Ein bilanzierender Gläubiger erhält vom Insolvenzverwalter die Mitteilung, daß über das Vermögen des Schuldners S das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Der Gläubiger schreibt 100% der Nettoforderung ab.
Einige Zeit später läßt der Insolvenzverwalter bekanntmachen, daß sich das Insolvenzverfahren nur auf das Privatvermögen von S erstreckt. Die Forderung bezieht sich auf das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens von S.
Der Gläubiger beläßt es bei der 100%-Abschreibung, da er eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners S auch bei seinem Betriebsvermögen annimmt.
Gibt es überhaupt eine „Teilvermögensinsolvenz“? Wo ist diese geregelt? Bisher kenne ich das Ganze nur so, dass „über das Vermögen des … das Insolvenzverfahren eröffnet wurde“ - nie jedoch nur über bestimmte „Teilvermögen“…
steuerlich ist es mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch möglich, die Forderung nicht bloß zu 100% abzuschreiben, sondern als uneinbringlich auszubuchen.
Auf diese Weise gewinnt der StPfl nicht bloß (im Gegensatz zu 100% EWB) die USt wieder, sondern er steht auch nach Ausbuchung nicht mehr vor der Frage, ob der akrobatische Akt des Insolvenzverwalters zu einer Wertaufholung führt oder nicht - eine einmal berechtigt ausgebuchte Forderung lebt erst wieder auf, wenn tatsächlich Geld auf dem Konto landet.
Angesichts der späten Stunde suche ich Dir nicht die Fundstelle dazu - das Thema ist in den EStR behandelt, und ich glaube, mit denen gehst Du eh flotter um als ich.
steuerlich ist es mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch
möglich, die Forderung nicht bloß zu 100% abzuschreiben,
sondern als uneinbringlich auszubuchen.
Ja, gut, den offenen Posten weiterzuführen als Erinnerung, daß da vielleicht mal was quotales kommen könnte, macht sich sicher gut.
Auf diese Weise gewinnt der StPfl nicht bloß (im Gegensatz zu
100% EWB) die USt wieder,
Sah ich nicht als Problem, da Ist-Versteuerung angenommen wurde.
sondern er steht auch nach
Ausbuchung nicht mehr vor der Frage, ob der akrobatische Akt
des Insolvenzverwalters zu einer Wertaufholung führt oder
nicht - eine einmal berechtigt ausgebuchte Forderung lebt erst
wieder auf, wenn tatsächlich Geld auf dem Konto landet.
Schön, also wertberichtigt lassen.
Angesichts der späten Stunde suche ich Dir nicht die
Fundstelle dazu - das Thema ist in den EStR behandelt, und ich
glaube, mit denen gehst Du eh flotter um als ich.
Ja, gut, den offenen Posten weiterzuführen als Erinnerung, daß
da vielleicht mal was quotales kommen könnte, macht sich
sicher gut.
das glaube ich eher nicht: Bei der bloß wertberichtigten, aber formal weiter in den Büchern stehenden Forderung kann die verkündete Beschränkung der Insolvenz auf das Privatvermögen wohl zu einer Wertaufholung zwingen. Wenn die Forderung aber gleich mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens - berechtigt - ausgebucht worden ist, entsteht sie nicht wieder neu, bloß weil es irgendeine Wahrschheinlichkeit x gibt, sie doch noch zu irgendeinem Teil beitreiben zu können.