Forderungen Gewerbliche Miete

Hallo,
kann mir jemand sagen, wie lange ein Vermieter im gewerblichen Bereich Zeit hat, seine Forderungen geltend zu machen, bzw. was eigentlich nötig ist, um diese Mietforderungen anzumelden. Reicht normaler Brief, ein Einschreiben oder muss ein Mahnbescheid beantragt sein?
Habe irgendwo mal was von einer Frist von 2 - 3 Jahren zur Geltendmachung von Forderungen zwischen Geschäftsleuten gehört. Liege ich da falsch?
Was ist z.B. wenn nach Beendigung des Mietverhältnisses noch Forderungen aus den Jahren 2004 & 2005 auftauchen? Kommt der Vermieter noch an sein Geld?

Hallo!

Hallo,
kann mir jemand sagen, wie lange ein Vermieter im gewerblichen
Bereich Zeit hat, seine Forderungen geltend zu machen, bzw.
was eigentlich nötig ist, um diese Mietforderungen anzumelden.
Reicht normaler Brief, ein Einschreiben oder muss ein
Mahnbescheid beantragt sein?
Habe irgendwo mal was von einer Frist von 2 - 3 Jahren zur
Geltendmachung von Forderungen zwischen Geschäftsleuten
gehört. Liege ich da falsch?

Nein, der Vermieter kann seine Forderungen geltend machen, wie und wann er will. Es kann ihm allerdings passieren, dass der Vermieter geltend macht, die Forderungen seien verjährt.

Was ist z.B. wenn nach Beendigung des Mietverhältnisses noch
Forderungen aus den Jahren 2004 & 2005 auftauchen? Kommt der
Vermieter noch an sein Geld?

Ja, wenn die Forderungen berechtigt sind und der Mieter zahlen kann und will. Forderungen, die in den Jahren 2004 und 2005 fällig geworden sind, sind jedenfalls noch nicht verjährt.

Gruß, Franz

Hi, danke für die schnelle Antwort. Ich muss da leider nochmal nachfragen

Nein, der Vermieter kann seine Forderungen geltend machen, wie
und wann er will. Es kann ihm allerdings passieren, dass der
Vermieter geltend macht, die Forderungen seien verjährt.

d.h. ein einfacher Brief reicht da aus? Werden Forderungen nicht erst per Mahnbescheid etc. rechtskräftig? Oder tappe ich da mal wieder im Dunklen?
Und wie schaut es mit der 3jährigen Verjährungsfrist aus?

Grüße (und schon mal Frohe Weihnachten) anja

Hallo!

Hi, danke für die schnelle Antwort. Ich muss da leider nochmal
nachfragen

Nein, der Vermieter kann seine Forderungen geltend machen, wie
und wann er will. Es kann ihm allerdings passieren, dass der
Vermieter geltend macht, die Forderungen seien verjährt.

d.h. ein einfacher Brief reicht da aus? Werden Forderungen
nicht erst per Mahnbescheid etc. rechtskräftig? Oder tappe ich
da mal wieder im Dunklen?

Forderungen können sogar mündlich erhoben werden. Sie können nicht rechtskräftig werden, sie sind entweder rechtmäßig oder nicht rechtmäßig, und zwar unabhängig davon, auf welche Art und Weise sie erhoben werden.

Ein Mahnbescheid ist erforderlich, wenn der Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner vollstrecken möchte, zum Beispiel durch Sach- oder Lohnpfändung.

Und wie schaut es mit der 3jährigen Verjährungsfrist aus?

Die regelmäßige Verjährungsfrist, die für die meisten im normalen Rechtsverkehr vorkommenden Rechtsverhältnisse gilt, beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Forderung fällig geworden ist, bei einem Mietverhältnis die einzelne Miete zu zahlen war.

Es gibt aber auch kürzere und längere Verjährungsfristen. Das richtet sich nach der Art der jeweiligen Forderung.

Grüße (und schon mal Frohe Weihnachten) anja

Gruß, Franz

Hallo nochmal,

wie schaut die ganze Sache aus, wenn KEIN Mietvertrag vorhanden ist?
Im konkreten Fall wurde trotz mehrmaliger Bitte (schon fast betteln) des Mieters kein Mietvertrag abgeschlossen. Auch über die Miethöhe wurde nicht gesprochen (hört sich etwas dämlich an, ist aber tatsächlich so gelaufen - auf Grund persönlicher Verbindungen). Die gezahlte, vom Mieter festgesetzte Miete (in Höhe der Mietzahlung des Vormieters), soll nun nicht ausreichend sein bzw. angeblich fing das Mietverhältnis früher an und ging somit über einen längeren Zeitraum. Die Beweislage ist da wohl etwas schwierig… Der Mieter hat inzwischen das Mietverhältnis fristgemäß (BGB) gekündigt.

Hallo!

Wenn ein Vermieter etwas von einem Mieter fordert, muss der Vermieter beweisen, dass seine Forderung begründet ist. Der Mieter muss nicht beweisen, dass die Forderung des Vermieters unberechtigt ist.

Wenn es keinen schriftlichen Mietvertrag und auch sonst keine schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter gibt, dürfte dem Vermieter die Beweisführung schwer fallen. Es ist nicht Sache des Mieters, dem Vermieter dabei zu helfen. Der Mieter kann abwarten, welche Beweismittel der Vermieter vorlegt.

Gruß, Franz

Auch ein mündlicher Vertrag ist gültig und einzuhalten - allerdings i.d.R. schwieriger zu beweisen.

Der VM muss sowohl den (früher geltend gemachten) Mietbeginnn/Nutzungsbeginn beweisen als auch die Höhe der vereinbarten Mietzahlung.
z.B.

  • durch Übergabeprotokoll, Anmeldung bei Versorger(n)
  • durch Zahlungsbelege
    … oder durch Zeugenaussagen

nochmal ergänzend zur Verjährung
Beispiel: Forderung aus 2004
= Ende des Jahres: 31.12.2004
regelmässige Verjährungsfrist 3 Jahre nach § 195 BGB (gilt nicht nur für Geschäftsleute)
d.h. mit Verstreichen des 31.12.2007 ist die Forderung verjährt

Gehemmt wird die Verjährung durch „Verhandlungen“ > § 203 BGB oder - klarer beweisbar - z.B. durch Einleitung des gerichtl. Mahnverfahrens, Stellung eines Klageantrags > § 204 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/204.html