Formfehler b. Mieterhöhung vs. Wirtschaftlichkeit

Hallo dem geneigten Leser,

nehmen wir mal an, ein Vermieter V würde ein mit allerlei Formfehlern gespicktes Mieterhöhungsbegehren an seinen Mieter M richten. Die gewünschte Mieterhöhung würde sagen wir mal rund 50 Euro pro Monat betragen.

Nun erfährt der Vermieter V irgendwann und irgendwie, dass er aufgrund seiner Formfehler schief liegt und sein Begehren nicht greift. Weil er aber trotzdem (logischerweise) mehr Miete will, macht er jetzt alles richtig und stellt ein formal richtiges Begehren an seinen Mieter M.

Aber jetzt reizt er jeglichen Spielraum bis hin zur 20%igen Kappungsgrenze voll aus und fordert somit mehr Miete, als im ursprünglichen Begehren, z.B. etwas über 80 €, was natürlich für M wirtschaftlich noch schlechter ausgeht, als das vielleicht zu akzeptierende und mit Formfehlern gespickte 1. Begehren.

Darf der Vermieter V dies tun oder muss er sich bei seinem korrekten Begehren im Rahmen des ersten, falschen bewegen?

Vielen Dank für alle Hinweise. Korinthenkacker springen ungern über ihren Schatten, vor allem, wenn sie es nicht müssen. Aber wirtschaftliche Zwänge brechen wohl fast jeden Erbsenzähler.

Allen Lesern einen schönen und unbeschwerten Abend.
RaBra

Hallo

Hallo dem geneigten Leser,

nehmen wir mal an, ein Vermieter V würde ein mit allerlei
Formfehlern gespicktes Mieterhöhungsbegehren an seinen Mieter
M richten. Die gewünschte Mieterhöhung würde sagen wir mal
rund 50 Euro pro Monat betragen.

Dies kann der VM idR alle 12 Monate plus 3 Monate Widerspruchsfrist, also zusammen alle 15 Monate verlangen. Unterlies der VM dieses Recht auf Mietanpassungsverlangen, so stellt dies auch ein Geschenk/monatlich an den M dar.

btw:
Innerhalb eines Jahres könnte so schon mal ein kleines Goldkettchen zusammen kommen…
…ohne Dankschön an den spendablen VM.

Nun erfährt der Vermieter V irgendwann und irgendwie, dass er
aufgrund seiner Formfehler schief liegt und sein Begehren
nicht greift. Weil er aber trotzdem (logischerweise) mehr
Miete will, macht er jetzt alles richtig und stellt ein formal
richtiges Begehren an seinen Mieter M.

Der M hätte auch mal merken können (zB durch Rat einholen) das zwar die Form nicht ganz korrekt wäre, aber das monatliche Geschenk nur vermindert wurde, statt ganz gestrichen.
Eine Zustimmung für das alte Verlangen (innerhalb der Frist) hätte ein neues Mietanpassungsverlangen für mindestens weitere 15 Monate aufgeschoben. Dies wäre vielleicht billiger gewesen. UU hätte sich der VM nicht weiter kundig gemacht und eine erneute Erhöhung wäre erst viel später erfolgt. Diese Chance des M wurde nicht genutzt!

btw:
Viele M meinen das ein Versteichen der Widerspruchsfrist Ihren Ausdruck des Unwillens zur Erhöhung genügt. Falsch gedacht. Der VM kann dann nur noch auf die Mietanpassung klagen. Bevor er dies aber angeht wird idR ein Profi (Anwalt, VN-Verband) bemüht. Der korriert dann die bisherigen Fehler und das Mietanpassungsverlangen wird dann neu richtig gestellt. Der VM ist nun gebildeter und auch schon für die Zukunft in Verbereitung gegangen. Es wird also jetzt schwerer für den M über Verhandlungen noch etwas für sich zu erreichen.

Aber jetzt reizt er jeglichen Spielraum bis hin zur 20%igen
Kappungsgrenze voll aus und fordert somit mehr Miete, als im
ursprünglichen Begehren, z.B. etwas über 80 €, was natürlich
für M wirtschaftlich noch schlechter ausgeht, als das
vielleicht zu akzeptierende und mit Formfehlern gespickte 1.
Begehren.

Hmm, vielleicht hatt der der M die (schriftliche!) Zustimmung verweigert oder die Frist verstreichen lassen…

Da wohl keine Zustimmung vorlag bleibt dem VM nur der Rechtsweg (wohl eher mit Misserfolgsaussichten), oder eben ein neues Verlangen zu stellen.

Darf der Vermieter V dies tun oder muss er sich bei seinem
korrekten Begehren im Rahmen des ersten, falschen bewegen?

Wie gesagt, „verjährt“ die Zustimmungsfrist des M innerhalb von 3 Monaten.

Weiterhin könnte sich iZ der VM auch auf Irrtum §119 BGB berufen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html
wäre hier wohl aber ohne rückwirkendes Neuverlangen unnötig. Bin aber für Hinweise dafür offen.

Vielen Dank für alle Hinweise. Korinthenkacker springen ungern
über ihren Schatten, vor allem, wenn sie es nicht müssen. Aber
wirtschaftliche Zwänge brechen wohl fast jeden Erbsenzähler.

Komischerweise meinen die meisten M der Preisverfallausgleich gelte wohl nur für Treibstoff, Lebensmittel, Strom, Heizung und Fahrscheine. Dem ist aber nicht so. Auch im Wohnraummietrecht darf zB nach Mietenspiegel angepasst werden. Dafür gibt es ihn.

btw:
Der Mietenspiegel wird mit der Gemeinde, den ansässigen Mieterverein und Vermieterverband zusammen erstellt. Die Kosten dafür trägt idR der Vermieterverband. Für einen VM vor Ort wäre es also auch von Vorteil mal über eine Unterstützungform nachzudenken.

Allen Lesern einen schönen und unbeschwerten Abend.
RaBra

dito

vlg MC (ianal)

PS:
Da dieser Beitrag ein kleines Jubiläum für mich ist (im Forum nun 1000 Stück mit knapp 200 Sternchen in 2 Jahren) wird hiermit mal ein kleines Dankeschön für die Anteilnahme und ggf. übermitteltes Feedback verschenkt!!! Merci

-)

Hallo Mc Leo,

vielen Dank für Ihre Antwort. Kompliment und Glückwunsch zur Ihrem Jubiläum.

Bitte um eine einfache Antwort. Wofür steht das von Ihnen mehrfach verwendete „btw:“? Das kenne ich nicht.

Vielen Dank und viele Grüße
RaBra

Guten Morgen,

Dies kann der VM idR alle 12 Monate plus 3 Monate
Widerspruchsfrist, also zusammen alle 15 Monate verlangen.

Das wird nicht bestritten.

Unterlies der VM dieses Recht auf Mietanpassungsverlangen, so
stellt dies auch ein Geschenk/monatlich an den M dar.

Das sieht M auch so.

Innerhalb eines Jahres könnte so schon mal ein kleines
Goldkettchen zusammen kommen…
…ohne Dankschön an den spendablen VM.

Stimmt und wird auch von M absolut anerkannt. Diesbezüglich hat der VM von M gedanklich schon mehrere „Dankeschön“ erhalten.

M sagt, die Frist läuft noch, wenn auch formal falsch zum 10.12.2010 statt richtig zum 31.12.2010 gesetzt.

M treibt etwas ganz anderes um. Aus wirtschaftlichen Erwägungen mit all den gedanklichen Dankeschön im Hinterkopf, müsste er wohl zu der logischen Überzeugung kommen, der Erhöhung zu zustimmen. Und er hätte dies wohl auch schon getan, wenn da nicht die verschiedenen Formfehler wären.

Es widerstrebt M, einfach so Formfehler akzeptieren zu müssen, weil er sich sonst schlechter stellen könnte bzw. vermutlich gestellt würde.

Es geht nicht um die 50 € pro Monat mehr, die sind aus Sicht von M gerechtfertigt. Es geht um die Fehler drum herum und die Gefahr, dass aus 50 € dann 80 € werden könnten.

Darf der VM in einem neuen, formal richtigen, Begehren z.B. unter Hinweis auf § 119 BGB in Bezug auf sein altes, formal falsches, dann tatsächlich höhere Beträge fordern, als er selbst ursprünglich wollte?

Wäre M Richter, würde M dem VM sagen: „Du wolltest 50 €, hättest Du sie richtig beantragt, hättest Du sie gekriegt. Jetzt willst Du, weil Du schlau geworden bist, 80, das sind 30 zuviel. Du kriegst die ursprünglichen 50.“ Allerdings wüßte M als Richter nicht, wie er dieses juristisch begründen sollte, welcher § oder welches höchstrichterliche Urteil er dafür heranziehen könnte.

Gibt es denn solche § oder Urteile von tatsächlichen Richtern?

Viele Grüße und schönen Sonntag
RaBra

Hi

Innerhalb eines Jahres könnte so schon mal ein kleines
Goldkettchen zusammen kommen…
…ohne Dankschön an den spendablen VM.

Stimmt und wird auch von M absolut anerkannt. Diesbezüglich
hat der VM von M gedanklich schon mehrere „Dankeschön“
erhalten.

M sagt, die Frist läuft noch, wenn auch formal falsch zum
10.12.2010 statt richtig zum 31.12.2010 gesetzt.

Der VM hat seine Irrtümer wohl erkannt und mit dem neuen Anpassungsverlagen das alte ersetzt. Deshalb auch der Einwand mit dem BGB zum Irrtum.

M treibt etwas ganz anderes um. Aus wirtschaftlichen
Erwägungen mit all den gedanklichen Dankeschön im Hinterkopf,
müsste er wohl zu der logischen Überzeugung kommen, der
Erhöhung zu zustimmen. Und er hätte dies wohl auch schon
getan, wenn da nicht die verschiedenen Formfehler wären.

Es widerstrebt M, einfach so Formfehler akzeptieren zu müssen,
weil er sich sonst schlechter stellen könnte bzw. vermutlich
gestellt würde.

Nein, muß der M nicht. Die Gefahr sich aber dadurch schlechter zu stellen ist aber gegeben.

Es geht nicht um die 50 € pro Monat mehr, die sind aus Sicht
von M gerechtfertigt. Es geht um die Fehler drum herum und die
Gefahr, dass aus 50 € dann 80 € werden könnten.

Ja und? Der VM hat dies auch erkannt und möchte nun eben wohl mehr als beim ersten Mal. Und wenn der M nicht so kleinkariert und langsam wäre und seine Chance zur Zustimmung auch gerade wegen der Formfehler aber im Tausch dafür günstigerer Miete genutzt hätte, so hätte der M eben mindestens 15 Monate bis zur nächsten Erhöhung profitiert.

Darf der VM in einem neuen, formal richtigen, Begehren z.B.
unter Hinweis auf § 119 BGB in Bezug auf sein altes, formal
falsches, dann tatsächlich höhere Beträge fordern, als er
selbst ursprünglich wollte?

Imho ja, ein Verlangen kann auch jederzeit zurückgenommen werden. Konkludentes Verhalten kann dazu angenommen werden, wenn gleichzeitig ein anderes gestellt würde.

Aber die wirklichen Rechtsexperten schweigen sich hier manchmal doch so sehr aus, das wir mit der Praxis beschäftigten auch mal zu Wort kommen. :smile:

Wäre M Richter, würde M dem VM sagen: "Du wolltest 50 €,
hättest Du sie richtig beantragt, hättest Du sie gekriegt.

Das ist richtig. Wobei meist die M ausziehen, wenn eine Erhöhung eingeklagt wird.

Jetzt willst Du, weil Du schlau geworden bist, 80, das sind 30
zuviel.

Nein, wenn es der Mietenspiegel so vorsieht ist das eben möglich. Ein Recht kann man eben nicht durch einen Irrtum verlieren. Der M möchte ja auch auch seine Wohnung behalten, auch wenn der M ausversehen einen Monat zu spät, oder irrtümlich einmal zu wenig bezahlt.

Du kriegst die ursprünglichen 50." Allerdings wüßte M
als Richter nicht, wie er dieses juristisch begründen sollte,
welcher § oder welches höchstrichterliche Urteil er dafür
heranziehen könnte.

Hmm, dies könnte daran liegen, das es diese nicht gibt.

Gibt es denn solche § oder Urteile von tatsächlichen Richtern?

§ wurde schon erwähnt, Urteile wegen dieser speziellen Form sind mir unbekannt.

vlg MC

PS:
btw ist eine Abkürzuung aus dem Netzjargon (gib dies bei Wikipedia ein) und bedeutet by the way, also nebenbei erwähnt…

Hi

auch Hallo Mc Leo,

Der VM hat seine Irrtümer wohl erkannt und mit dem neuen
Anpassungsverlagen das alte ersetzt.

Nein, laut M liegt noch kein neues Begehren vor. M wollte nur wissen, was passieren könnte, wenn nach Fristablauf des vorliegenden, der VM, sagen wir mal, „wach“ wird.

Imho ja, ein Verlangen kann auch jederzeit zurückgenommen
werden. Konkludentes Verhalten kann dazu angenommen werden,
wenn gleichzeitig ein anderes gestellt würde.

Könnte also bedeuten, dass VM auch vor Fristablauf, bleiben wir dabei, „wach“ wird und sein altes Begehren zurückzieht und ein neues stellt. Sieht das M richtig? Ist das mit dem konkludenten Verhalten gemeint? Läuft dann die Frist wieder neu los? Würde ja immerhin denn „Gewinn“ von einem Monat Zeit bis zum Wirksamwerden bringen.

Aber die wirklichen Rechtsexperten schweigen sich hier
manchmal doch so sehr aus, das wir mit der Praxis
beschäftigten auch mal zu Wort kommen. :smile:

Eigentlich schade …, wenn man (M) sie mal braucht, … :wink:

Das ist richtig. Wobei meist die M ausziehen, wenn eine
Erhöhung eingeklagt wird.

M wäre zum einen mit dem Klammerbeutel gepudert, wenn er dies täte, denn bisher hat er keine Kosten für den Weg zur Arbeit, die liegt in absolut fussläufiger Nähe. Zum anderen könnte er sich das wohl nicht leisten bzw. müsste viele Abstriche machen.

Nein, wenn es der Mietenspiegel so vorsieht ist das eben
möglich. Ein Recht kann man eben nicht durch einen Irrtum
verlieren.

Leuchtet M ein.

Hmm, dies könnte daran liegen, das es diese nicht gibt.

Eigentlich schade …, wenn man (M) sie mal braucht, … :wink:

vlg MC

Ganz herzlichen Dank für Deine Mühe, ich hab’ was gelernt und M sieht klarer. Vielleicht könntest Du noch so freudlich sein, die hier gestellten Fragen auch zu beantworten. Wir wollen die Experten ja nicht zu sehr strapazieren. :wink:

Schönen Abend noch und
viele Grüße
RaBra

PS:
btw ist eine Abkürzuung aus dem Netzjargon (gib dies bei
Wikipedia ein) und bedeutet by the way, also nebenbei
erwähnt…

auch ein PS: Damit (Netzjargon) hab’ ich es bisher nicht so gehabt, aber man ist ja lernfähig. Habe auch „Imho“ gefunden. Auch dafür Dank, mein AbküVerz stammt noch aus dem 20. Jahrhundert.

Verhalten bei Mietanpassungsverlangen
Hallo

Der VM hat seine Irrtümer wohl erkannt und mit dem neuen
Anpassungsverlagen das alte ersetzt.

Nein, laut M liegt noch kein neues Begehren vor. M wollte nur
wissen, was passieren könnte, wenn nach Fristablauf des
vorliegenden, der VM, sagen wir mal, „wach“ wird.

Also die Zustimmungsfrist sei abgelaufen, der VM hat keine neue Mietanpassung vorgelegt, der M hat sich mit dem VM nicht weiter unterhalten, richtig? Auf dieser Basis sollen die Antworten gelten.

Imho ja, ein Verlangen kann auch jederzeit zurückgenommen
werden. Konkludentes Verhalten kann dazu angenommen werden,
wenn gleichzeitig ein anderes gestellt würde.

Könnte also bedeuten, dass VM auch vor Fristablauf,
bleiben wir dabei, „wach“ wird und sein altes Begehren
zurückzieht und ein neues stellt. Sieht das M richtig?

Nach Fristablauf ohne Zustimmung des M ist das Anpassungsverlangen nicht durchführbar und damit nicht rechtskräftig. Der M braucht die Erhöhung ersteinmal nicht zahlen.

Hier kann sich der VM entscheiden:
A.) VM klagt auf Zustimmung (macht nur Sinn ohne Formfehler)
B.) VM kann ein neues Mietanpassungsverlangen stellen, das alte wäre unglütig, die Höhe ist bis zur Kappungsgrenze variierbar
C.) Der VM läßt alles ersteinmal so wie es vorher war.

Freiwillig kann der M auch nach der Frist zustimmen. Nur kann sich nun der VM immer noch die Version B und C aussuchen.
C wäre aber eher unwahrscheinlich :wink:

Ist das
mit dem konkludenten Verhalten gemeint?

Einfach mal im Internet (zB wikipedia) oder Fremdwörterduden nachschlagen…

Läuft dann die Frist
wieder neu los? Würde ja immerhin denn „Gewinn“ von
einem Monat Zeit bis zum Wirksamwerden bringen.

Beim Einklagen gilt bei Obsiegen des VM das ursprüngliche Datum zur Erhöhung.
Bei Neuverlangen das neue Fristende.
Bei nachfristliche Zustimmung wohl eher die ursprüngliche Datum, wäre aber uU verhandelbar.

Das ist richtig. Wobei meist die M ausziehen, wenn eine
Erhöhung eingeklagt wird.

M wäre zum einen mit dem Klammerbeutel gepudert, wenn er dies
täte, denn bisher hat er keine Kosten für den Weg zur Arbeit,
die liegt in absolut fussläufiger Nähe. Zum anderen könnte er
sich das wohl nicht leisten bzw. müsste viele Abstriche
machen.

Na ja, meist sind Gerichtskosten, Anwaltskosten (beide Seiten) etc. fällig die der M bei verlieren trägt, sowie die Mietrückstände aus der Erhöhung nebst Zinsen.
Oft sind dann die M sehr erbost darüber. Sie meinen, die Schmach und Ärgernis einer verlorenden Rechtsauseinandersetzung sei Makel und als eine zukünftige Belastung inklusive einer mögichen schlechteren Behandlung untragbar. Darum ziehen dann manche lieber um.
Dies kann, muß aber sich so abspielen, je nach Temprament des VM und M.

Ganz herzlichen Dank für Deine Mühe, ich hab’ was gelernt und
M sieht klarer. Vielleicht könntest Du noch so freudlich sein,
die hier gestellten Fragen auch zu beantworten. Wir wollen die
Experten ja nicht zu sehr strapazieren. :wink:

Vielen Dank für die Blumen, sie werden gerne genommen, auch weil sie so selten sind :smile:

vlg MC

Hallo und guten Abend, Mc Leo,

auch hierfür wieder Dank. M wird sich das ganze entsprechend überlegen, am 09.12.2010 entscheiden und darüber berichten.

Hab’ Du eine gute Zeit und
einen schönen Abend, vG
RaBra