Hallo,
muss i. R. meines Studiums die formelle RM eines Gebührenbescheids prüfen. Dem Bearbeitungshinweis ist zu entnehmen, dass der Landkreis die öffentliche Aufgabe an den Abfallzweckverband übertragen hat. Auf dem Gebührenbescheid sind aber beide Behörden genannt. Stellt dies einen formellen Fehler i. R. der Zuständigkeit dar? Die Betroffene weiß ja m. E. nicht, von welcher Behörde nun der Bescheid kam. Des Weiteren fehlt eine ordnungsgemäße RB-belehrung, aber dies hat ja nur eine Verlängerung der Frist zur Folge und macht den VA ja nicht rechtswidrig. Allerdings ist ein Hinweis unterhalb des Bescheides aufgeführt, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat gem. § 80 Abs.2 VwGO und er sofort vollstreckt werden kann. Ist dies rechtmäßig?
Vielleicht könnt ihr ja helfen 
Hallo,
erstmal zur aufschiebenden Wirkung:
Meiner Einschätzung nach, handelt es sich beim Gebührenbescheid einer Abfallwirtschaft um öffentliche Abgaben und Kosten. Daraus resultiert, dass gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung entfällt. Dagegen hilft dann nur ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 3 VwGO beim zuständigen Amtsgericht.
Man kann also, wie in diesen Fällen zwar Widerspruch einlegen, muss aber erstmal zahlen. Wird dann ein Abhilfebescheid erlassen, bekommt man sein Geld zurück. Also hier würde ich zustimmen und die sofortige Vollstreckung als richtig erachten.
Die Sache mit der Fristverlängerung ist ja nicht so schwer.
Zur formellen Rechtmäßigkeit lässt sich sagen, dass es hier vielleicht von Bedeutung ist, von wievielen Kommunen der Zweckverband getragen wird. Wenn nur diese Kommune den Zweckverband unterhält, ist es egal, dass beide auf dem Bescheid stehen.
Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes richtet sich nach § 44 VwVfG. Jedoch ist darin für mich keine einschlägige Norm ersichtlich, die den vorliegenden Gebührenbescheid zu Nichte macht. Der Punkt mit der erlassenden Behörde, die nicht klar ersichtlich ist, ist seit der Neuauflage des VwVfG mit Rechtsstand vom Dezember 2008 nicht mehr enthalten.
Demzufolge würde ich hier nicht sagen, dass der VA nichtig ist. Auch von einer Rechtswidrigkeit würde ich Abstand nehmen, da der Zweckverband ja den VA erlässt, aber die Behörde der Träger ist und demnach auch mitmischen darf. Ich würde hier lediglich im Zuge der Bürgerfreundlichkeit darauf hinweisen, dass dieses Verfahren für einen unkundigen Bürger zu Missverständnissen führen kann.
Und wenn der Zweckverband im Bereich der Kommune liegt, ist diese ja auch örtlich zuständig.
Mit freundlichen Grüßen
Saxony88