Stelle meine Frage nochmal hier oben, der andere Thread ist schon weit nach unten gerutscht:
Annahme: Vermieter ist in Verzug mit der NK-Abrechnung (12 Monate sind rum, es geht um eine Periode nach neuer Verjährungs-Regelung nach 2001).
Mieter muss/sollte Vermieter also in Verzug setzen, da eine Erstattung zu erwarten ist.
Frage: Muss bei dieser Inverzugsetzung seitens des Mieters auch der Nachweis des Empfangs geführt werden (Einschreiben Rückschein) oder reicht der Nachweis der Zustellung (Einwurfeinschreiben)?
Eine Inverzugsetzung ist nicht erforderlich, weil der Vermieter bereits auf Grund des Mietvertrages bzw. der gesetzlichen Regelung in Verzug gerät. Wenn man den Vermieter nochmals ausdrücklich schriftlich dazu auffordern möchte, kann man den Brief entweder durch einen Boten beim Vermieter abgeben lassen oder in den Briefkasten einwerfen lassen oder per Einschreiben/Rückschreiben dem Vermieter eine Frist setzen.
Unten im Hauptthread „Verhalten bei fehlender NK Abrechnung“ wurde das durchgängig so geraten.
Wenn der Mieter nicht vorher mahnt kann im schlimmsten Fall was passieren bei einer Klage?
Schlimmstenfalls holt der Vermieter seine Pflicht im gerichtlichen Verfahren nach und der Mieter bliebe auf den Kosten des Rechtsstreits „sitzen“. Allerdings gehe ich persönlich davon aus, dass es keiner Fristsetzung bedarf, weil der Vermieter bereits vertraglich bzw. gesetzlich in Verzug gerät.
Die Mietvertragsparteien können vertraglich eine Abrechnungsfrist bestimmen (z. B. halbjährlich oder vierteljährlich, allerdings nie länger als ein Jahr). Wird vertraglich eine Abrechnungsfrist bestimmt, gerät der Vermieter nach Ablauf dieser Frist in Verzug.
Wurde vertraglich nichts geregelt, gilt die gesetzliche Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 1 BGB. Mit Fristablauf hat der Mieter einen fälligen und einklagbaren Abrechnungsanspruch.
Das „genaue“ Datum gibt es nicht, weil jährlich im Sinne des Gesetzes nicht notwendigerweise das Kalenderjahr oder die Dauer des Mietverhältnisses bedeutet.
Schlimmstenfalls holt der Vermieter seine Pflicht im
gerichtlichen Verfahren nach und der Mieter bliebe auf den
Kosten des Rechtsstreits „sitzen“.
Auf http://www.123recht.net/article.asp?a=12688&ccheck=1 steht: „Rechnet er allerdings erst nach Klageerhebung durch den Mieter über die Betriebskosten ab, wird er, da er mit der Abrechnung in Verzug ist und Anlass zur Klage gegeben hat, die Verfahrenskosten zu tragen haben“
Trifft das diesen Fall nicht oder liegt es daran, dass ich hier oben in diesem neuen Thread nicht erwähnt habe, dass in dem fiktiven Fall das Mietverhältnis inzwischen beendet wurde?
Meine Antwort bezog sich auf die Frage, was „schlimmstenfalls“ dem Mieter drohen könnte, wenn er Klage erhebt, ohne dass der Vermieter sich in Verzug befindet.
In der oben genannten Entscheidung ging es darum, dass der Vermieter bereits in Verzug war, der Mieter Klage auf Abrechnung erhoben hat und der Vermieter die Abrechnung nach Klageeinreichung vorgelegt hat. Der Vermieter musste in diesem Fall trotzdem die Kosten des Verfahrens tragen, weil er bereits in Verzug war.