztendlich von der Kaution abzieht lohnt sich u. U. auch der Rechtsstreit.
Das aber bitte dann mit einem Rechtsanwalt abklären.
Grüße
Hallo,
tut mit leid, dass meine Antwort etwas auf sich warten lies.
Also, bei Übergabe der Mietsache wurde ein Übergabeprotokoll erstellt, danach war die Whg. bei Übergabe mängelfrei. Dieses Protokoll wurde hoffentlich von allen Beteiligten unterzeichnet.
Wenn der VM jetzt kommt und doch noch Mängel geltend machen will, hat er m.E. nach Pech gehabt. Ich würde ihm schriftlich einen Rückzahlungstermin für die Kaution setzen. Bei Überschreitung würde ich mit Mahnverfahren drohen. Sollte er den Termin nicht einhalten, direkt beim AG ein Mahnverfahren starten - das ist mit erheblichen Kosten für den Zahlungspflichtigen verbunden. Allerdings müssen sie als Gläubiger in Vorleistung treten und die Mahnkosten auslegen. Aber die können Sie dann in der Forderung geltend machen.
Für mich klingt das so, als hätte der VM das Geld/Kaution gerade nicht klein und zögert deswegen die Rückzahlung hinaus.
Viele Grüße
Micha
siehe mal hier:
Begutachtet ein Vermieter beim Auszug seines Mieters die Wohnung und unterschreibt danach das Protokoll, in dem er keine Mängel festhält, so kann er sich daher nicht später auf Mängel berufen (so ein Urteil des Amtsgerichts Pforzheim).
Sinn eines Übergabeprotokolls ist es ja gerade, den Zustand der Wohnung beweissicher festzuhalten (AG Pforzheim, Az. 6 C 105/04).
Ansonsten bitte googeln und dem Vermieter schriftlich dazu auffordern. Ggf. rechtliche Schritte in Aussicht stellen.
Gruß Ina
Hatte ich das nicht schon beantwortet?