Formale Änderung Hauptwohnsitz bei Bezug von ALGII

Hallo! Es geht um eine etwas komplizierte Situation, die ich gerne schonmal klären möchte. Für jeden Rat bin ich dankbar:

Frau X. ist gerade von einem längeren Auslandsaufenthalt zurückgekommen und schwanger, weshalb sie die nächste Zeit von ALG2 wird leben müssen (nach ihrem Studium hat sie bisher „nur“ bezahlte Praktika gemacht, die nicht als Erwerbstätigkeit gelten). Nach ihrer Rückkehr hat X zuerst bei ihren Eltern im Bundesland A gewohnt, nun aber eine Wohnung für sie, das Kind und ihren bald nachziehenden Verlobten im nahen Stadtstaat B gefunden, wohin sie sich bereits umgemeldet hat (Zweitwohnsitz in A bleibt bestehen) und wo ALG2 beantragt wurde. Der ALG2-Antrag in B ist bereits bewilligt.

Das Problem ist nun folgendes: Da X Verlobter Y aus dem Ausland zuzieht war ein Visumsverfahren nötig, welches im vorigen Wohnort in A gelaufen ist. Das Visum ist bereits bewilligt und wenn Y einreist muss er zur Visumsverlängerung in A angemeldet werden, da sonst das Ausländeramt dort nicht mehr zuständig ist und alles unglaublich kompliziert würde (das wurde X von der Dame im Ausländeramt selbst geraten). Es wäre allerdings günstiger, wenn auch X in A ihren Hauptwohnsitz hätte, zumindest bis das Visum nach der Eheschließung verlängert wurde. Das dauert ab Einreise von Y etwa 3 Monate, dann könnte X sich wieder in B mit Hauptwohnsitz melden.

Nun also die Frage: kann X ihren Hauptwohnsitz wieder in A anmelden, obwohl sie am so entstehenden Nebenwohnsitz in B ALG2 bezieht? Faktisch würde X sich natürlich trotzdem in B aufhalten und dort erreichbar sein, der ganze bürokratische Ablauf beim Ausländeramt in A würde sich dadurch allerdings sehr vereinfachen. Ansonsten kann es nämlich passieren, dass das Ausländeramt in A den Fall an das Ausländeramt in B weiterleitet, wodurch Wartezeiten entstehen können, die im schlimmsten Fall dazu führen könnten, dass Y auch nach der Eheschließung wieder ausreisen muss. Gerade wegen der bevorstehenden Geburt wäre das natürlich furchtbar. Merken die bei der Arge in B überhaupt, wenn X sich für ein paar Monate aus rein formalen Gründen wieder in A mit Hauptwohnsitz anmeldet bzw. ist das überhaupt relevant? Kann X das einfach machen oder ist das zu riskant bzw. rechtswidrig?

Vielen herzlichen Dank für Tipps!

Problem = (X+1)Y

Frau X. ist gerade von einem längeren Auslandsaufenthalt
zurückgekommen und schwanger, weshalb sie die nächste Zeit von
ALG2 wird leben müssen (nach ihrem Studium hat sie bisher
„nur“ bezahlte Praktika gemacht, die nicht als
Erwerbstätigkeit gelten). Nach ihrer Rückkehr hat X zuerst bei
ihren Eltern im Bundesland A gewohnt, nun aber eine Wohnung
für sie, das Kind und ihren bald nachziehenden Verlobten

Ist der Verlobte der leibliche Vater des ungeborenen Kindes?
War der Zweck der Auslandsreise die Einleitung einer Schwangerschaft und/oder die beabsichtigte Nachreise des Vaters um Asyl in D zu erhalten?

im nahen Stadtstaat B gefunden, wohin sie sich bereits umgemeldet
hat (Zweitwohnsitz in A bleibt bestehen) und wo ALG2 beantragt
wurde. Der ALG2-Antrag in B ist bereits bewilligt.
Das Problem ist nun folgendes: Da X Verlobter Y aus dem
Ausland zuzieht war ein Visumsverfahren nötig, welches im
vorigen Wohnort in A gelaufen ist. Das Visum ist bereits
bewilligt und wenn Y einreist muss er zur Visumsverlängerung
in A angemeldet werden, da sonst das Ausländeramt dort nicht
mehr zuständig ist und alles unglaublich kompliziert würde
(das wurde X von der Dame im Ausländeramt selbst geraten).

Der Asylant kann auch in B den Antrag stellen. Im Bezug auf den gemeinsam zu unterhaltenden Wohnsitz in B ist das ohnehin besser. Dazu übergibt das Ausländeramt A den Vorgang ans Ausländeramt B. Der Vorgang selber wird gehalten.

Es wäre allerdings günstiger, wenn auch X in A ihren
Hauptwohnsitz hätte, zumindest bis das Visum nach der
Eheschließung verlängert wurde.

So ist.

Das dauert ab Einreise von Y etwa 3 Monate, dann könnte X sich wieder in B :mit Hauptwohnsitz melden.

Zu komliziertes hin- und her. Das ist dann schon gezielte Herbeiführung von Umständen zur „Optimierung“ zum Bezug der Sozialgelder.

Nun also die Frage: kann X ihren Hauptwohnsitz wieder in A
anmelden, obwohl sie am so entstehenden Nebenwohnsitz in B
ALG2 bezieht?

Klar. Die ARGE in B ist dann nicht mehr zuständig und X stellt ihren Antrag wieder bei der ARGE A. Ist ein ganz normaler Umzug. Normal ist allerdings auch, dass ein ALG2-Empfänger einen Wohnsitz hat und unterhält!

Faktisch würde X sich natürlich trotzdem in B
aufhalten und dort erreichbar sein,

Das ist dann Widrig. Es gilt den ortsnahen Bereich nicht ohne Zustimmung der ARGE zu verlassen.

der ganze bürokratische Ablauf beim Ausländeramt in A würde sich dadurch :allerdings sehr vereinfachen. Ansonsten kann es nämlich passieren, dass
das Ausländeramt in A den Fall an das Ausländeramt in B
weiterleitet, wodurch Wartezeiten entstehen können,

Der Verlobte scheint es ziemlich eilig zu haben?

die im schlimmsten Fall dazu führen könnten, dass Y auch nach der
Eheschließung wieder ausreisen muss.

Ach siehmal an.

Gerade wegen der bevorstehenden Geburt wäre das natürlich furchtbar.
Merken die bei der Arge in B überhaupt, wenn X sich für ein paar Monate
aus rein formalen Gründen wieder in A mit Hauptwohnsitz
anmeldet

Das ist Sozialleistungsbetrug!

bzw. ist das überhaupt relevant?

Jaaaaaaaaaaaaaaa!

Kann X das einfach machen

Ist ein freies Land dieses Deutschland. Niemand kann gezwungen werden Sozialleistungen zu beantragen.

oder ist das zu riskant

No rist, no fun.

bzw. rechtswidrig?

Ja, das ist es.

Vielen herzlichen Dank für Tipps!

Hätte die X vor Abreise mal lieber auf die Tipps der X-Eltern aus A gehört, dann könnte sie jetzt ihr Leben planen und hätte nicht solche Probleme zu lösen.
Problem = (X+1)Y

Ist der Verlobte der leibliche Vater des ungeborenen Kindes?
War der Zweck der Auslandsreise die Einleitung einer
Schwangerschaft und/oder die beabsichtigte Nachreise des
Vaters um Asyl in D zu erhalten?

Der Asylant kann auch in B den Antrag stellen. Im Bezug auf
den gemeinsam zu unterhaltenden Wohnsitz in B ist das ohnehin
besser. Dazu übergibt das Ausländeramt A den Vorgang ans
Ausländeramt B. Der Vorgang selber wird gehalten.

Was soll denn dieses Gerede von Asyl und Asylant?
Der Verlobte kommt doch wegen der Eheschließung und um mit seiner Familie zusammenzuleben nach Deutschland und nicht als politisch Verfolgter.

Hätte die X vor Abreise mal lieber auf die Tipps der X-Eltern
aus A gehört, dann könnte sie jetzt ihr Leben planen und hätte
nicht solche Probleme zu lösen.
Problem = (X+1)Y

Falls hier sonst niemand eine bessere Auskunft geben kann, frag doch noch mal bei info4aliens, dort wissen die Leute besser Bescheid.

Ich würde an Deiner Stelle mal unverbindlich bei der Ausländerbehörde in B anrufen und den Fall schildern und nachfragen wie es läuft wenn Y sich gleich bei X in B mit anmeldet.
Aber nicht nur auf diese Auskünfte verlassen, bei mündlichen Auskünften hat man ja immer das Problem, daß man nichts in der Hand hat.

Viel Glück!

Liebe Ingrid,

vielen Dank für die hilfreichen Tipps, so wird’s gemacht!

Schönen Gruß

Sehr geehrter schritt 2,

vielen Dank für Ihre, wenn auch sehr zynischen, Kommentare. Ich denke, es ist verständlich, dass X sich wünscht, ihren Verlobten bei der Geburt des gemeinsamen Kindes bei sich zu haben. Ob die Verlobten danach in Deutschland bleiben, ist noch überhaupt nicht sicher und Y ist auch kein Asylant. X möchte auch keinen Sozialbetrug begehen, weshalb diese Frage im Vorfeld abgeklärt werden sollte. Natürlich war das Ganze nicht so geplant, damit Y in Deutschland Asyl bekommt. Er gibt in seinem Heimatland einen gut bezahlten Job auf und wird sich eigenständig unterhalten. Es ist auch überhaupt nicht vorgesehen, für Y Sozialleistungen zu beantragen.

Ist der Verlobte der leibliche Vater des ungeborenen Kindes?
War der Zweck der Auslandsreise die Einleitung einer
Schwangerschaft und/oder die beabsichtigte Nachreise des
Vaters um Asyl in D zu erhalten?

Natürlich ist Y der Vater. Nein, das war keinesfalls so geplant, was für eine Vermutung!

Der Asylant kann auch in B den Antrag stellen. Im Bezug auf
den gemeinsam zu unterhaltenden Wohnsitz in B ist das ohnehin
besser. Dazu übergibt das Ausländeramt A den Vorgang ans
Ausländeramt B. Der Vorgang selber wird gehalten.

Davon wurde vom Ausländeramt in A vor Ablauf der ersten drei Monaten abgeraten, da sich der Prozess durch die Übergabe an ein anderes Ausländeramt angeblich so stark verzögern könnte (nach Angabe der Zuständigen bis zu 3 Monate), dass Y vor der Geburt wieder ausreisen müsste, weil die Verlängerung des Visums, die erst nach der Eheschließung erfolgen würde, dann eben nicht gewährleistet wäre. Alle anderen Bedingungen sind erfüllt. Es ist wie gesagt nicht geplant, Leistungen für Y zu beantragen, er ist kein Asylant. Es wäre vermutlich auch im Interesse der Behörden, den Bearbeitungsvorgang nicht unnötig zu verlängern und die Arge hätte durch eine temporäre Ummeldung keinerlei Schaden. Dort wird ja vor allem auf die Ortsanwesenheit Wert gelegt, und die wäre gegeben. Sollte das angedachte Vorgehen rechtswidrig sein wie Sie sagen (genau das wollte ich ja wissen), ist das natürlich zu verwerfen.

Hätte die X vor Abreise mal lieber auf die Tipps der X-Eltern
aus A gehört, dann könnte sie jetzt ihr Leben planen und hätte
nicht solche Probleme zu lösen.
Problem = (X+1)Y

Schade und beleidigend, dass Sie die Verfasserin einfach so als verplante Sozialschmarotzerin verurteilen und mit zynischen Kommentaren bedenken, ohne die Hintergründe zu kennen. Trotzdem vielen Dank für die Antwort.

Hallo,
zu allen „daran hängenden“ Fragen über Vaterschaft und Moral und was hier sonst noch angedacht wurde, kann udn will ich gar nichts sagen.

Ganz allgemein kann man aber in diesen „konstruierten, theoretischen Fällen“ sicher davon ausgehen, dass die erste Gefahr schon im Bereich des Melderechts liegen würde:
In den Meldegesetzen ist eindeutig definiert, unter welchen Voraussetzungen man sich anmelden darf / muß. Und auch, unter welchen Voraussetzungen es sich dann korrekterweise um einen Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt.
Dann ist festzustellen, dass diese gesetzlichen Vorgaben nicht zur Disposition der Betroffenen stehen, sondern verbindliche Vorgaben sind. Unabhängig davon, ob es für die Betroffenen daraus auf anderen Gebieten Vor- oder Nachteile gibt.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Meldegesetze außerdem auch noch Bußgeldvorschriften enthalten, wenn man da mit falschen Angaben hantiert.

Auf das Melderegister greifen alle anderen beteiligten Behörden (bis hin zu Gerichten / Staatsanwaltschaften / Polizei) zurück, wenn es um die Beurteilung von Aufenthalt geht:
Verkürzt formuliert, hat man sich dort anzumelden, wo man sich aufhält. Und dort mit Hauptwohnsitz anzumelden, wo der sog. Mittelpunkt der Lebensinteressen ist - die konkretere Bedeutung dieser Formulierung ist auch definiert.

So, ich hoffe, ich konnte helfen, etwas Licht in die Sache zu bringen - und zwar in einer Weise, die „nachteilige Folgen“ zu verhindern hilft.
Chris