Formerfordernis GmbH-Darlehen

Hallo.

Nehmen wir mal an, daß eine juristische Person (GmbH) ein Darlehen benötigt und von der Bank keines bekommt. Sie bekommt auch keinen Überziehungskredit (Dispositionskredit …). Also leiht ein Gesellschafter (50% Anteil) die benötigten Gelder.

Wo steht geregelt, daß für die steuerliche Anerkennung, daß es ein Kredit ist und nicht etwa eine Einlage, ein schriftlicher Vertrag unabdingbar sei.

Ich kann mich erinnern, daß in den KStR zum Beispiel mal geregelt war, ein mündlicher Geschäftsführervertrag ist steuerlich anzuerkennen, wenn er gemäß Buchhaltung tatsächlich durchgeführt wurde. Also wenn zum Beispiel regelmäßige Lohnsteueranmeldungen abgegeben wurden und das jeweilige Nettogehalt abgeflossen ist.
Wie wäre dies im Falle eines Darlehens an die GmbH?

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Guten Tag,

als ehemaliger Mehrheits-Gesellschafter einer GmbH (mit erstellten Darlehensverträgen) kann ich nur folgendes sagen:

Eine solche Vereinbarung muss schriftlich erfolgen, wie mit einem „neutralen Dritten“, so war immer die Aussage meines Steuerberaters.

Als GmbH habt Ihr doch wohl einen Steuerberater, frage den vorsichtshalber.

Gruß
Walter VB

Hallo Walter VB,

es geht mir nicht um eine speziellen Praxisfall, sondern um die gesetzliche bzw. richtlinienkonforme Regelung. 'ne Aussage von einem Steuerberater wäre auch nicht schlecht, aber mich interessiert auch dann, wie und wo das geregelt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Ich würde mal sagen, dass die Voraussetzungen insbesondere beim beherrschenden Gesellschafter aus den KStR zu verdeckter Gewinnausschüttung hervorgehen, also klare Vereinbarung, im Voraus, zivilrechtlich wirksam, tatsächlich durchgeführt. Schriftlich steht da meines Erachtens nirgendwo, aber wahrscheinlich mangelt es dann an der Klarheit, wenn es nicht schriftlich ist.

Eine verdeckte Einlage ist ja eigentlich gar nicht so schlimm, wie immer alle befürchten, man muss halt nur schauen, dass man dann die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto hinbekommt, und da muss erst einmal der ausschüttbare Gewinn ausgeschüttet werden, bevor eine Leistung aus dem Einlagekonto erfolgen kann.

P.S.: Streichst du dieses Jahr das Anw. aus dem Nick?

Guten Tag Ronald,
ich habe nochmal über Deine Frage nachgedacht, wie man eine hilfreiche Antwort geben könnte:
Das erste ist, sich den § 181 BGB anzusehen.

Im Internet findest Du eigentlich alles – schau mal hier rein:

Kommst Du damit weiter?

Gruß Walter VB