Forderungen stellen für Leistungen vor Gründung

Hallo,

nach langer Zeit des Mitlesens nun meine erste Frage in diesem Brett.

Gibt es rechtliche Beschränkungen hinsichtlich des Zeitraumes vor Gründung eines Gewerbes, für die man Forderungen stellen kann ?

Der Hintergrund sieht folgendermaßen aus: Leistungen sind erbracht worden (bislang ohne Vergütung, Hobby). Der „Kunde“ bietet an, diese zu vergüten. Ein Gewerbe ist Ende April angemeldet worden.

Kosten kann man für den Gründungsmonat auch rückwirkend gelten machen. Zu Forderungen habe ich jedoch nichts gefunden.

Weiß jemand von Euch, wie sich das verhält bzw. hat einen Link zum Nachlesen ?

Danke und Gruß
André

Hallo André

Du schreibst eine Rechnung mit dem aktuellen/heutigen Datum und führst
darin auf, was Du geliefert hast.

Gruss
Heinz

Hallo Heinz,

vielen Dank.

Also ist lediglich das Datum der Rechnungsstellung relevant, nicht aber das Leistungsdatum ? Dieses kann beliebig vor dem Gründungsdatum liegen ?

Danke und Gruß
André

Hallo André

Also ist lediglich das Datum der Rechnungsstellung relevant,
nicht aber das Leistungsdatum ? Dieses kann beliebig vor dem
Gründungsdatum liegen ?

Wenn Du das Leistungsdatum in der Rechnung vermerkst, kann es möglich
sein, dass irgendwer nachfragt. Dies wiederum könnte zur Folge haben,
dass Du gefragt wirst, wieso Du Leistungen erbracht hast, ohne ein
Gewerbe anzumelden.

Lass das Leistungsdatum einfach weg. Du bescheisst niemanden und
bezahlst brav Deine Steuern.

Gruss
Heinz

Das Leistungsdatum ist Pflicht.
(siehe http://www.klicktipps.de/gewerbe.php#rechnung)

Wieviel Zeit liegt denn überhaupt zwischen dem Rechnungsdatum und dem letzten Teil der Leistung?

Dem FA kommt es nach meiner bisherigen Erfahrung viel mehr darauf an, dass es steuerlich ordentlich läuft, als dass ein Gewerbe etwas früher oder später angemeldet wird.

In dem von Dir geschilderten Beispiel scheint die Notwendigkeit der Gewerbeanmeldung ja zum Leistungs-/Lieferzeit nicht absehbar gewesen zu sein.

Gruß JoKu

Hallo,

Klicktips kannte ich. Da habe ich schon einiges „erlesen“.

Hier darf man ja konkrete Fälle schildern: Seit einigen Monaten habe ich kontinuierlich „Zutritt“ zu einigen Theaterproduktionen, die ich fotografisch begleite. Die ganze Zeit lief das als Hobby. Ich habe keinerlei Entgelt erhalten und meine Kosten selbst getragen.

Der Veranstalter hat mir angeboten auch rückwirkend gewisse Kosten zu tragen. Mein Gewerbe ist Ende April eingetragen worden.

Bezüglich der Kostenseite gibt es klare Aussagen. Sie werden für den Gründungsmonat auch vor der Gründung anerkannt.

Für die Einnahmenseite habe ich absolut nichts gefunden. Natürlich habe ich ein persönliches Interesse möglichst weit rückwirkend abrechnen zu können.

Gruß
André

Servus,

abgesehen davon, dass unsere gute FAQ:1129 für alle Bretter gilt, mal ne Frage:

Wo kommt denn das her?:

Bezüglich der Kostenseite gibt es klare Aussagen. Sie werden
für den Gründungsmonat auch vor der Gründung anerkannt.

Wenn ich im Januar z.B. ein Seminar besuche oder Flyer drucken lasse oder Adressen kaufe, und im August ein Gewerbe anmelde, das ich dann ab September regelmäßig betreibe - warum soll das Seminar oder der Flyer oder der Adressenkauf keine Betriebsausgaben verursachen?

Für die Einnahmenseite habe ich absolut nichts gefunden.

Einnahmen erzeugen Einkünfte. Die Einkünfte sind steuerbar. Auch Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, der z.B. im Irrtum über dessen gewerbliche Natur überhaupt nicht angemeldet worden ist, unterliegen der ESt.

Natürlich habe ich ein persönliches Interesse möglichst weit
rückwirkend abrechnen zu können.

Im Fall des Überschussrechners fallen Einkünfte erst mit den Einnahmen an: Wenn ich heute Geld aus einem Geschäft bekomme, das drei Jahre her ist, führt das heute zu Einnahmen.

Im Fall des bilanzierenden Unternehmers siehts nicht so lecker aus: Da ist ESt für alle Jahre, in denen Erträge entstanden sind, aber nicht erklärt wurden, bereits hinterzogen.

Schöne Grüße

MM