Formel für Berechnung von Nettogehalt/Nettolohn

Hallo,
überall im Internet gibt es Tools mit denen man das Netto-Gehalt bei geg. Brutto-Gehalt ausrechnen lassen kann.

Ich habe für meine Arbeitszeiten aber ein eigenes Excel Sheet, und will mir nun dort den Netto-Lohn ausrechnen lassen.

D.h. ich muss selbst die Formel zur Berechnung des Netto-Lohns kennen.

Ich habe rumgegooglet und ein wenig probiert (mit Bsp von Gehältern die ich bekommen habe, wo ich also Brutto und Netto kannte), aber irgendwie passt es nicht.

Meine Arbeitszeiten variieren auch, d.h. ich kann nicht wirklich einen festen Monats-Brutto-Wert angeben. Ich will einfach für jede beliebige Brutto-Zahl das entsprechende Netto ausrechnen können.

Wie berechnet man das konkret?

Ich bin:

  • Steuerklasse 1 (Student)
  • kirchensteuerpflichtig (Bayern)

Würde mich über die konkrete Formel zur Berechnung freuen.

Danke!

Die Formel steht hier: § 32a EStG
Du musst jetzt nur noch vom Bruttolohn hochrechnen auf das Jahresbrutto (Monatsbrutto x 12), pauschaliert runter rechnen auf das zu versteuernde Einkommen (siehe § 2 EStG) und dann per Formel die Jahressteuer ausrechnen. Die teilt man dann durch 12 und hat die MonatsLSt.

Viel Spass dabei…

Dank dir, allerdings hab ich hier das genannte Buch nicht da.
Kannst du mir die Formel vllt aufschreiben?

Danke

§ 32a (1) -(5) EStG
(1) [1] 1 Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2 Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

  1. bis 7 834 Euro (Grundfreibetrag):

0;

  1. von 7 835 Euro bis 13 139 Euro:

(939,68 · y + 1 400) · y;

  1. von 13 140 Euro bis 52 551 Euro:

(228,74 · z + 2 397) · z + 1 007;

  1. von 52 552 Euro bis 250 400 Euro:

0,42 · x – 8 064;

  1. von 250 401 Euro an:

0,45 · x – 15 576.

3 "y "ist ein Zehntausendstel des 7 834 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4 "z "ist ein Zehntausendstel des 13 139 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5 "x "ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6 Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(2) bis (4) (weggefallen)

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26 , 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

§ 2 EStG
(1) 1 Der Einkommensteuer unterliegen

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,

  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,

  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

  7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 ,

die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. 2 Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24 .

(2) [1] 1 Einkünfte sind

  1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn ( §§ 4 bis 7k ),

  2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ( §§ 8 bis 9a ).

2 Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Abs. 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Abs. 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3 , ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5) 1 Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. 2 Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 zu vermindern.

(5a) Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Abs. 1 und nach § 43 Abs. 5 zu besteuernden Beträge sowie um die [2] nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge [3] und mindern sich um die nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge.

(5b) [4] Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 nicht einzubeziehen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen

  1. des § 10b Abs. 1 , wenn der Steuerpflichtige dies beantragt, sowie

  2. des § 32 Abs. 4 Satz 2 , des § 32d Abs. 2 und 6 , des § 33 Abs. 3 und des § 33a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 .

(6) 1 Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Entlastungsbetrag nach § 32c, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Abs. 3 und 4, [5] die Steuer nach § 34c Abs. 5 , die Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 und den Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes , ist die festzusetzende Einkommensteuer. 2 Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Abs. 2 um Sonderausgaben nach § 10a Abs. 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnenbei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht. 3 Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen.

(7) 1 Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. 2 Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. 3 Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

Beides zu finden auch hier: www.gesetze-im-internet.de

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Dank dir, allerdings hab ich hier das genannte Buch nicht da.
Kannst du mir die Formel vllt aufschreiben?

Google mal nach „§ 32a EStG“…

Das geht im übrigen generell mit Gesetzestexten. Da ist sehr viel im Netz.

Grüße,
Sebastian

tu Dir das nicht an :wink:
Salve
also die Lohnabzüge mal eben so in einer Formel ausrechnen,
das gibt es nicht. Für die meisten Leute endet dieser Versuch mit Bissen in die Tischkante oder auf der Couch eines Psychiaters :wink:

Suche einfach auf der Homepage von Herrn Parmentier nach der passenden Lösung für Dich, als Makro oder mit (zig) Formeln, mit Java oder pdf oder oder oder
Links im Baum auf „Steuern berechnen“ klicken, dann „Lohnsteuerrechner“

Falls Du es nachvollziehen willst, viel Spaß…

MfG

Guten Morgen

Endlich weiss ich wofür die Lohnsteuer ausgegeben wird… Danke! :smile:

Gruss vonsales

P.S. Wenn ich rausfinde wie man Sterne vergibt bekommst du einen.