Hi
Innerhalb eines Jahres könnte so schon mal ein kleines
Goldkettchen zusammen kommen…
…ohne Dankschön an den spendablen VM.
Stimmt und wird auch von M absolut anerkannt. Diesbezüglich
hat der VM von M gedanklich schon mehrere „Dankeschön“
erhalten.
M sagt, die Frist läuft noch, wenn auch formal falsch zum
10.12.2010 statt richtig zum 31.12.2010 gesetzt.
Der VM hat seine Irrtümer wohl erkannt und mit dem neuen Anpassungsverlagen das alte ersetzt. Deshalb auch der Einwand mit dem BGB zum Irrtum.
M treibt etwas ganz anderes um. Aus wirtschaftlichen
Erwägungen mit all den gedanklichen Dankeschön im Hinterkopf,
müsste er wohl zu der logischen Überzeugung kommen, der
Erhöhung zu zustimmen. Und er hätte dies wohl auch schon
getan, wenn da nicht die verschiedenen Formfehler wären.
Es widerstrebt M, einfach so Formfehler akzeptieren zu müssen,
weil er sich sonst schlechter stellen könnte bzw. vermutlich
gestellt würde.
Nein, muß der M nicht. Die Gefahr sich aber dadurch schlechter zu stellen ist aber gegeben.
Es geht nicht um die 50 € pro Monat mehr, die sind aus Sicht
von M gerechtfertigt. Es geht um die Fehler drum herum und die
Gefahr, dass aus 50 € dann 80 € werden könnten.
Ja und? Der VM hat dies auch erkannt und möchte nun eben wohl mehr als beim ersten Mal. Und wenn der M nicht so kleinkariert und langsam wäre und seine Chance zur Zustimmung auch gerade wegen der Formfehler aber im Tausch dafür günstigerer Miete genutzt hätte, so hätte der M eben mindestens 15 Monate bis zur nächsten Erhöhung profitiert.
Darf der VM in einem neuen, formal richtigen, Begehren z.B.
unter Hinweis auf § 119 BGB in Bezug auf sein altes, formal
falsches, dann tatsächlich höhere Beträge fordern, als er
selbst ursprünglich wollte?
Imho ja, ein Verlangen kann auch jederzeit zurückgenommen werden. Konkludentes Verhalten kann dazu angenommen werden, wenn gleichzeitig ein anderes gestellt würde.
Aber die wirklichen Rechtsexperten schweigen sich hier manchmal doch so sehr aus, das wir mit der Praxis beschäftigten auch mal zu Wort kommen. 
Wäre M Richter, würde M dem VM sagen: "Du wolltest 50 €,
hättest Du sie richtig beantragt, hättest Du sie gekriegt.
Das ist richtig. Wobei meist die M ausziehen, wenn eine Erhöhung eingeklagt wird.
Jetzt willst Du, weil Du schlau geworden bist, 80, das sind 30
zuviel.
Nein, wenn es der Mietenspiegel so vorsieht ist das eben möglich. Ein Recht kann man eben nicht durch einen Irrtum verlieren. Der M möchte ja auch auch seine Wohnung behalten, auch wenn der M ausversehen einen Monat zu spät, oder irrtümlich einmal zu wenig bezahlt.
Du kriegst die ursprünglichen 50." Allerdings wüßte M
als Richter nicht, wie er dieses juristisch begründen sollte,
welcher § oder welches höchstrichterliche Urteil er dafür
heranziehen könnte.
Hmm, dies könnte daran liegen, das es diese nicht gibt.
Gibt es denn solche § oder Urteile von tatsächlichen Richtern?
§ wurde schon erwähnt, Urteile wegen dieser speziellen Form sind mir unbekannt.
vlg MC
PS:
btw ist eine Abkürzuung aus dem Netzjargon (gib dies bei Wikipedia ein) und bedeutet by the way, also nebenbei erwähnt…