Form: Einberufung der Mitgliederversammlung e.V

Hallo liebe Gemeinde.

Welche Bedenken könnte der Rechtspfleger am Vereinsregister gegen folgende Satzungsbestimmung zur Einberufung der Mitgliederversammlung anmelden?


„Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand spätestens 14 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladung erfolgt entsprechend der vom Mitglied gewünschten Zustellung des Vereinsrundschreibens per E-Mail oder auf dem
Postweg beziehungsweise durch Einwurf. Es genügt ein Zustellversuch an die letzte bekannte Anschrift.“

Der Vorstand setzt sich nach der Satzung aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister zusammen.
Muss die Form der Ladung bestimmter sein, um den § 58 Nr. 4 BGB gerecht zu werden?
Im Regelfall (ordentliche = jährliche MV) wird die Ladung dem ersten Vereinsrundschreiben im Jahr beigelegt. Die Mitglieder geben bei ihrem Beitritt an, ob sie das Rundschreiben per E-Mail oder Post (kann auch Einwurf sein) erhalten möchten. Sie können jederzeit zwischen den Zustellmöglichkeiten wechseln. Falls mal eine außerordentliche MV einberufen werden sollte, soll die Ladung entsprechend per E-Mail bzw. Post erfolgen können.

Vielen Dank schon einmal für eure Bemühungen!

m.E. keine.

ml.