Hallo - nun stelle man sich folgenden Sachverhalt vor:
Ein zwanzigjähriger Lehrling beginnt eine IHK- Ausbildung mit Lehrvertrag und Probezeit.
einen Monat nach Ende der Probezeit würde sich die Geschäftsleitung vom Ausbildungsbetrieb entschließen Ihr Unternehmen in eine Gmbh umzufirmieren und eine Geschäftsführerin zu bestellen.Da man ja mit dem Lehrling bislag zufrieden war, wurde der Lehrvertrag nun neu mit der GmbH geschlossen und der Azubi in einen neu unterzeichneten Lehrvertrag mit selbem Wortlaut incl erneuter Probezeit weiter ausgebildet.
Frage 1) Wäre in solch einem Fall eine erneute Probezeit rechtsgültig?? Es würde sich ja im neuen Vertrag lediglich die Firmenbezeichnung ändern.
Frage 2) Wenn nun dem Lehrling von einer Angestellten - egal ob ehemalige Chefin jedoch jetzt nicht mehr Geschäftsführerin- der Lehrvertrag gekündigt würde wäre das denn rechtens??
Frage 3) Gesetzt der Fall, in der Kündigung würde die Abmeldung an Berufsschule und IHK aufgrund §20 BAG (nicht BBiG)stehen würde diese Kündigung dann noch Bestand habe?
Frage 4) Wenn es im Unternehmen kein Entgegenkommen gäbe, könnte man dann aufgrund der Formfehler in der Kündigung mindestens eine Abfindung erstreiten, wenn man eine Wohnung kündigen müßte und umzieht?
Hallo
Gegen solch eine Kündigung sollte der Azubi direkt vorgehen. Die 3-Wochen-Frist des KSchG findet hier zwar keine Anwendung, gilt aber dennoch als Orientierungsfrist. Also zeitnah Antrag für eine Schlichtungsverhandlung bei der zuständigen Stelle (zum Beispiel die IHK oder eine Innung) stellen. Diese leitet dann ein Schlichtungsverfahren ein.
Gruß,
LeoLo
Hallo
Da man ja mit dem Lehrling
bislag zufrieden war, wurde der Lehrvertrag nun neu mit der
GmbH geschlossen und der Azubi in einen neu unterzeichneten
Lehrvertrag mit selbem Wortlaut incl erneuter Probezeit weiter
ausgebildet.
Frage 1) Wäre in solch einem Fall eine erneute Probezeit
rechtsgültig?? Es würde sich ja im neuen Vertrag lediglich die
Firmenbezeichnung ändern.
M E. liegt hier der Fall des Betriebsüberganges nach § 613a BGB vor.
Der neue Arbeitgeber an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers, d.h. er tritt in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse (das sind in diesem Fall auch die Ausbildungsverträge) ein.Der Auszubildende wird also mit Betriebsübergang automatisch Auszubildender des neuen Betriebes.
Ein neuer Ausbildungsvertrag ist nicht erforderlich, und es kann auch keine neue Probezeit geben.
Frage 2) Wenn nun dem Lehrling von einer Angestellten - egal
ob ehemalige Chefin jedoch jetzt nicht mehr Geschäftsführerin-
der Lehrvertrag gekündigt würde wäre das denn rechtens??
Frage 3) Gesetzt der Fall, in der Kündigung würde die
Abmeldung an Berufsschule und IHK aufgrund §20 BAG (nicht
BBiG)stehen würde diese Kündigung dann noch Bestand habe?
Wofür steht BAG? Ich kenne das nur als Abkürzung für Bundesarbeitsgericht.
Das Ausbildungsverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit vom ausbildenden Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich, sie ist einfach unwirksam.
Zu den wichtigen Gründen für eine fristlose Kündigung zählen
- wiederkehrendes Zuspätkommen/unentschuldigtes Fernbleiben von
Betrieb oder Berufsschule, - während der Ausbildungszeit begangene Straftaten,
- Gewalttaten oder Drohung gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen,
- eigenmächtiger Urlaubsantritt
- nachhaltige Störung der betrieblichen Ordnung.
Ggfs. muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung den Azubi zunächst abmahnen und darf erst im Wiederholungsfall kündigen.
Frage 4) Wenn es im Unternehmen kein Entgegenkommen gäbe,
könnte man dann aufgrund der Formfehler in der Kündigung
mindestens eine Abfindung erstreiten, wenn man eine Wohnung
kündigen müßte und umzieht?
Wenn keiner der vorgenannten Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegt, muss der Auzubi zur Wahrung seiner Rechte zwingend einen Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor der zuständigen Kammer(hier IHK) stellen (siehe § 111 Abs. 2 ArbGG). Die Antragsstellung sollte innerhalb innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang gestellt werden (analog § 4 KSchG).
Kommt im Schlichtungsverfahren kein Vergleich zustande oder akzeptiert eine der Parteien den Schlichterspruch nicht, bleibt nur der Gang zum Arbeitsgericht. Innerhalb von 2 Wochen nach Ende des Schlichtungsverfahren muss Klage erhoben werden: Das Gericht möge feststellen, dass das Ausbildungsverhältnis unverändert fortbesteht und die Kündigung unwirksam ist.
Will der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis trotz unwirksamer Kündigung nicht fortsetzen, ist m. E. § 22 BBiG heranzuziehen: „Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat…“
Der Anspruch muss innerhalb von drei Monaten nach Ende des Ausbildungsverhältnisses erhoben werden, sonst verfällt er.
Gruß
Zemionow
Nachfrage auf AW
Guten Tag,
Hallo
M E. liegt hier der Fall des Betriebsüberganges nach § 613a
BGB vor.
Der neue Arbeitgeber an die Stelle des bisherigen
Arbeitgebers, d.h. er tritt in die Rechte und Pflichten der
bestehenden Arbeitsverhältnisse (das sind in diesem Fall auch
die Ausbildungsverträge) ein.Der Auszubildende wird also mit
Betriebsübergang automatisch Auszubildender des neuen
Betriebes.Ein neuer Ausbildungsvertrag ist nicht erforderlich, und es
kann auch keine neue Probezeit geben.
Wenn jetzt aber allen Mitarbeitern und Lehrlingen zum 31.12. beim „alten Unternehmen“ gekündigt worden wäre und das Unternehmen xyz formell nicht mehr da ist jedoch dann als Unternehmen xyz GmbH ab 1.1.weiterlaufen würde greift dann §613 BGB noch??
Interessant ist,das die am 28.12. an alle Mitarbeiter übergebene Kündigung auf den 30.9. rückdatiert war.Dieser Termin hätte in der ersten Probezeit gelegen.
Hallo,
Wenn jetzt aber allen Mitarbeitern und Lehrlingen zum 31.12.
beim „alten Unternehmen“ gekündigt worden wäre und das
Unternehmen xyz formell nicht mehr da ist jedoch dann als
Unternehmen xyz GmbH ab 1.1.weiterlaufen würde greift dann
§613 BGB noch??
§ 613 a ist maßgeblich, und dort heißt es in Abs. 4:
„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.“
Interessant ist,das die am 28.12. an alle Mitarbeiter
übergebene Kündigung auf den 30.9. rückdatiert war.Dieser
Termin hätte in der ersten Probezeit gelegen.
Worauf stützten sich denn die Kündigungen? Sind sie betriebsbedingt wegen Betriebsstilllegung? Dann siehe oben?
Personen- oder verhaltensbedingt? Kaum vorstellbar.
Kündigungen können nicht rückdatiert werden. Sie können ab dem Zeitpunkt des Zuganges nur für die Zukunft wirken. Bei Rückdatierung könnte m. E. sogar der Straftatbestand des Betruges erfüllt sein.
Die Arbeitslosigkeit ist der Agentur für Arbeit spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit persönlich anzuzeigen. M. E. hätte es unangenehme Konsequenzen für den bisherigen AG, wenn eine Reihe von AN am 29.12. bei der AA erscheinen, erklären , sie seien ab 1. Okt. arbeitslos, und legen dazu das Kündigungsschreiben vom Vortag vor.
Gruß
Zemionow
Hallo - nach den interessanten Informationen nun noch folgendes.
Es kann sich herausstellen, dass der zweite Azubi des ersten Lehrjahres die viermontige Probezeit nicht im neuen Ausbildungsvertrag hat. Speielt dieses eine Rolle bei der Betrachtung des Falles?
Würde sich die ausgesprochene Kündigung so erklären lassen, dass gesetzt der Fall, im Unternehmen würde nach Beendigung der Probezeit des Azubi eine neue Mitarbeiterin eingestellt. Diese befindet sich in einem Programm der Arbeitsagentur und kostet den AG nur ca 200,- €/monatlich und hat ein Studium des Aufgabengebietes abgeschlossen für das der Azubi ausgebildet werden soll. Könnte es dann vermutet werden, dass aufgrund der geringeren Kosten und höheren Kenntnis der angestellten Kollegin der Azubi eingespart werden soll?
Fazit der ganzen Geschichte ist ein dubioses und unrechtes Handeln des AG.
1.) neuer Lehrvertrag wegen Betriebsübergang §613 BGB unrecht?
2.) Kündigung wegen Betriebsübergang unrecht, wenn Kündigung-dann nur aus wichtigen Gründen?
3.) Kündigung zum 31.12. Übergabe Kündigungsschreiben am 28.12. Datierung Kündigungsschreiben auf 30.9. unrecht bzw gar Betrug?
4.) Rücknahme der Kündigung in zweiter Probezeit Pflicht?
Sollte der AG des Azubi nun in einem freundlichen Brief auf sein Fehlverhalten hingewiesen werden oder ist es in dieser Konstellation besser gleich anwaltliche Hilfe zu holen oder Klage beim Arbeitsgericht einzureichen. Wer würde denn für die Kosten des Anwaltes aufkommen, da ja der Azubi mittellos ist und keine Rechtschutzversicherung besitzt? Die zuständige IHK sollte der Lehrling informieren, das ist klar, was geschieht jedoch wen die Kammer keine Schlichtungsstelle hätte??
Mit welcher finanziellen Unterstützung könnte der Azubi von Amts wegen überhaupt rechnen, denn ALG gibts nicht mehr und wenn die Ausbidung zuende ist wohl auch keine Kindergeld mehr?!
Und als letztes heute: Mit welcher Strafe müsste der AG aufgrund seines Fehlverhaltens rechnen wenn seine Schuld in einer Verhandlung festgestellt würde??
Fragen über Frage - Danke schon mal für die hoffentlich wieder so erschöpfenden Antworten.
Thomas
Hallo,
das sind eine Vielzahl von Fragen, die verbindlich nur von einem Anwalt oder einem versierten Fachmann beantwortet werden können.
IHK informieren ist sicher richtig, möglicherweise gibt es dort schon Hinweise für ein sinnvolles Vorgehen.
Bei einem arbeitsgerichtlichen Verfahren ist in erster Instanz keine anwaltliche Vertretung erforderlich. Die vor Gericht auftretenden Rechtsbeistände sind vom jeweiligen Auftraggeber zu bezahlen, die unterlegene Partei hat die gesamten Gerichtskosten zu tragen. Erst in 2. Instanz vor dem LAG trägt die unterlegene Partei alle Kosten des Verfahrens, also auch die des gegnerischen Anwalts.
In 1. Instanz werden AN häufig von Gewerkschaftsseite vertreten.
Da wären die Kosten wohl am geringsten, ggf. wäre es nur der monatliche Beitrag. Es gibt aber auch das Instrument der Prozesskostenhilfe. Die muss beim Gericht beantragt werden. Sie wird abhängig von der Einhaltung von Einkommensgrenzen gewährt. Da sollte die Hilfe der bei Gericht tätigen Rechtspfleger in Anspruch genommen werden.
Wenn eine Kündigungsschutzklage erhoben werden soll, dann ist allerdings größte Eile geboten. Die Frist für die Klageerhebung beträgt 3 Wochen ab Zugang der Kündigung.
Gruß
Zemionow