Forderungen trotz unvollständigem Übergabeprotokoll

Hallo,

angenommen sei der folgende Fall:
A mietet eine Wohnung von B. Es gibt einen Mietvertrag, der Fristen zur Renovierung der Wohnung bzw. einzelner Räume enthält (eingeleitet mit den Worten „Im Allgemeinen“). A zieht vor Ablauf der kürzesten Frist (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) aus. Weitere Anmerkungen zu Malerarbeiten gibt es nicht.

B meint, A müsse die Wohnung gestrichen übergeben (weil sie auch gestrichen angemietet wurde), A verneint dies und beruft sich auf den Mietvertrag. B gibt daraufhin in einem persönlichen Gespräch an, es würde reichen, Ausbesserungsarbeiten durchzuführen, nämlich Dübellöcher zu überstreichen.

Aus „good will“ streicht A die komplette Küche (der einzige etwas abgenutzte Raum), verputzt und übermalt Löcher und übergibt die Wohnung vertragsgemäß besenrein.

Weiter sei angenommen, dass bei Auszug ein Übergabeprotokoll erstellt wird. Dies würde zwei Passagen wie folgt enthalten:

  1. Schönheitsreparaturen: darunter ist folgendes vermerkt:
  • Wände und Decken nicht gestrichen
  • sonstige Festellungen: einige Dübellöcher ohne Farbe, Streifen
  1. Sonstige Feststellungen/folgende Arbeiten sind bis zum __ zu erledigen: Hier wird KEINE Frist eingetragen, sondern lediglich folgender Eintrag vermerkt:
  • Fenster nicht geputzt
  • Treppe nicht gesaugt
  • Küche gestrichen (frisch) ok.

Abschließend soll angenommen werden, dass B die Kaution einbehält, da A die Wohnung nicht renoviert übergeben hat. Zudem lässt B die Wohnung durch Maler streichen und stellt dies A in Rechnung.

Wenn diese Situation angenommen sei, wäre es rein theoretisch einmal interessant, wie Sie die „Schuld/Pflicht“ von A einschätzen.

Man könnte z.B. folgende Meinung vertreten:

  • A hat Anspruch auf die Kaution, war nicht in der Pflicht zu streicgen, da Mietvertrag dies nicht vorsieht
  • Übergabeprotokoll enthält keine expliziten Forderungen (nebst Fristen)
    -> B muss Kosten für Malerarbeiten selbst zahlen.

Wie ist die Rechtslage?

Danke im Voraus!

A mietet eine Wohnung (…) , der
Fristen zur Renovierung der Wohnung (…)
enthält (…) A zieht
vor Ablauf der kürzesten Frist aus

Diese wirksame Vereinbarung verpflichtet A unabhängig „der kürzesten Frist“ zu Renovierung, wenn sie duch Abnutzung fällig ist

B gibt an, es würde reichen,
Ausbesserungsarbeiten durchzuführen, nämlich Dübellöcher zu
überstreichen.

Dübellöcher in normalem Umfang gehören zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache und müssen daher nicht verschlossen noch überstrichen werden.

Weiter sei angenommen, dass bei Auszug ein Übergabeprotokoll
erstellt wird. Dies würde zwei Passagen wie folgt enthalten:

  1. Schönheitsreparaturen: darunter ist folgendes vermerkt:
  • Wände und Decken nicht gestrichen
  • sonstige Festellungen: einige Dübellöcher ohne Farbe,
    Streifen

Der ersten Mängelbeseitigungsaufforderung hätte der Mieter nachzukommen, wenn ein Neuanstrich entweder duch Abnutzung fällig ist oder durch eine Farbwahl, die „nicht dem allgemeinen Geschmacksempfinden“ entspricht, als Mangel zu beseitigen wäre.

  1. Sonstige Feststellungen/folgende Arbeiten sind bis zum __
    zu erledigen: Hier wird KEINE Frist eingetragen (…)

Mängelbeseitigungsaufforderungen bedürfen keiner Text- oder Schriftform. Insofern kann sich der M hier nicht auf einen Formmangel berufen.

In der Gesamtbetrachtung dürfte unstreitig sein, dass der VM die geforderten Artbeiten bis zur Rückgabe bzw. in kürzester Frist erledigt verlangte und seinerseits wohl vorgetragen werden, sich hierüber auch entsprechend geäußert zu haben.

Abschließend soll angenommen werden, dass B die (…) Kaution
einbehält, da A die Wohnung nicht renoviert übergeben hat.
Zudem lässt B die Wohnung durch Maler streichen und stellt
dies A in Rechnung.

Nach fruchtloser Aufforderung ist diese Ersatzvornahme des VM - auch in dieser Form - rechtens.

wie Sie die „Schuld/Pflicht“ von A
einschätzen.
Wie ist die Rechtslage?

Der M könnte nur aus Rechtsgrund ungerechtfertigter Bereicherung die Kaution herausklagen.

Hier müsste er Beweis antreten, andernfalls wäre seine Klage wohl kostenpflichtig abzuweisen :frowning:

Dass mangels Abnutzung keinerlei Renovierungspflicht über den geforderten „Anstrich der (übrigen) Wände und Decken“ bestand, dürfte sich schon deshalb äußerst schwierig gestalten, da offenbar Feststellungen und Forderungen unterschrieben wurden.

Dass er sogar entgegen seinen Einlassungen, „A verneint dies und beruft sich auf den Mietvertrag.“ gleichwohl ein Renovierung doch noch selbst erbringen wollte, ist nun wenig glaubhaft.

G imager