Formular für Wechsel der Steuerklasse - Ein Ehepartner selbstständig

Hallo,

die Frage betrifft das Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“.

Dieses Formular beinhaltet - soweit ich das überblicken kann - Kombinationsmöglichkeiten für die Fälle, in denen beide Ehepartner Arbeitnehmer sind.

Wie wird dieses Formular ausgefüllt, wenn der Ehegatte (Angesteller) in Lohnsteuerklasse 3 will und die Ehegattin selbstständig ist?

Stellt das Finanzamt routinemäßig fest, dass ein Ehepartner selbstständig ist, wenn man die Kombination 3/5 beantragt?

Wird das Feld mit dem Bruttoeinkommen für den selbstständigen Ehepartner einfach leer gelassen

Vielen Dank!

Servus,

wie Du an der Überschrift zu Abschnitt C erkennen kannst, werden in diesem Abschnitt Angaben zum Faktorverfahren abgefragt Wenn nicht die Ermitttlung und Eintragung von Faktoren beantragt wird, bleibt dieser Abschnitt komplett leer.

Schöne Grüße

MM

Danke soweit! Vielleicht kannst Du auch noch bei der Beseitigung der letzten Unklarheit helfen:

In den Erläuterungen des Formulars ist die Rede von „Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen“. In diesem Fall bezieht die Ehegattin jedoch keinen Arbeitslohn im eigentlichen Sinne, da sie ja selbstständig ist.

Müsste man dennoch unter Abschnitt B, Nr. 17 angeben „Wir beantragen die Steuerklasse 3/5“, damit der Arbeitslohn beziehende Ehegatte die Steuerklasse 3 bekommt?

Welche Auswirkungen hat dies dann auf die selbstständige Ehegattin?

Beste Grüße!

Servus,

zur Klasse III gehört immer die Klasse V beim anderen Ehegatten. Streng genommen muss der selbständige Ehegatte, der keinen Arbeitslohn bezieht, in Lohnsteuerklasse V eingereiht werden, obwohl die viel übersichtlichere IV/IV in diesem Fall auch akzeptiert wird.

Die Angabe „wir beantragen ,“ bezieht sich auf Fälle, in denen beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen: Bei denen gibts III/V nur auf Antrag beider Ehegatten. Es ist aber kein Schaden, wenn auch in diesem Fall der Antrag gemeinsam gestellt wird.

Für den selbständigen Ehegatten bleibt das zunächst ohne Auswirkung; erst bei der nächsten Veranlagung werden für ihn ggf. Vorauszahlungen (oder höhere Vorauszahlungen als bisher) festgesetzt, wenn der Lohnsteuereinbehalt beim nicht selbständigen Ehegatten niedriger ist als bisher.

Schöne Grüße

MM