Ich hätte da mal eine konkrete Frage zur Forderungsanmeldung im deutschen Insolvenzverfahren:
Wenn eine schriftliche Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren statt auf der letzten Seite auf der ersten Seite, so wie in Österreich bei anwaltlichen Schriftsätzen üblich, unterschrieben ist, ist die Forderungsanmeldung dann gültig oder ungültig?
Ich hätte da mal eine konkrete Frage zur Forderungsanmeldung
im deutschen Insolvenzverfahren:
Wenn eine schriftliche Forderungsanmeldung im
Insolvenzverfahren statt auf der letzten Seite auf der ersten
Seite, so wie in Österreich bei anwaltlichen Schriftsätzen
üblich, unterschrieben ist, ist die Forderungsanmeldung dann
gültig oder ungültig?
Unterschrieben ist nur das was ÜBER der Unterschrift steht, es sei denn es wäre eine insgesamt unlösbare miteinander verbundene Urkunde.
sozusagen das kleingedruckte folgt auf der Rückseite.