Formelle Verfassungsmäßigkeit ( Standpunkt in einer Urteilsverfassungsbeschwerde )

Also folgendene Situation:
X hat ein Grundstück. Dieses soll ihm aufgrund eines Gesetzes ( Bebauungsplan = VA. , auf grundlage des § 85,87 BGBuch ) entzogen, also enteignet werden. Die Gemeinde hatte den Bebauungsplan für einen Dritten ( Indurstriemenschen ) entwickelt, indem das Grundstück des X schon als als Industriepark ( im Bebauungsplan ) gekennzeichnet wurde, natürlich ohne die Einwilligung des X. Im Sachverhalt ist nur das Faktum angeführt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan entwickelt und beschliesst. doch ohne nennung von irgendwelchen genauerern Angaben. ( Im Sachverhalt wird die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplan vorausgesetzt ).
Die Frage lautet nun: Wie ist die formelle Verfassungsmäßgkeit der §§ 85, 87 BauGB zu lösen? ( Kompetenz,Verfahren,Form ), wenn der Sachverhalt dazu überhaupt keine Angaben macht?
Könnte man dieses dann wie folgt beschreiben: An der formellen Verfassungsmäßigkeit der §§ 85/87 BauBG bestehen keine Zweifel. 
Selbst wenn es so wäre, interessiert mich der rechtliche Lösungsweg. Wie würde man die Enteignungsgeschichte des X, der  sein Grundstück verlieren sollte, nun lösen:
Kompetenz/Verfahren/Form.
Ich bin für jeden Lösungsvorschlag dankbar.

Da die Enteignungsgesetze von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind ist ein generelle Beantwortung der Anfrage nicht möglich bzw. wäre reine Spekulation. In diesem Sinne ist eine Beratung durch einen auf dieses Sachgebiet spezialisierten Anwalt in der betreffenden Region ratsam.

Anwälte: http://www.anwalt-suchservice.de/ass/rar/rechtsanwal…

Mit freundlichen Grüßen,

Eva Lehmann
Online: www.eva-lehmann.info